Das entscheidende Kriterium zur Differenzierung ist die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Gegensatz zur Umwelt. Was die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt. Danach muß es sich um verkehrsspezifische Gerfahren bzw. Beeinträchtigungen handeln, d.h. sie müssen auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen sein. Bloße Veränderung des Abgas- oder Lärmverhaltens vermag sich nicht auf für Verkehrsvorgänge typische Fortbewegungskräfte auszuwirken. Wohl aber wirkt es auf die Umwelt und ist deshalb unter 214 b BKat und nicht unter 241 a BKat einzuordnen.
Ich hoffe, ich konnte sachlich zur Aufklärung beitragen.
Gruß Bernd
Das ist doch mal eine nachvollziehbare Antwort in meinen Augen!
Danke Bernd