Bedeutung Vorfahrtsschild

  • guten tag die herren


    ich habe mal nen frage.ich frahre ausserhalb einer geschlossenen ortschaft,dort ist überall 70. einen seitenstrasse mündet auf die strasse die ich befahre,nach der seitenstrasse kommt das große vorfahrtsschild.

    darf ich dort nun 70 oder 100 fahren?


    einen gesetzestext oder ein uhrteil dazu wäre zop.


    danke schon mal vorab


    grüße

  • Ein Vorfahtsschild (ich denke mal du meist das rechteckige auf der Spitze stehende gelbe Schild mit weissem Rand) hat doch nichts mit der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu tun, das sagt eben lediglich aus daß du an den Einmündenden Straßen Vorfahrt hast und sonst gar nichts. eine Geschwindigkeitsbegrenzung gillt nach wie vor weiter, bis diese mit einen entsprechenden Schild aufgehoben wird.
    Wenn du natürlich von der Seitenstraße auf die Vorfahrsstraße abbiegst, ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, falls dort kein Schild mit einer neuen Geschwindigkeitsbegrenzung ist (Du kannst ja nicht wissen ob es auf dieser Straße eine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt, außer du kennst dich dort aus). Aber dazu braucht es kein Schild, und schon gar kein Vorfahtsschild.

    Grüße aus dem Altmühltal, Chris :biker:

    2 Mal editiert, zuletzt von FireBlade Chris (2. Februar 2012 um 18:11)

  • In deinem Fall regeln die Zeichen 274 und 278 die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften.

    Solange also das Zeichen 278 das Limit nicht aufhebt, bleibts bei 70 Km/h.

    Gesetzesgrundlage: StVO, VzKat

  • Wenn du nach der Einmündung, und diese kommt nicht aus einer Sackgasse, vorbei bist, dann kannst du 100 fahren, ansonsten muß die Geschwindigkeitsbegrenzung erneut aufgestellt sein. Wirste nach der Einmündung geblitzt, freut sich jeder Rechtsanwalt, weil ganz leicht verdientes Geld, da die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht angezeigt wird.

    :yeh:Gruß Litschi :oh_man:

  • Wenn du nach der Einmündung, und diese kommt nicht aus einer Sackgasse, vorbei bist, dann kannst du 100 fahren, ansonsten muß die Geschwindigkeitsbegrenzung erneut aufgestellt sein. Wirste nach der Einmündung geblitzt, freut sich jeder Rechtsanwalt, weil ganz leicht verdientes Geld, da die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht angezeigt wird.

    moinsen.

    litschi

    so denke ich ja eigentlich auch,nur der cop nicht.


    Ein Vorfahtsschild (ich denke mal du meist das rechteckige auf der Spitze stehende gelbe Schild mit weissem Rand) hat doch nichts mit der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu tun, das sagt eben lediglich aus daß du an den Einmündenden Straßen Vorfahrt hast und sonst gar nichts. eine Geschwindigkeitsbegrenzung gillt nach wie vor weiter, bis diese mit einen entsprechenden Schild aufgehoben wird.
    Wenn du natürlich von der Seitenstraße auf die Vorfahrsstraße abbiegst, ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben, falls dort kein Schild mit einer neuen Geschwindigkeitsbegrenzung ist (Du kannst ja nicht wissen ob es auf dieser Straße eine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt, außer du kennst dich dort aus). Aber dazu braucht es kein Schild, und schon gar kein Vorfahtsschild.

    hey chris

    ist das nich eigentlich ein wiederspruch in sich? bleibe ich auf der strasse,darf ich nur 70,komme ich aus der seitenstrasse darf ich 100?

  • Um Sicher zu gehen, musst Du (oder Dein Anwalt) Erfahrung bringen, für welchen Streckenbereich die Straßenverkehrsbehörde die Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet hat. Hat sie nur vergessen, für Verkehrsteilnehmer, die aus der Seitenstraße kommen, ein weiteres Verkehrsschild (70) aufstellen zu lassen, kann Du Dich darauf nicht berufen, wenn Du auf beeits vor der Einmündung auf der Vorfahrtstraße gewesen bist. Es sei denn, der Polizist kann das nicht aus eigener Anschauung nachweisen.

  • Endet eine Tempo-Begrenzung an der nächsten Einmündung/Kreuzung?

    Antwort: Nein, jedenfalls nicht ohne weiteres...!

    Beim Zeichen 274 handelt es sich um ein sog. "Streckenverbotszeichen".

