Führerschein wieder - aber nicht alle Klassen?!

  • Leute,

    neulich hat mir einer erzählt, er hätte, nachdem er ewige Zeiten die Pappe quitt war, das Dingen irgendwann wiederbekommen - aber nur noch mit der Erlaubnis, PKW's fahren zu dürfen. Die anderen Klassen waren also sozusagen "gestrichen" worden. :wow
    Ja wie jetzt?! Ich glaube aber :gruebel: es gibt nochmal einen Unterschied zwischen "Verwahren" und "Entziehen"?! Ich hatte schließlich 'mal meine Pappe in "Verwahrung" und danach hatte ich noch alle Klassen?!

    Gruß und Dank für eine Info.

    Onkel

    Merke: Wenn es beim Moppertzfahren plötzlich blitzt: :foto:
    ... muss das noch lange kein Gewitter sein ... !

  • Kann es sein daß der vielleicht nochmal ne Prüfung machen mußte um den wieder zu bekommen? Weil dann könnte es sein daß er die anderen Klassen auch nochmal neu machen muß. Weil irgendwas hab ich da mal gehört daß man wenn der Schein sehr lange weg ist erst MPU und dann nochmal ne Fahrprüfung machen muß :gruebel:

    Grüße aus dem Altmühltal, Chris :biker:

  • Wenn der Lappen länger als 2 Jahre weg war, muß er neu gemacht werden, mit allem drum und dran. Dann gibbet nur den Schein, der neu gemacht wurde.

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Dazu sollte man wissen wie lange der Führerschein weg war, Lawyer hat mit seinen 2 jahren absolut recht, wer darüber ist muss alle Scheine neu machen.
    Nur bekommt er dann gar keinen Lappen mehr und nicht einfach nen gekürzten, also wenn es unter 2 Jahren war und er ihn wieder bekommen hat dann müssen auch alle Scheine die er hatte drinne sein, einfach mal im Landratsamt nachfragen!

  • Zitat

    Original von karldergaul
    Dazu sollte man wissen wie lange der Führerschein weg war, Lawyer hat mit seinen 2 jahren absolut recht, wer darüber ist muss alle Scheine neu machen.
    Nur bekommt er dann gar keinen Lappen mehr und nicht einfach nen gekürzten, also wenn es unter 2 Jahren war und er ihn wieder bekommen hat dann müssen auch alle Scheine die er hatte drinne sein, einfach mal im Landratsamt nachfragen!

    Vielleicht hat er ja nach 2 Jahren nur einen Teil wiedergemacht, dann kriegt er auch nur diesen Teil in seinen neuen Schein. Möglich ist auch, daß innerhalb von zwei Jahren eine Begrenzung greift, z.B beim LKW bis 7.5 t das Erreichen der Altersgrenze von 50 Jahren. Dann werden auch nicht alle wiedererteilt. Bei der Führerscheinstelle nachfragen ist in jedem Fall das einfachste.

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Ich habe ja noch den alten Füherschein aus rosa Papier.

    Bekannte von mir haben den neuen EU Füherschein und ich hab schon bei mehreren eine interessante Eigenart festgestellt.
    Auf der Rückseite sind ja diese kleinen Bildchen für die verschiedenen Fahrklassen. Irgendwo sind auch die für LKW's und für LKW's mit Hänger (also definitiv nicht die bis 7,5 to sondern die richtigen LKW's).

    Keiner von meinen Bekannten hat je den alten 2er LKW Führerschein gemacht und trotzdem sind bei diesen Klassen Daten eingetragen.

    Was ist da gelaufen? Füherscheinstelle zu doof? :gruebel:

  • Ich hab auch die "richtigen" LKW´s drauf.. Das bedeutet aber nur, das ich LKW bis 7,5t + Anhänger fahren darf.. insgesamt darf ich dann 12t bewegen.

    Ich war aber 1998 einer der letzten Jahrgänge, die das noch mitbekommen haben.. Jetzt darf man nur noch 3,5t fahren..

    Dieser Beitrag wurde 151 mal editiert, zum letzten Mal von Chief: Heute, 15:40

  • Sind das nicht 18,5t? Ich meinte Anhänger=7,5*1,5?

    Saludos......... Pavel 8)

    "Four wheels move the body. Two wheels move the soul."

