Haftung bei Rennunfall

  • Hallo Racer,

    tut mir leid, wenn ich Euere geheiligte Rennecke mißbrauche. Es betrifft zwar eine Rechtsfrage, also eher langweilig, dennoch ist die neueste Entscheidung des BGH zu Rennsportunfällen imho für Euch höchst interessant, wie ich vom Mitlesen des r4f forums weiß.

    Der BGH hatte in einer älteren Entscheidung (BGHZ 154,316 fortfolgende) den Grundsatz aufgestellt, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist. In der am 21.1.2008 ergangenen jüngsten Entscheidung, Aktenzeichen VI ZR 98/07 hat der VI. Zivlsenat des BGH die dort begonnene Rechtsprechung fortgeführt und zwar dahingehend, dass dieser Grundsatz nicht gilt, soweit Versicherungsschutz besteht
    Mit anderen Worten bedeutet dies, dass ihr haftet, wenn grundsätzlich ein Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen gegeben ist, der realisiert werden könnte.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt :

    Die Grundzüge der Entscheidung BGHZ 154,3 116 ff. , können auch auf motorsportliche Veranstaltungen anderer Art als echte Rennen Anwendung finden. Es kommt entscheidend darauf an, dass es sich um sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial handelt, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. In solchen Fällen ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für nicht versicherte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, sofern die Schäden ohne gewichtige Regelverletzung verursacht worden sind.

    Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gleichmäßigkeitsfahrt auf dem Hockenheimring im Regen, bei welcher eine Zeit von 1.35 konstant eingehalten werden sollte. Die Veranstaltung war u.a. als wet race bezeichnet worden, wurde vom BGH aber nicht als Rennen angesehen. Der Schaden, um welchen es im vorliegenden Rechtsstreit ging, entstand an einem Audi RS4.

    Wenn ein Schaden nicht versichert ist, nimmt der BGH seit seiner oben genannten Entscheidung BGHZ 154,316 regelmäßig an, dass zwischen den Teilnehmern zumindest stillschweigend ein Haftungsverzicht vereinbart ist. Für versicherte Schäden nimmt der BGH im Gegensatz dazu an, dass im Regelfalle kein konkludenter Haftungsausschluss angenommen werden kann und auch regelmäßig die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht als treuwidrig angesehen werden kann. Der BGH hat zur Begründung ausgeführt, man könne regelmäßig nicht annehmen, dass jemand, der für von ihm verursachte Schäden versichert ist, seine Haftung ausschließen will. Die Begrenzung der Haftung eines Versicherungsunternehmens über die Versicherungsvertragsbedingungen hinaus sei regelmäßig nicht geboten. Wenn ein Versicherer in Fällen, die man als "freiwillige Selbstgefährdung" :Dansehen kann, Versicherungsschutz anbietet, besteht keine Veranlassung, ihn durch einen Haftungsausschluss zu begünstigen.

    Ich gehe davon aus, dass den ein oder anderen unter Euch diese Entscheidung interessiert, zumal ich von einem Forumsmitglied in einem vergleichbaren Fall schon um Hilfe gebeten wurde. Sollte Versicherungsschutz bestehen, muss also unbedingt im Falle eines Schadenseintrittes der Haftpflichtversicherer unverzüglich im Sinne einer Schadensmeldung informiert werden, damit nicht wegen Obliegenheitsverletzung der Versicherungsschutz verloren geht. Die Konsequenz wäre nämlich fatal. Da der Schaden grundsätzlich haftpflichtversichert ist, nimmt der Bundesgerichtshof keinen Haftungsausschluss an, mit der Folge, dass der Fahrer und Halter neben der Versicherung haftet. Versäumt der Fahrer/Halter die Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen, bleibt er auf der Haftung alleine sitzen. Falls jemand im Zusammenhang mit dieser Entscheidung oder der Problematik allg. spezielle Fragen hat, kann er mich ja jederzeit über E-Mail oder PN anfunken.


