Einzelabnahme Reifen mit 55er Querschnitt

  • Hallo an alle,

    ich habe eine kleine Odyssee was den TÜV für meine SC57 angeht. Angefangen hat der ganze Spaß damit, dass ich mir den Conti Sport Attack 2 in der Größe 190/55 ZR17 habe
    aufziehen lassen. Anschließend bin ich damit zu TÜV bei dem einzigen HH in Dortmund. Mein freundlicher HH meinte nur, dass ich die Plakette nicht bekommen würde, da
    die Reifen mit einer Einzelabnahme abgenommen und eingetragen werden müssen. Na gut, hatte vorher etwas recherchiert und habe mir gedacht, "Die 30€ habe ich auch noch".

    Pustekuchen! Der TÜVer wollte doch tatsächlich 96€ für die Abnahme von mir haben zzgl. 75€ AU- & ASU-Gebühren!
    Ich dachte ich fall vom Stuhl.

    Daraufhin habe ich beim TÜV Nord angerufen und parallel per E-Mail angefragt. Der sehr nette Mitarbeiter meinte, dass die Einzelabnahme etwas bei 40€ und der HU inkl. AU
    65€ kosten würde.
    Als ich den TÜVer beim HH mit der Info konfrontierte kam nur: "Ich bin Außendienstmitarbeiter und muss die Preise nehmen (Liste)...
    ... Ja, dann soll er die Kiste wieder abholen und das selber machen!".

    Also habe ich einen Termin beim TÜV-Nordn gemacht und die Mopete wieder vom HH abgeholt...

    War dann heute beim TÜV - hat auch alles wunderbar geklappt, allerdings hat mit der TÜVer 58,95€ für die „einfache Begutachtung gemäß § 21 StVZO nach Erlöschen der Betriebserlaubnis“
    in Rechnung gestellt.

    Laut der Preisliste des TÜV Nord kostet die Abnahme nach §21 StVZO 29,95€ (Stufe 1) oder 38,20€ (Stufe 2). Der TÜVer meinte, es müssten ja noch 15 MIn Zeit hinzugerechnet werden.

    Was stimmt denn nun? Hat einer Erfahrungswerte dazu? Habe keinen Bock mich verarschen zu lassen. Ich habe auch nur den Conti eingetragen bekommen! Wenn ich jetzt z.B. den Metzler
    M7 RR mit 55er Querschnitt fahren wollen würde, müsste ich erneut die Abnahme für knapp 60€ machen lassen! :motz:

    Danke euch für die Hilfe.

    Grüße aus Dortmund

    Korse

    Spaß ist, was ihr draus macht -->

  • Ja, denn ohne Freigabe wäre es keine "einfache Abnahme" gewesen!

    In den Papieren ist die Größe 190/50 ZR17 eingetragen, aber kein 55er, ergo Abnahme mit Eintragung!

    Aber die Preisdiksrepanz finde ich schon übel...

    Spaß ist, was ihr draus macht -->

  • Blöde Frage:

    Wäre es nicht besser gewesen das Ganze vorher zu klären als sich auf irgendwelche Aussagen zu verlassen???
    Hätte bestimmt den ganzen Ärger gespart.

    ____

    Gruss Roland

  • Roland: ... hätte, hätte Herrentoilette. oder so ähnlich :)

    Nene,

    hätte hätte Fahrradkette..

    Ganz einfach, Kohle zum Fenster rausgeschmissen, ohne Not... Hallo :wow

    Der der fragt ist klar im Vorteil und das nicht nur im Geldbeutel, gell.... :baeh:

    ____

    Gruss Roland

  • Nu sei mal nicht so Gram.

    Du weißt doch in der deutschen Gründlichkeit kann man nur dann was reißen wenn man es schriftlich fixiert mit Stempel und allem
    Brimbamborium vorlegen, bzw zeigen kann.

    Alles andere ist leider Auslegungssache, ...... leider.

    ____

    Gruss Roland

  • Wie schon geschrieben, ich hatte mich vorher informiert! Die Freigabe brauchst du sowieso. Wenn ich mir den CSA 2 im 50er Querschnitt hätte aufziehen
    lassen, hätte die Freigabe gereicht! Da ich aber den 55er haben wollte, musste die Einzelabnahme erfolgen.

    Denn in der 55er Freigabe steht:

    Die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I / der Übereinstimmungsbescheinigung / der Datenbestätigung oder der Fahrzeuggenehmigung überein.
    Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung nach § 19 Abs.2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typengenehmigung erteilt worden und eventuelle
    Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauanweisungen, insbesondere die Anforderungen nach Kap. I Anh. III der Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft.

    Da ich den 55er habe aufziehen lassen, erlischt die Betriebserlaubnis nach § 19.2 StVZO (da nur 50er Querschnitt eingetragen ist!).

    Es gibt dazu einige Posts hier im Forum "Eintragung, kein Problem" oder "Mein TÜVer hat mir dann die Reifenbindung ausgetragen".
    Aber vielleicht gibts ja jemanden, der sich auch beim TÜV Nord die 55er Reifenfreigabe hat eintragen lassen...

    Gruß Korse

    Spaß ist, was ihr draus macht -->

  • Ich sags ja nur ungern, aber da hast du eine völlig sinnfreie Eintragung machen lassen.