    • Offizieller Beitrag

    Führerscheininhaber der Klasse 3 alten Rechts, erhalten bei der Umschreibung auch die neue Klasse CE mit der Kennziffer 79.

    Die Kennziffer 79 weist die Beschränkung auf 3-achsige Fahrzeugkombinationen bis 18,5t, Einzelfahrzeug bis 7,5t aus.
    Dadurch bleibt der vorherige Besitzstand erhalten.

    Teilweise wurde dies in der ersten Zeit des neuen Fahrerlaubnisrechts auch durch andere Kennzeichnung auf der Rücksteite der Karte kenntlich gemacht, wie z.B. L<=3/M<7,5 oder so ähnlich.

  • wenn der rosane eingezogen wird, erhält man bei Wiedererteilung den neuen EU-Führerschein, dann allerdings nur noch nach neuem Standard, will heißen, es gehen die 7,5t u.a. verloren....!!!

    Deshalb vor einem Entzug der Fahrerlaubnis die rosa Pappe gegen den EU Führerschein tauschen, dann werden alle Einträge in den neuen übernommen und man erhält das Teil auch nach nem Entzug in der Form zurück :)

    Sprech ich da jetzt aus Erfahrung???

    An scheena Gruaß
    da Jochen

  • Zitat

    Original von Moskito
    wenn der rosane eingezogen wird, erhält man bei Wiedererteilung den neuen EU-Führerschein, dann allerdings nur noch nach neuem Standard, will heißen, es gehen die 7,5t u.a. verloren....!!!

    Deshalb vor einem Entzug der Fahrerlaubnis die rosa Pappe gegen den EU Führerschein tauschen, dann werden alle Einträge in den neuen übernommen und man erhält das Teil auch nach nem Entzug in der Form zurück :)

    Sprech ich da jetzt aus Erfahrung???

    An scheena Gruaß
    da Jochen

    Falsch oder zumindest nicht ganz richtig. Wer einen alten Lappen hat und den eingezogen bekommt, hat Anspruch auf Wiedererteilung im alten Umfang, wenn er das ausdrücklich (!) beantragt. Beantragt er es nicht, bekommt er nur den kastrierten EU Schein. Innerhalb der oben erwähnten 2 Jahre kann er die alten Erlaubnisse nachbeantragen, nach Ablauf der 2 Jahre geht´s nur noch nach neuem Recht.

    Die gesetzliche Regelung findet sich in § 20 Fahrerlaubnis- Verordnung, allerdings sind dort die Altfälle nicht ausdrücklich geregelt. Die oben wiedergegebene Meinung ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur unstreiitig.

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

    • Offizieller Beitrag

    Nachdem aus meiner Sicht die Antwort immer noch nicht ganz richtig und vollständig wiedergegeben ist, will ich mir mal die Mühe machen, die Sache etwas ausführlicher darzustellen:

    Zitat

    Original von Onkel Hotte
    Ich glaube aber :gruebel: es gibt nochmal einen Unterschied zwischen "Verwahren" und "Entziehen"?! Ich hatte schließlich 'mal meine Pappe in "Verwahrung" und danach hatte ich noch alle Klassen?!

    Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einem 'Fahrverbot' und dem 'Entzug der Fahrerlaubnis'.

    Ein 'Fahrverbot' gibts, wenn man sich grob verkehrswidrig verhält oder beharrlich gegen Vekehrsvorschriften verstößt. Das sind in der großen Mehrheit der Fälle Geschwindigkeitsübertretungen, Abstandsdelikte und Rotlichtverstöße, für die der Bußgeldkatalog ein sog. Regelfahrverbot vorsieht. Das Fahrverbot dauert dann zwischen 1-3 Monaten.

    Während des Fahrverbotes ruht die Fahrerlaubnis, d.h. man darf keinen Gebrauch davon machen. Der Führerschein ist in Verwahrung zu geben. Danach bekommt man den alten Führerschein unverändert zurück.


    Zum 'Entzug der Fahrerlaubnis' kommt es, wenn man ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen geworden ist. Dies kann körperliche oder geistige Gründe haben, aber auch die charakterliche Nichteignung sein. Von einer solchen wird ausgegangangen, wenn man Verkehrsstraftaten in einem bestimmten Ausmass begangen hat. Dazu zählen insbesondere die 'Trunkenheit am Steuer' und die 'Straßenverkehrsgefährdung'.

    Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ist der Führerschein vollständig weg, einschließlich aller Besitzstände.

    Wenn man die Eignung wiedererlangt hat, kann man eine neue Fahrerlaubnis erwerben.

    Dazwischen gibt es eine Sperrfrist von üblicherweise mindestens 6 Monaten, weil man davon ausgeht, dass man die Eignung nicht von heute auf morgen wiedererlangt. Ggf. müssen weitere Auflagen, wie der Nachweis einer MPU erbracht werden.


    Zitat

    Original von lawyer
    Die gesetzliche Regelung findet sich in § 20 Fahrerlaubnis- Verordnung, allerdings sind dort die Altfälle nicht ausdrücklich geregelt.

    Der genannte §20 FeV besagt, dass bei einer Neuerteilung nach Entzug genauso zu verfahren ist, wie bei einer Ersterteilung mit der Ausnahme, dass auf eine Prüfung verzichtet werden kann, wenn der Zeitpunkt des Entzugs nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt.

    So und jetzt kommt's, nämlich die Regelung für die Altfälle, die findet man in §76 Nr. 11a FeV (übergangsrecht):

    Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat.

    Der neue Führerschein wird mit neuem Datum ausgestellt.

    Je nach Zeitpunkt des Erwerbs der alten Fahrerlaubnis können dadurch bestimmte Fahrberechtigungen verloren gehen, nämlich z.B. die

    Klasse CE mit Einschränkung 79 (3-Achskombinationen über 12t bis 18,5t)

    Klasse A bei Erteilung vor 01.12.54 (damals waren Motorräder bis 250ccm in der Klasse 3 enthalten).

    In der Praxis dürfte das allenfalls in ganz wenigen Ausnahmefällen von Bedeutung sein.

    Beim zünftigen Führerscheinvergleich am Stammtisch fällt's aber schon manchmal auf, dass die Klasse CE fehlt, auch wenns nur dieser kleine Bereich (Kennziffer 79) der Fahrberechtigung ist. Dadurch kommts dann auch zu den im Eingangsposting erwähnten Erzählungen.

  • Hmmm also der Besagte war bei weitem noch keine 50. Ich meine mich inzwischen dunkel zu entsinnen er hätte was MPU erzählt ja hmmm :gruebel:.

    Das mit der Umschreibung der rosa Pappe und dem Wegfall der 7,5 Tonnen war glaub' ich eher ein administrativer Fehler der Führerscheinstellen?!

    Ich hatte mir inzwischen sicherheitshalber 'mal den neuen EU-Führerschein zugelegt - und peinlich genau drauf geachtet, daß die mir meine sämtlichen Klassen richtig umschreiben. Für den Fall der Fälle habe ich meine alte rosa Pappe natürlich "aufgehoben" :D.

    Kurios auch hier: Die Ü50er müssen Fitness nachweisen, die ganz jungen (geboren nach XY-Datum) Stritzel auch. Nur Onkelchen ist in einer Alters-Kategorie, wo er bis er die 50 erreicht nix nachweisen muß. Das ist doch insofern bescheuert weil ja im Zweifelfsfalle JÜNGERE die also eingentlich meist "fitter" sein müßten auch ihre Tauglichkeit nachweisen müssen (genau wie die Ü50er), ich als "ÄLTERER" aber nicht. (-: (-:

    Na, die Deutschen und ihre Gesetze ...

    Merke: Wenn es beim Moppertzfahren plötzlich blitzt: :foto:
    ... muss das noch lange kein Gewitter sein ... !

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Onkel Hotte

    Kurios auch hier: Die Ü50er müssen Fitness nachweisen, die ganz jungen (geboren nach XY-Datum) Stritzel auch. Nur Onkelchen ist in einer Alters-Kategorie, wo er bis er die 50 erreicht nix nachweisen muß. Das ist doch insofern bescheuert weil ja im Zweifelfsfalle JÜNGERE die also eingentlich meist "fitter" sein müßten auch ihre Tauglichkeit nachweisen müssen (genau wie die Ü50er), ich als "ÄLTERER" aber nicht. (-: (-:

    So ist es nicht. In den Nutzfahreugklassen müssen alle die den Führerschein mit Einführung des neuen Rechts schon bessen haben, ab 50 den Fitnessnachweis erbringen. Das ist eine Übergangsregelung für alle, die diese Fahrerlaubnis schon besaßen.