    Es verbietet auf einer "Strecke", schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren (vgl. Anlage 2, Abschnitt 7 zu § 41 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote)).

    Für Streckenverbote gilt:

    Zitat
    "Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen 278 bis 282 StVO." (Anlage 2, Abschnitt 7 zu § 41 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote)).

    Streckenverbot enden unter vier Bedingungen:
    durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier
    durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m"
    durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
    Geschwindigkeitsbegrenzungen zusätzlich an Ortstafeln (Zeichen 310, Anlage 3, Abschnitt 2 zu § 42 Abs. 2 StVO (Ortstafel))
    Die Festlegung, dass ein Streckenverbot auch generell über eine Kreuzung oder Einmündung hinaus gilt, ist allerdings nur zutreffend, wenn es sich um dieselbe Straße bzw. um die Fortführung einer Strecke handelt.

    Wann endet ein Streckenverbot i.V.m. einer angezeigten Gefahr?

    Beispiel für Streckenverbot mit 3km Länge ...


    Wann endet ...

    Die Länge einer durch Zeichen 274 angeordneten Verbotsstrecke wird ausschließlich durch § 41 Nr. 7 StVO bestimmt (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 246 zu Z 274, 276); danach endet die Verbotsstrecke in der Regel erst mit einem Aufhebungszeichen (Zeichen 278 bis 282 zu § 41 StVO).

    Ist ein Aufhebungszeichen nicht vorhanden und ist auch die Länge der Verbotsstrecke nicht auf einem Zusatzschild angegeben, so gilt nach § 41 Nr. 7 StVO: "Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht".

    Nach geltender Rechtsprechung endet eine angezeigte Gefahr nicht unmittelbar (!!!) hinter einer Gefahrstelle/-strecke. Selbst wenn sich aus der Örtlichkeit subjektiv sicher ergibt, dass die Gefahr nicht mehr besteht, hat der Fahrzeugführer noch auf ein etwaiges Aufhebungszeichen zu achten. Erst beim Ausbleiben des Aufhebungszeichens
    nach angemessener Wegstrecke hinter der angezeigten Gefahr gilt die Örtlichkeit als "zweifelsfrei" (!) ungefährlich.

    Einbiegen in eine Strecke ohne Kenntnis des Streckenverbotes:

    Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.


  • Bei uns hatten wir so einen Fall. Auf der Bundesstraße von 100 auf 70. Nach ner Einmündung das 70ger-Schild nicht wiederholt und 100 Meter weiter ne stationäre Geschwindigkeitsmeßanlage. Tja,der Landkreis musste die Verfahren alle einstellen, da nach der Einmündung die 70 nicht wiederholt wurde. Und von der Einmündung bis zum Blitzer reichen mir 100 Meter allemal und schneller als 70 zu sein. Jetzt steht hinter der Einmündung auch die 70 und alle Messungen sind rechtmäßig, nix wird mehr eingestellt.

    :yeh:Gruß Litschi :oh_man:

  • ist das nich eigentlich ein wiederspruch in sich? bleibe ich auf der strasse,darf ich nur 70,komme ich aus der seitenstrasse darf ich 100?


    In 99% der Fälle wird eine Wiederholung der Beschränkung kommen, oder aber die Geschwindigkeitsbeschränkung ist dann sowieso mit einem Schild aufgehoben, meist ist ja die Beschränkung nur wegen der Einmündung eingerichtet.
    Und warum soll es ein Widerspruch sein, derjenige der aus der Seitenstraße kommt kann doch wenn er Orts unkundig ist gar nicht wissen daß die Geschwindigkeit beschränkt ist. Ist halt dann ein Fall von falscher Beschilderung der Gemeinde Landkreis, wenn die Beschränkung weiterhin gültig ist muß normal nach einer Einmündung ein erneutes Beschränkungsschild kommen. Und wie Firebalder72 schreibt, die Geschwindigkeitdbeschränkung wird nur durch die 4 Bedingungen aufgehoben, und da gehört definitiv ein Vorfahrtsstraßen Schild nicht dazu.

    Grüße aus dem Altmühltal, Chris :biker:

  • ...ich glaub wir reden aneinander vorbei...

    Letztendlich ist das alles nur Begründungssache:

    Grundsãtzlich bleiben die 70 km/h trotz Einmündung bestehen - auch wenn nur das Vorfahrtszeichen vorhanden ist und kein weiteres Z274.

    Das ist Fakt.

