Vorschrift zur Hinterradabdeckung

  • Hallo Freunde des legalen Kradverkehrs!

    Ich hab hier ein schon älteres Schreiben vom KBA bezüglich der Hinterradabdeckung. Weiß hier zufällig jemand ob das so Bestand hat? fireblade-forum.de/dashboard/index.php?attachment/18690/fireblade-forum.de/dashboard/index.php?attachment/18691/

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    Einmal editiert, zuletzt von Richie Rockabilly (17. Januar 2018 um 09:24)

  • Würde mich nicht wundern, wenn es mittlerweile eine neue EU Rechtsprechung dazu gibt.

  • Wahrscheinlich nicht mehr gültig, die CB1000R hat ab Werk z.B. gar keine direkte Hinterradabdeckung, das einzige was da drüber ist ist das Heck selber in einigem Abstand.
    Zu der Zeit aus der das Gutachten ist (1998) brauchte man ja noch unterm Nummernschild so einen Hässlichen Spritzschutz, das hat damals 1998 der TÜV Prüfer mal bemängelt, zwei Jahre Später 2000 hab ich den extra ran gebaut, dann hat er gefragt warum ich das hässliche Teil dran habe, das sei seit diesem Jahr nicht mehr nötig, die Vorschrift sei entfallen :tougue:

    Grüße aus dem Altmühltal, Chris :biker:

  • Ich frag halt weil sich hier anscheinend die Geister scheiden. Beim Umbau von Fräuleins Chopperle hab ich damals das Schutzblech hinten extra verlängern müssen weils dem TÜVler nicht passte. Laut dem Schreiben wär diese Maßnahme überflüssig gewesen. Wenn man sich aber in diversen Foren umsieht liest man immer wieder dass die Polente trotzdem nachmisst und abkassiert. Was ist hier also Sache?

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