    Alle die diese Führerscheinklassen neu erwerben, gleichgültig ob 20, 30 oder 40 müssen alle 5 Jahre zum "Fitness-Test", ein geboren nach xy-Datum gibts da nicht.

  • :respekt: toller Überblick über die Rechtslage. Ich bin gerade am brüten, wie die Rechtslage ist, wenn ein alter grauer Lappen vermißt wurde und ein Ersatzschein in Form EUschein mit allen Klassen ausgestellt wurde, ohne daß ein Entzug oder Widerruf oder Verzicht vorgelegen hat. Die alte Klasse 3 hatte ja LKW mit einachsigem Hänger bis 18,5 to ohne zeitliche Beschränkung beinhaltet.
    Nach §76 Ziff 9 Abs 1 iVm §§ 24,23 FeV wird bei der Umstellung auf EU Führerschein für Züge bis 18,5 to die Erlaubnis befristet bis zum 50. Lebensjahr und kann dann innerhalb von 2 Jahren bei entsprechendem Nachweis für 5 Jahre verlängert werden. Nur was passiert mit der alten 3er, die nicht entzogen, widerrufen oder auf die nicht verzichtet worden ist. Ich denke es gilt dann § 76 Ziff 9, Abs 1 Satz 7. Wird eine alte FE nicht umgestellt, darf ab dem 50sten kein Zug mehr geführt werden, also ein Fall der gesetzlichen Entziehung der FE. Siehst Du das auch so?

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

    • Offizieller Beitrag

    lawyer: Ja, sehe ich genauso.

    Alle Fahrberechtigungen, die in die heutigen Klassen C/CE fallen, erlöschen automatisch mit 50, wenn nicht umgestellt wird, auch die sog. CE 79-Fälle, also der Besitzstand aus der alten Klasse 3, d.h. ab diesem Zeitpunkt dürfen dann keine Züge >12t - 18,5t / 3 Achsen mehr gefahren werden.

    Prinzipiell der selbe Fall, wie die alte Klasse 2, die ja ursprünglich auch unbefristet erteilt wurde und jetzt automatisch mit 50 erlischt, wenn nicht (unter Nachweis des "Fitnesstests") umgestellt wird. Auch das wäre dann ein Fall der gesetzlichen Entziehung der Fahrerlaubnis.

  • Die heutigen CE Klassen haben nur 5 Jahre Gültigkeit, danach liegt es am Besitzer sich um die Untersuchung zu kümmern, sonst fällt der Lappen weg. Fristen sind von Amt zu Amt unterschiedlich, hab von keiner bis zu einer Frist von einem Jahr gehört.

  • genau das hat Sigi dankenswerterweise schon detailliert vorgetragen. Allerdings sind die Fristen nicht von Amt zu Amt verschieden, sondern durch die genannten Vorschriften der FeV bundeseinheitlich gesetzlich geregelt.

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Zitat

    Original von lawyer
    genau das hat Sigi dankenswerterweise schon detailliert vorgetragen. Allerdings sind die Fristen nicht von Amt zu Amt verschieden, sondern durch die genannten Vorschriften der FeV bundeseinheitlich gesetzlich geregelt.

    Ja dann such doch mal bitte den passus raus, ich bin ja grade den CE Schein am machen und ein paar Zusatzinfo´s wären nicht verkehrt, der Fahrlehrer wusste es zum Beispiel nicht.

  • Heiko, ich gehe davon aus, daß Du den CE Schein neu machst. Nach § 23 Abs. 1Ziff. 2 FeV wird der CE Schein für fünf Jahre erteilt. Maßgeblich für die Berechnung der Dauer von 5 Lenzen ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstsellung des Scheins erteilt, also nicht das Datum Der Herstellung oder der Aushändigung. Auf Antrag wird die Fe um jeweils weiter 5 Jahre verlängert, sofern die Eignung wieder nachgewiesen werden kann, also Sehtest pp. Der Antrag muß rechtzeitig vor Ablauf gestellt werden, damit es nahtlos weitergeht, in der Regel 2-3 Monate vor Ablauf. Frag aber besser Deine FEbehörde. Hast Du die Frist verpaßt, wird innerhalb von 2 Jahren die FE erneut erteilt, danach muß die Prüfung neu gemacht werden, mit allem pipapo. Guckst Du § 24 FeV.

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