    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

    2 Mal editiert, zuletzt von lawyer (26. März 2008 um 15:08)

  • Zum einen passt der Bericht sicher hier hin und geheiligt ist hier auch nix.

    Verstehe ich das richtig: wenn mich einer vom Bock holt und der hat seine Karre zufällig auch haftpflichtversichert, dann muss seine Assekuranz dem Zombie eine Überweisung tätigen? Coole Sache... :cool3:

    Gruß / Ingbert :blabla:

  • und wenn der Zombie dann alles richtig einstielt, wird die Überweisung deepcool ausfallen :D

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    Einmal editiert, zuletzt von lawyer (26. März 2008 um 16:25)

  • Sehr guter und interessanter Beitrag!!!

    Gruß caiman

    - Lieber stehend sterben als kniend leben -

  • hhhhmmmm... ich werde mal meinen versicherungmenschen fragen in wie fern das hand uns fuss hat!!! weil soweit ich weiss es schon etliche versuche gegeben hat schäden derlei art ein zu klagen und bisher aber alle nicht mit erfolg gekröhnt waren!!! :gruebel:

    • Offizieller Beitrag

    Dieses BGH-Urteil kann IMHO durchaus nicht nur für die Rennstrecke, sondern auch für "sportliches" Fahren auf der Landstraße interessant sein, nachdem es in der Rechtsprechung immer wieder Urteile gibt, die solches Verhalten als Sportveranstaltung einordnen, wie z.B. der nachfolgend geschilderte Fall, der letztes Jahr vor dem OLG Brandenburg verhandelt wurde:

    Es ging dabei um folgenden Sachverhalt:

    Eine Gruppe Motorradfahrer war in "sportlicher Manier", also nicht zu langsam, auf der Landstraße unterwegs, als der Vordermann einen "Blitzer" erspähte und infolge dessen abrupt abbremste. Der Hintermann fuhr auf und beide stürzten.

    Der Vordermann wollte seinen Schaden ersetzt bekommen, während der Hintermann das Bremsen ohne zwingenden Grund monierte.

    Diese Argumente interessierte das OLG Brandenburg im Ergebnis jedoch überhaupt nicht, sondern es stellte fest, dass unter der gegebenen Randbedingung des beabsichtigten Fahrens unter erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - ausgehend von der Rechtsprechung des BGH zu Sportveranstaltungen - ein stillschweigender Haftungsverzicht zwischen den Teilnehmern anzunehmen ist und letztlich jeder der Geschädigten auf seinem Schaden sitzen blieb.

    Hier das Urteil: [KLICK]

  • the_doctor: das hat Hand und Fuß, immerhin ist es ein Urteil der höchsten Instanz in Schadensersatzrecht in der BRD. Der VI. Zivilsenat ist der für Versicherungs-und sonstige Schadenssachen, von einigen Ausnahmen abgesehen, der zuständige Senat. Wenn Du das Urteil brauchst, schreib mir ´ne PN, dann kann ich Dir den Volltext der Entscheidung schicken.

    @ Sigi63: die beiden Entscheidungen beruhen auf demselben gedanklichen Ansatz. Insofern stimme ich Dir, wie meistens :perfekt:zu. Allerdings erweist sich das Urteil des OLG Brandenburg im Lichte der Entscheidung des BGH als falsch, weil ein stillschweigender Verzicht bei bestehender Haftpflichtversicherung gerade nicht angenommen werden kann. Dies hat der BGH, wie ich persönlich meine, überzeugend argumentiert. Heißt auf den Fall des OLG bezogen, daß grundsätzlich die Haftung besteht und die wechselseitigen Verursachungsanteile und der jeweilige Verschuldensgrad bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen wären.

    Alles in allem interessante Entscheidungen, die auch außerhalb der Renne neue Argumente aufzeigen, insoweit hast Du natürlich recht.