    Die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I / der Übereinstimmungsbescheinigung / der Datenbestätigung oder der Fahrzeuggenehmigung überein.

    Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung nach § 19 Abs.2 StVZO vor. Für den Reifentyp ist eine Typengenehmigung erteilt worden und eventuelle

    Einschränkungen in Bezug auf die Genehmigung des Fahrzeuges oder Einbauanweisungen, insbesondere die Anforderungen nach Kap. I Anh. III der Richtlinie 97/24/EG, wurden geprüft.

    Hast du ja direkt aus Contis Freigabe....aber leider die beiden wichtigsten Teile überlesen und zwar steht da ja auch ganz am Anfang:


    Nach durchgeführten fahrdynamischen Tests wird hier mit bestätigt, dass gegen die Verwendung der nachstehend aufgeführten Reifenkombinationen
    keine Bedenken bestehen. Bei bestimmungsgemäßer Umrüstung unter Beachtung der ggf. beschriebenen
    Auflagen bleibt der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs gemäß StVZO erhalten (Verkehrsblatt 2000 S. 627).


    Und dann kommt das, was am interessantesten wird.
    Der Satz steht direkt im Anschluss an deinen Text.

    Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand,2) erlischt die Betriebserlaubnis nicht; eine Anbauabnahme ist nicht erforderlich (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 StVO)

    Und danach:


    Zu 1) und 2): Eine Verpflichtung zur Änderung der Zulassungsbescheinigung besteht nicht
    (§ 13 Abs.1 i.V.m. Anl. 5 - Zulassungsbe-scheinigung Teil I - Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3) FZV

    Demnach ist bei ansonsten serienmäßigem Zustand KEINE Änderungsabnahme erforderlich und die BE erlischt schon mal gar nicht.
    Einzig und allein ist das mitführen der Unbedenklichkeitsbescheinigung Pflicht.

    Der Unterschied der hier zwischen Punkt 1 und 2 gemacht wird besteht ja darin, dass die Reifengröße sich ändert.
    Heißt bei der Seriengröße kannst du auch mit anderen beeinflussenden Änderungen (z.B. Federbein, Heckhöherlegung) fahren.
    Bei Punkt 2 gilt Grundsätzlich die BE erlischt, weil sich das aus dem Formalismus des § 19 ergibt.
    Jedoch beschreibt Conti hier die Prüfung und die BE erlischt in diesem Fall nur dann, wenn du irgendwelche beeinflussenden Änderungen vorgenommen hast.

    Damit ist Satz 1 erfüllt, da du die Auflagen ja eingehalten hast bleibt der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs bleibt laut Verlautbarung im Verkehrsblatt 2000, im Sinne der StVZO erhalten.

    Vielleicht hilfts ja dem nächsten mehr.

  • Ja, den Einwand habe ich auch erhoben. Leider haben mir 3 unterschiedliche Leute vom TÜV bestätigt, dass die Eintragung erforderlich ist, da sich halt die Betriebserlaubnis ändert (kein 55er Querschnitt in den Papieren eingetragen). Der TÜV hat sich folgendermaßen geäußert:

    "Zum Thema:
    Leider sind immer mehr dieser Bescheinigungen im Umlauf.
    Für den neutralen Leser ist der Inhalt sehr irritierend. Für den Fachmann ist der Inhalt sachlich FALSCH:"

    Und bezog sich damit auf Text: "... Erlischt die Betriebserlaubnis nicht"

    Ich fand das selber ätzend... Jetzt steht's in den Papieren...

    Grüße aus Dortmund

    Korse

    Spaß ist, was ihr draus macht -->

  • Das klingt leider sehr typisch für viele mit Halbwissen...

    Die Stuation war ja auch immer so, hat sich aber im Rahmen der ich sag mal "Aufweichungen" der Reifenfabrikatsbindung geändert.

    "Zum Thema:

    Leider sind immer mehr dieser Bescheinigungen im Umlauf.

    Für den neutralen Leser ist der Inhalt sehr irritierend. Für den Fachmann ist der Inhalt sachlich FALSCH:"


    Und bezog sich damit auf Text: "... Erlischt die Betriebserlaubnis nicht"


    Dann zu sagen "leider" sind diese Bescheinigungen im Umlauf ist echt traurig.
    Denn diese Bescheinigungen MÜSSEN im Umlauf sein, da ich ja sonst auf ewig gezwungen wäre nur die vom Hersteller als Erstausrüstung homologierten
    Reifen zu nutzen.
    Was aber problematisch wird, wenn der Reifen überhaupt nicht mehr hergestellt wird.

    Laut Schreiben des BMVBS ist die Handhabung aber eindeutig geregelt.
    Und da dies ja der direkte Weisungsbefugte vorgesetzte ist, also auch nicht ganz unwichtig...

    Um es mal ganz einfach zu beschreiben, würde ich mir mal folgenden Link anschauen.
    Ist da einfach beschrieben.

    http://www.adac.de/_mmm/pdf/Motor…683KB_29840.pdf


    Wie auch immer.....ist doof für dich gelaufen.
    Aber siehs positiv, jetzt hast du damit garantiert keinen Ärger mehr.

  • Ich habe jetzt noch einmal die Dekra und die KÜS angeschrieben. Sobald ich
    eine Rückmeldung habe, sage ich bescheid.

    Grüße aus Dortmund

    Korse

    Spaß ist, was ihr draus macht -->