    Aber und darum gings wahrscheinlich, als die Verfahren bei einem fehlenden Wiederholungszeichen eingestellt wurden:

    Fehlte das Zeichen nach der Einmündung, konnte ja j e d e r begründen, dass er aus der Einmündung kam. Somit konnte er auch nicht wissen (aufgrund des fehlenden Wiederholungszeichens), dass ein Tempo-Limit an der vorfahrtsberechtigten Strasse bestand. Zumindest konnte man dies behaupten.

    Da man als Verfolgungsbehörde diese Behauptung nicht widerlegen konnte - es gab ja keinen Beweis, ob man aus der Seitenstrasse kam oder tatsächlich entlang der Hauptstrasse fuhr - wurde das Verfahren eingestellt.

    Dies gilt natürlich auch für alle analogen Verkehrssituationen die aktuell bestehen.

    Sprich: Kein Wiederholungszeichen an Einmündungen = Schlupfloch bzw Argumentationshilfe gegen einen Bussgeldbescheid

  • Aber und darum gings wahrscheinlich, als die Verfahren bei einem fehlenden Wiederholungszeichen eingestellt wurden:

    Fehlte das Zeichen nach der Einmündung, konnte ja j e d e r begründen, dass er aus der Einmündung kam. Somit konnte er auch nicht wissen (aufgrund des fehlenden Wiederholungszeichens), dass ein Tempo-Limit an der vorfahrtsberechtigten Strasse bestand. Zumindest konnte man dies behaupten.

    Da man als Verfolgungsbehörde diese Behauptung nicht widerlegen konnte - es gab ja keinen Beweis, ob man aus der Seitenstrasse kam oder tatsächlich entlang der Hauptstrasse fuhr - wurde das Verfahren eingestellt.

    Dies gilt natürlich auch für alle analogen Verkehrssituationen die aktuell bestehen.

    Sprich: Kein Wiederholungszeichen an Einmündungen = Schlupfloch bzw Argumentationshilfe gegen einen Bussgeldbescheid


    So würde ich das auch sehen, wenn bei der Verkehrsüberwachung nur Fotos gemacht wurden, kann man ja nicht eindeutig beweisen ob das Fahrzeug aus der Einmündung kam oder nicht, dazu hätte der Einmündungsbereich mit Video zusätzlich gefilmt werden müssen, dann hätten die Urteile sicher anders ausgesehen.
    Wie gesagt im Normalfall wird die Begrenzung nach der Einmündung wiederholt wenn sie weiter bestehen soll, ich kenne bei uns in Gegend keine Kreuzung wo das nicht so wäre.

    Grüße aus dem Altmühltal, Chris :biker:

  • Am besten waren zur Weihnachtszeit die Grünblauen im Raum Wittenberg.

    Die waren doch glatt der Meinung, daß auf einer 70 Straße, wo dann vor einer Ampel auf 50 reduziert wird und sich das 50 und das Ampel Schild am selben Mast befinden, nur die 50 gelten wenn die Ampel in Betrieb ist.
    Verstanden? (-: :mad: :wow :O ?( :gruebel: :oh_man:


    P.S.

    Hab den Link gefunden:

    http://www.mz-web.de/servlet/Conten…Id=987490165154

    Und es muss gezahlt werden:

    http://www.mz-web.de/servlet/Conten…Id=987490165154

    Stenz :) neue Telefonnummer

    "Ach übrigens, wussten sie schon, daß die Alpen einen ganz erbärmlichen Anblick bieten, wenn man sich die Berge weg denkt?" Loriot


    Meine neuen Bilder findet man jetzt hier.

    3 Mal editiert, zuletzt von Stenz (3. Februar 2012 um 01:20)


  • Eigentlich ist die Beschilderung ja klar. Dort herrscht immer 50 die Schilder sind ja unabhängig. Wird man aber per Anwalt verneinen können.

    Und das ist auch etwas, was ich hasse an der Gesetzgebung, einerseits geht man vom Volldepp hinter dem Steuer aus, andererseits muss man z.B. sein Kfz vor Antritt der Fahrt auf Fahrtüchtigkeit checken (ich kenne genug Leute, die nicht wissen, wie man die Motorhaube öffnet). :motz:

    Was wäre gewesen, wenn das 50er Schild am Ampelmast gehangen hätte? (Ich glaube, dass das unzulässig ist)

  • Zitat

    Fehlte das Zeichen nach der Einmündung, konnte ja j e d e r begründen, dass er aus der Einmündung kam. Somit konnte er auch nicht wissen (aufgrund des fehlenden Wiederholungszeichens), dass ein Tempo-Limit an der vorfahrtsberechtigten Strasse bestand. Zumindest konnte man dies behaupten.