    Gruß Bernd

    edith merkt noch an, daß diese Entscheidung unter Umständen den Spaß an der Rennerei verderben kann, weil der ein oder andere mit Rechtsschutz im Rücken sicherlich versuchen wird, seinen Schaden zu liquidieren, wobei dann natürlich jeder versuchen wird, die Lücken zu nutzen, die die BGH Entscheidung geöffnet hat...ich sage nur Stichwort scherwiegender Regelverstoß. Ich hoffe für Euch und Euren Spocht, daß die Prozeßhansel die Renne verschonen, sonst kann man nicht mehr hemmungslos am Kabel ziehen. Alternativ bliebe natürlich die Möglichkeit eines ausdrücklichen Verzichts auf Schadensersatzansprüche gegen andere Teilnehmer, aber das ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen schwer zu machen. Nicht einfach das, oder?

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

    3 Mal editiert, zuletzt von lawyer (26. März 2008 um 21:56)

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von lawyer
    @ Sigi63: die beiden Entscheidungen beruhen auf demselben gedanklichen Ansatz. Insofern stimme ich Dir, wie meistens :perfekt:zu. Allerdings erweist sich das Urteil des OLG Brandenburg im Lichte der Entscheidung des BGH als falsch, weil ein stillschweigender Verzicht bei bestehender Haftpflichtversicherung gerade nicht angenommen werden kann. Dies hat der BGH, wie ich persönlich meine, überzeugend argumentiert. Heißt auf den Fall des OLG bezogen, daß grundsätzlich die Haftung besteht und die wechselseitigen Verursachungsanteile und der jeweilige Verschuldensgrad bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen wären.

    Alles in allem interessante Entscheidungen, die auch außerhalb der Renne neue Argumente aufzeigen, insoweit hast Du natürlich recht.

    Klar das Urteil stammt ja aus dem letzten Jahr, insofern ist die neueste BGH-Rechtsprechung hier noch nicht berücksichtigt. Pech für den Kläger, denn das Urteil ist ja rechtskräftig oder könnte man hier erneut klagen?

    Ich fand es schon etwas eigenwillig, dass dieser Sachverhalt im Straßenverkehr als "Sportveranstaltung" gesehen wurde. Eine solche würde es ja auch nach dem neuen BGH-Urteil bleiben, nur dass dies nicht zum Haftungsausschluss führt, weil ja Versicherungsschutz besteht.

    Ist es dann regelwidrig vor Blitzern stark zu bremsen? :gruebel:


    (-: (-: (-:

  • nein, erneut klagen kann man nicht, wenn die Entscheidung des OLG rechtskrätig geworden ist. Änderung der Rechtsprechung ist kein Restitutionsgrund.

    Ich finde die Analogie zu Rennsportveranstaltungen auch stark gekünstelt und bin mir ziemlich sicher, daß der BGH das anders sehen würde. Ein privates auch planmäßiges Ignorieren einschlägiger Verkehrsregeln ergibt noch lange keine Veranstaltung, weil ihr das organisatorische Element fehlt.

    Es ist regelwidrig, vor Blitzern zu schnell zu fahren :D. Das Herunterbremsen ist Wiederherstellung legaler Zustände, wobei hierbei die allgemeinen Grundsätze gelten, insbesondere die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Zusätzlich würde ich eine besondere Pflichtenlage unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz sehen. Wer illegal eine Gefahrenlage geschaffen hat, für den kann eine Rechtspflicht zum Unterlassen oder Handeln bestehen, die sonst nicht besteht. Z.B. ist derjenige, der einen Brand gelegt hat, zum Löschen verpflichtet, auch wenn er nicht bei der Feuerwehr ist. Alles in allem halte ich die OLG Entscheidung für falsch, die BGH Entscheidung aber für zutreffend. Bleibt abzuwarten, ob die am Rande gemachten Bemerkungen in diesem Urteil dazu führen, daß zukünftig mehr geklagt wird.

    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • jetzt noch mal das ganze, damit es auch jemand wie ich versteht..... :dumdiedum:


    wenn ich ne versicherung habe und es kein "rennen" ist, muß die versicherung zahlen. richtig?

    was ist wenn ich keine versicherung habe? in unseren fällen sind es ja meist nicht zugelassene rennmopeds ohne versicherung.
    und was wenn es in einem "richtigen" rennen passiert?

  • das ist ja super.. :perfekt3:

    Zusammen gefasst. ist das Bike versichert und du hast nen Sturz aufer Rennstrecke wenn es KEIN Rennen ist, dann zahlt die Versicherung. right???

    aber was ist denn nun wenn am Fahrzeug die Betrieberlaubniss erlischt??
    z.b. umbau auf Rennverkleidung, Motortuning like PCIII oder offene Racinganlage??? :gruebel: :gruebel:

    to lawyer: schick mir mal bitte den ganzen Text des Urteils via PN. DANKE!!! :cool3:

  • Hallo the_doctor,

    hier das Urteil im Volltext. Viel Spaß beim Lesen

    Gruß Bernd

    Gericht: Bundesgerichtshof
    Urteil vom: 29.01.2008
    Aktenzeichen: VI ZR 98/07
    Rechtsgebiet(e): BGB, StVG, AKB
    Vorschriften: BGB § 823 Abs. 1, StVG § 7 Abs. 1, AKB § 2 b Abs. 3 b


    Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).

    BUNDESGERICHTSHOF
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL

    VI ZR 98/07

    Verkündet am:
    29. Januar 2008

    in dem Rechtsstreit

    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2007 aufgehoben.

    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Von Rechts wegen

    Tatbestand:

    Die Parteien haben durch Klage und Widerklage Ersatzansprüche wegen Schäden geltend gemacht, die ihnen jeweils bei einem Zusammenstoß ihrer Kraftfahrzeuge anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden sind.

    Der Drittwiderbeklagte zu 1 nahm am 9. November 2002 mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Audi RS 4 Avant der Klägerin auf dem Hockenheimring an dem 35. "Akademischen" teil. Es handelt sich um eine Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe Stuttgart. Bei der Veranstaltung fuhr der Erstbeklagte und Widerkläger auf regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug des gleichen Typs auf das Klägerfahrzeug auf. Die Parteien streiten über die Unfallursache, insbesondere darüber, ob es zu dem Auffahrunfall kam, weil der Widerkläger seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte, oder deshalb, weil der Drittwiderbeklagte zu 1 den Widerkläger schnitt, als dieser in der Kurve überholen wollte.

    Die Drittwiderbeklagte zu 2, die auch als Streithelferin des Drittwiderbeklagten zu 1 am Rechtsstreit beteiligt ist, und die Zweitbeklagte haben in erster Linie eingewandt, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Veranstaltung um ein Autorennen gehandelt habe.

    Das Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und die Teilnehmer auf eine Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden verzichtet hätten; eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung liege nicht vor. Dagegen haben die Klägerin sowie der Erstbeklagte und Widerkläger Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Der Widerkläger hat seine auf Ersatz von Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung gerichtete Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten mit der Berufung weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat diese Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

    Entscheidungsgründe:

    I.

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Drittwiderbeklagten hafteten nicht für den dem Widerkläger entstandenen Schaden. Zwar sei die Haftung der Drittwiderbeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Teilnehmer des 35. "Akademischen", hier also der Drittwiderbeklagte zu 1 und der Widerkläger, einen Haftungsverzicht erklärt hätten. In der Anmeldung zu der Veranstaltung hätten die Teilnehmer auf Haftungsansprüche gegen die anderen Teilnehmer nur verzichtet, "soweit es sich um ein Rennen ... handelt". Ein Rennen habe die Veranstaltung aber nicht dargestellt. Deshalb greife auch nicht der Ausschluss des Versicherungsschutzes durch die Drittwiderbeklagte zu 2 bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme, was auch die Haftung gegenüber dem Widerkläger als geschädigtem Dritten betreffe. Das Berufungsgericht verneint ein Rennen, weil es nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angekommen sei. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungsbedingungen. Die Punktebewertung der Teilnehmer habe sich maßgeblich danach gerichtet, wer am besten die vorgegebene Zeit von 1 min 35 s einhielt. Ein Anreiz, schneller zu fahren als die anderen Teilnehmer, habe nicht bestanden. Demgemäß habe der Veranstalter in der Ausschreibung erklärt, dass die Vorgabe von Sollzeiten die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder kürzesten Fahrzeiten verhindern solle. Die zuständige Stadtverwaltung habe die Veranstaltung als "Fahr- und Sicherheitstraining" genehmigt. Aufgrund dieser Umstände sei ohne Bedeutung, dass der Veranstalter damit geworben habe, die Fahrer könnten ein "Rennfeeling erleben", und dass das Fahren bei nasser Fahrbahn als "wet race" bezeichnet worden sei.