    Da man als Verfolgungsbehörde diese Behauptung nicht widerlegen konnte - es gab ja keinen Beweis, ob man aus der Seitenstrasse kam oder tatsächlich entlang der Hauptstrasse fuhr - wurde das Verfahren eingestellt.

    So sieht es aus. Aber der Fredersteller hat von einem Polizisten gesprochen. Wenn dieser angibt, er sei nicht aus der Seitenstraße gekommen, sondern dem verlauf der Vorfahrtstraße gefolgt, ist diese Argumentation dahin. Es bleibt aber die Frage, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung von der Einmümdung an überhaupt von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet worden ist.

  • moinsen


    mit dem widerspurch in sich meinte ich folgendes

    fahre ich auf der hauptstrasse,die bis zum vorfahrtsschild mit 70 belschildert ist,muss ich auch danach 70 fahren.

    komme ich aber aus der seitenstrasse,und sehe nur das "große" vorfahrtsschild,darf ich 100 fahren.


    da es ja immer so schön heißt,gleiches recht für alle,wiederspricht sich das......


    am montag werde ich das mal beim amt direkt klären ,-)

    grüße

  • Ist aber trotzdem so, ein Vorfahtsschild hebt keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf!
    Wie gesagt hier hat wohl der Landkreis falsch beschildert, weil entweder müßte mit dem Vorfahtsschild oder danach erneut ein 70er Schild kommen, oder es müßte eines kommen daß die Beschränkung aufhebt falls nur wegen der Einmündung auf 70 begrenzt ist.
    Fängt den die 70er Begrenzung erst kurz vor der Einmündung an, oder besteht die schon für eine längere Strecke? Weil wenn sie schon länger besteht ist davon auszugehen daß sie auch danach weiter gillt, und irgendwann müßte ja auch mal ein Schild kommen daß die 70 dann aufhebt, oder eine andere Begrenzung als 70, oder ein Ortsschild, oder die Straße mündet auf eine Querstraße ein. Wie verläuft denn das genau weiter, das würde mich jetzt schon noch interessieren??

    Grüße aus dem Altmühltal, Chris :biker:

  • Ich hätte da auch noch eins,das steht in Bad Harzburg,gilt das nu,oder nich?

    Jage nichts, was du nicht Töten kannst!

    Übrigens, falls du das lesen kannst...habe ich dich nicht geblockt ;) :fadenkreuz:

  • moinsen

    die bundesstrasse hat stellenweise 70,wird dann kurzzeitig aufgehoben,also hunder. dann kommt erneut 70,dann kommt meine einmündung,wo ich eigentlich von ausgegangen bin das da 100 ist,und wieder etwas später 600-700 meter kommt ein erneutes 70 schild,auf das etwas später eine kreuzung folgt,ich verlasse aber nicht die bundesstrasse. nach der kreuzung kommt dann wieder die aufhebung der 70.


    grüße

  • [quote='sturzflug','index.php?page=Thread&postID=1378183#post1378183']Ich hätte da auch noch eins,das steht in Bad Harzburg,gilt das nu,oder nich?
    Ich hätte da auch noch eins,das steht in Bad Harzburg,gilt das nu,oder nich?

    Das VZ gilt. Die Form ist ausschlaggebend. Es könnte auch zugeschneit sein, dann könntest du gar nichts lesen. Frage mich bloß, wie hat es ein einzelnes Schild, die werden ja massenweise produziert, zu solch einem Aufdruck gebracht.

    :yeh:Gruß Litschi :oh_man:

  • Zitat

    Zitat von »sturzflug« Ich hätte da auch noch eins,das steht in Bad Harzburg,gilt das nu,oder nich?
    Ich hätte da auch noch eins,das steht in Bad Harzburg,gilt das nu,oder nich?

    Das VZ gilt. Die Form ist ausschlaggebend. Es könnte auch zugeschneit sein, dann könntest du gar nichts lesen. Frage mich bloß, wie hat es ein einzelnes Schild, die werden ja massenweise produziert, zu solch einem Aufdruck gebracht.

    Genau so ist es, die orm ist ausschlaggebend. Sie wurde extra entsprechend ausgewählt.

    Ist aber geil, dass jetzt schon Legasteniker Schilder beschriften dürfen (und es keiner mekt) ;(