    Eine Haftung der beiden Drittwiderbeklagten scheide jedoch nach den Grundsätzen über unzulässiges widersprüchliches Verhalten aus. Es habe sich um eine gefährliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt, so dass jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen dürfen, im Fall eines bei der Veranstaltung auftretenden Unfalls nicht wegen solcher einem anderen Teilnehmer zugefügter Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolage der Veranstaltung verursache. Demnach stehe dem Widerkläger kein Schadensersatzanspruch gegen den Drittbeklagten als Unfallgegner und die Klägerin als gegnerische Fahrzeughalterin zu. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklagte zu 1 einen gewichtigen Verstoß gegen die bei der Veranstaltung geltenden Regeln begangen habe. Der Haftungsausschluss wirke auch zugunsten des drittwiderbeklagten Haftpflichtversicherers.

    II.

    Die Revision ist begründet.

    1. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI ZR 321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Der Senat hat entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht. Grund dafür ist, dass bei solchen Veranstaltungen jeder Fahrer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, wobei hinzu kommt, dass sich bei Unfällen beim Überholen oder bei der Annäherung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststellen lassen wird, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat. Da den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die damit verbundenen Gefahren im Großen und Ganzen bekannt sind und sie wissen, dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sie diese aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf nehmen, darf jeder Teilnehmer des Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325).

    Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung um eine gefährliche motorsportliche Veranstaltung. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn es die genannten Grundsätze heranzieht. Entgegen den Ausführungen der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht um ein Rennen handelte. In der Rechtsprechung werden die vom Senat entwickelten Grundsätze im Ansatz zutreffend auch bei anderen Veranstaltungen angewendet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2007 - 12 U 209/06 - zitiert nach Juris - Motorradpulk; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251 - organisierte Radtouristikfahrt). Dass bei einer Fahrveranstaltung, deren Teilnehmer, ohne geübte Rennfahrer zu sein, mit relativ hohen Geschwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts überholen dürfen, ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotential besteht, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision darauf abstellt, dass die Teilnehmer mit ihren Fahrleistungen ein Sicherheitstraining absolvierten.

    2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass der Haftungsausschluss trotz des bestehenden Versicherungsschutzes greife. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetretene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass im Regelfall weder von einem konkludenten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn für die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials der Veranstaltung zu erwartenden bzw. eintretenden Schäden für die Teilnehmer Versicherungsschutz besteht (vgl. auch Möllers, JZ 2004, 95, 97).

    Die in BGHZ 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten Grundsätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei bestehendem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf den Haftpflichtversicherer durchschlägt. Der Grund für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin, dass dem schädigenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein besonderes Haftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Geschädigte die besonderen Risiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des Schädigers ebenso gut hätte treffen können. Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht.

    Der erkennende Senat hat bereits früher mehrfach ausgesprochen, dass es dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, insbesondere eine Pflichtversicherung besteht, weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. Senatsurteile BGHZ 39, 156, 158; vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 102/64 - VersR 66, 40, 41; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1147; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093), und dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung spricht (vgl. BGHZ 63, 51, 59; Senatsurteile vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO). Unter besonderen Umständen kann das Bestehen einer Pflichtversicherung sogar Grund und Umfang eines Haftungsanspruchs bestimmen (vgl. zu § 829 BGB: Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93 - VersR 1995, 96, 97 f. m.w.N.). Auf diesem Hintergrund kann die Inanspruchnahme des Mitteilnehmers einer gefährlichen Veranstaltung für entstandene Schäden in der Regel nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn dieser dadurch keinem nicht hinzunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt wird, weil Versicherungsschutz besteht. Dass durch die Inanspruchnahme eventuell ein teilweiser Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bewirkt wird, vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu rechtfertigen, weil dies keine unzumutbare Belastung darstellt.

    Den dagegen gerichteten Ausführungen der Revisionserwiderung ist nicht zu folgen. Sie macht nicht geltend, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil doch um ein Rennen gehandelt habe, für welches kein Versicherungsschutz besteht. Besteht aber Versicherungsschutz für ein schädigendes Verhalten auch dann, wenn sich besondere Gefahren verwirklichen, kann es nicht Aufgabe des Haftungsrechts sein, die Reichweite des Versicherungsschutzes über die Versicherungsbedingungen hinaus einzuschränken. Ob es dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht entspricht, dass Versicherungsschutz auch in Fällen besteht, die man als freiwillige Selbstgefährdung bezeichnen mag, ist keine haftungsrechtliche Frage.

    Hier kommt hinzu, dass die beteiligten Fahrer mit der Unterzeichnung der Antragsunterlagen eine ausdrückliche Erklärung zur Haftungsfrage abgegeben haben, die so angelegt ist, dass die Haftung nur für Fälle ausgeschlossen wird, in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um ein Rennen handelte. Ein Rennen sollte aber so, wie die Veranstaltung konzipiert war, gerade nicht stattfinden. Im Streitfall erscheint der Vorwurf der Treuwidrigkeit schon deshalb als ungerechtfertigt.

    3. Auf den weiteren Revisionsvortrag, insbesondere zur Regelverletzung durch den Drittwiderbeklagten zu 1, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an.

    III.

    Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur weiteren Prüfung der Haftungsvoraussetzungen und der Schadenshöhe auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


    edit meckert, weil ich versehentlich das Urteil ins Forum gestellt habe, tut mir leid :D

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    2 Mal editiert, zuletzt von lawyer (27. März 2008 um 13:50)

  • ich hasse diese texte weil normale menschen sie immer 10x mal lesen müssen um sie zu verstehen... :ausschau:

    Trotzdem vielen Dank!!! so kriege ich bestimmt den einen oder anderen mal zu nem Renntermin überredet!!! :cool3:

  • Zitat

    Original von the_doctor
    das ist ja super.. :perfekt3:

    Zusammen gefasst. ist das Bike versichert und du hast nen Sturz aufer Rennstrecke wenn es KEIN Rennen ist, dann zahlt die Versicherung. right???

    aber was ist denn nun wenn am Fahrzeug die Betrieberlaubniss erlischt??
    z.b. umbau auf Rennverkleidung, Motortuning like PCIII oder offene Racinganlage??? :gruebel: :gruebel:

    to lawyer: schick mir mal bitte den ganzen Text des Urteils via PN. DANKE!!! :cool3:

    Tja :lupe:Fragen über Fragen. Diese Entscheidung gilt ausdrücklich nicht nur (aber auch) für echte Rennveranstaltungen, sondern für den ganzen pubertären Quatsch :dumdiedum: von Leuten, aus deren Alter ich Gott sei Dank raus bin, die solche Akte " freiwilliger Selbstgefährdung " (köstliche Formulierung) gemeinsam begehen. Der stillschweigende Haftungsverzicht erstreckt sich nur auf die nicht versicherten Schäden. Soweit Versicherungsschutz besteht, läßt sich die Annahme eines stillschweigenden Haftungsverzichts nicht rechtfertigen. Ob Du versichert bist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag. Besteht Versicherungsschutz, mußt Du die Bedingungen des Versicherungsvertrages einhalten, sonst wird die Versicherung leistungsfrei, Dir kommt aber kein Haftungsverzicht zugute. Allerdings hat der BGH das noch nicht ausdrücklich so entschieden, wäre aber folgerichtig, weil die Ebene Wettbewerber und deren Vereinbarungen getrennt von den versicherungsvertraglichen zu sehen sind.

    Ob die BE erloschen ist, spielt imho zunächst dann keine Rolle, wenn Du Versicherungsschutz für die Rennsemmel hast, vorausgesetzt, der Versicherer weiß, daß Du 2000 PS am Hinterrad hast. Ansonsten gehe ich davon aus, daß in aller Regel keine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vorliegen dürfte, für die NS wäre das allerdings mit dem Versicherer vorher zu klären. Es läge damit regelmäßig kein ordnungswidriges Verhalten vor.

    Als Konsequenz aus dem Urteil müßte man strenggenommen raten, keine Haftpflichtversicherung für rennsportliche oder ähnliche freiwillige Selbstgefährdungen :D ( gefällt mir zu gut) zu unterhalten, weil dann der Haftungsausschluß wirksam ist, den der BGH als stillschweigend abgeschlosssen annimmt. Allerdings gibt es einen Pferdefuß. Der BGH macht zur Bedingung, daß der Schaden ohne gewichtige Regelverletzung verursacht worden ist. Die gute Frage lautet jetzt, was man darunter zu verstehen hat und ob sich eine Versicherung finden läßt, die auch bei gewichtigen Regelverstößen Versicherungsschutz gewährt. Denn bei gewichtigen Regelverstößen gültet der Haftungsausschluß nicht. Regelverstoß ist in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen das Regelwerk des Rennveranstalters, nicht etwa der StVO ;). Was sich die Herren zur Konkretisierung dieses Begriffes im Einzelfall einfallen lassen, muß man abwarten, sollte aber im Ernstfall einen Anwalt beauftragen, der weiß, wo die Pfedefüße liegen (Werbung in eigener Sache =), hoffentlich hat´s keiner gemerkt)
    Witzig wäre eine Kasko ohne Haftpflicht, dann würde der Haftungsausschluß greifen, weil ja keine Haftpflichtversicherung besteht, der Schaden am eigenen Möppi würde aber bezahlt.

    Ich wünsche allseits frohes Lesen und angeregte Diskussion.

    Gruß Bernd und lieber gemütlich und ohne gewichtige Verstöße auf der LS ;)

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

    Einmal editiert, zuletzt von lawyer (27. März 2008 um 13:49)

  • Zitat

    Original von the_doctor
    ich hasse diese texte weil normale menschen sie immer 10x mal lesen müssen um sie zu verstehen... :ausschau:

    Bei mir reicht 1 mal ;), dafür bin ich beim Moppedfahren wahrscheinlich langsamer als Du, man kann eben nicht alles haben. Schließlich dient Juristensprache in erster Linie der Verwirrung des Laien zu dem Zwecke, ihn in die raffgierigen Arme der professionellen Rechtsverdreher zu treiben. Auch wir wollen schöne Mopeten fahren, gelle

    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Zitat

    Original von lawyer

    Bei mir reicht 1 mal ;), dafür bin ich beim Moppedfahren wahrscheinlich langsamer als Du, man kann eben nicht alles haben. Schließlich dient Juristensprache in erster Linie der Verwirrung des Laien zu dem Zwecke, ihn in die raffgierigen Arme der professionellen Rechtsverdreher zu treiben. Auch wir wollen schöne Mopeten fahren, gelle

    Gruß Bernd

    ja da gebe ich dir recht... liest sich wie ne fremdsprache!!! :cool3:
    böse rafgierige anwaltschaft... bin ich froh das meiner so gut is und mir meinen arsch zick mal gerettet hat!!! hehe :dumdiedum:

  • pöser Pube :perfekt2:

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Zitat

    wenn keine Versicherung besteht, greift der Haftungsverzicht, den der BGH unterstellt, das heißt, Du kriegst nix und Du zahlst nix, es sei denn es läge ein gewichtiger Regelverstoß vor. Wiederum isses egal, ob richtiges Rennen oder sowas ähnliches


    @ lawyer,
    somit ist auch meine frage beantwortet :)

    gruß rs954

  • da freut sich einer, was O< :D

    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)