Erfolgreich gegen Lasermessung

  • Die Geschwindigkeitsmessung geschieht i.d.R. - bei neueren kettenangetriebenen Motorrädern, u.a. auch bei der Fireblade - über einen Sensor, der die Geschwindigkeitsdaten an der Kette abgreift, nicht am angetriebenen oder gebremsten (Vorder-)Rad - Stichwort Tachowelle. Von daher ist die Schlupfermittlung IMHO schwierig bis unmöglich.
    Wenn ja - Quelle? PTA etc.? Gutachten?

    Bei den Anwälten hat sich herumgesprochen, daß - aufgrund der Fehlbedienung der Handmeßgeräte und der oft mangelhaften Wartung/schlampigen Bedienung - Einsprüche ein lohnendes Geschäft sein können.
    Was der letzte Satz ja auch bestätigt, zumal die BRAGO durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzt wurde.
    Man kann also die Vergütung frei aushandeln. Nichts anderes war - mit dem Wort "lohnend" - gemeint.


  • Daher KANN die Empfehlung, keine Angaben zu machen - weder zur Person noch zum Sachverhalt - für beide Beteiligte lohnend sein.

    Eine Erfolgsgarantie ist sie jedoch nicht.


    Ich dachte ich bin verpflichtet Angaben zur Person zu machen wenn ich angehalten werde?
    th

    Kein Geld, scheiß Job, miese Wohnung - aber zwei geile Moppeds! :yeh:
    Km-Stand: MZ 1000 SF 40.000 km -- KTM 1190 Adventure 82.000 km

    Mein Leben spielt sich deutlich unter meinem Niveau ab!

  • Nein mußt du nicht!
    Nennt sich Zeugnisverweigerungsrecht meine ich!

    "Besser herrschen in der Hölle als dienen im Himmel!"

    Angst ist der Name des Feindes - des einzigen Feindes!

    HONDA = Heute Ohne Nennenswerte Defekte Angekommen

  • Der Bahnübergang...ich erinnere mich vage. Es ist doch schon sooo lange her. 8)
    Nicht dass ich jemals ans zu schnell fahren denken würde, aber es war echt interessant zu erleben, wieviel Fehler und Verzögerungen in einem einzelnen Verfahren möglich sind. ?(
    Dann ist es definitiv mehr als sinnvoll, eine Rechtsschutzversicherung und einen super Sauber-Anwalt zu haben. =)

    Ich bin nur dafür verantwortlich was ich sage - nicht dafür, was du verstehst! :baeh:

  • Man unterscheidet zwischen Aussageverweigerungs-, Zeugnisverweigerungs-, Auskunftsverweigerungsrecht.
    Hierdurch wird lediglich geregelt, daß man zu "bestimmten" Fragen - die einen Verfahrensbeteiligten u.a. einer Straftat überführen oder einen Tatbeteiligungsvorwurf beinhalten könnten - keine Aussage- bzw. Aussage machen muß.
    Für Bußgeldverfahren - hier Bestandteil des Strangs - und die damit verbundenen Personalienfeststellungen gilt das nicht.

    Zitat

    Ich kann mich nicht an ein einziges Verfahren erinnern, wo auf Einspruch die Bußgeldbehörde oder das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung die zweifellos gegebenen Fehler, die schließlich zur Einstellung oder zum Freispruch geführt haben, von Amts wegen anerkannt hätten.

    Da es sich hier um sogenannte "Massenverfahren" handelt, ist es auch nicht Aufgabe und Bestimmung der örtlich und sachlich zuständigen Ordnungsbehörde (hier: Bußgeldstelle) über das Vorverfahren - insbesondere wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde - zu entscheiden. Gleichwohl hat die Bußgeldstelle - bei nachvollziehbaren und ohne viel technischen Aufwand (Sachverständige etc.) gegenzuprüfenden Einwendungen des Betroffenen - als sogenannter "Herr des Verfahrens" (bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft) das Recht, das Vorverfahren einzustellen, was öfter geschieht, als manche glauben mögen. Insbesondere bei Verkehrsunfällen ist das oft der Fall - gleich, wie die Tatvorwürfe der aufnehmenden Polizeibediensteten lauten.

    Einsprüche gegen Lasermessungen beinhalten jedoch einen größeren Prüfaufwand - Bewertung von Meßprotokollen, technischem Zustand des Meßgerätes - den die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden nicht leisten können.

    Daher werden solche Verfahren - ich schrieb bereits, daß das nichts Besonderes ist - in der Regel an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die dann ohne Verzögerung das Hauptverfahren am örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht einleitet. Wer das Wort "Lasermessung" und "Anwalt" in eine Suchmaschine eingibt, findet eine große Anzahl von Anwälten und -kanzleien, die sich - mehr oder weniger erfolgreich - mit den Einsprüchen gegen diese Messungen beschäftigen. Manche fühlen sich offenbar auch berufen, in Motorradforen für Mandatsübernahmen zu werben.

  • Aha...Frau Holle

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Nein mußt du nicht!
    Nennt sich Zeugnisverweigerungsrecht meine ich!


    Du bist aber in jedem fall verpflichtet deine Personalien herauszugeben, sprich deinen Personalausweis zu zeigen!!

    Jage nichts, was du nicht Töten kannst!

    Übrigens, falls du das lesen kannst...habe ich dich nicht geblockt ;) :fadenkreuz:

  • nein, Du bist nur verpflichtet, Deine Personalien anzugeben. Der Personalausweis muß nur besessen, nicht aber ständig mitgeführt werden. Weil das so ist, gibt es auch kein Pflicht, ihn vorzulegen. Beim Führerschein ist das anders, wie bereits erwähnt. Aus ihm ergibt sich im übrigen auch die Identität. Besser ist es aber gelegentlich, den Führerschein nicht vorzulegen, etwa, wenn Fahruntüchtigkeit unterstellt oder vorgeworfen wird. Dann kann er auch nicht sichergestellt werden. Die Geldbuße wegen Nichtmitführens kann man eher verschmerzen, als wochenlang zu Fuß zu gehen, bis die Unschuld erwiesen ist. Chang-Noi hat im Parallelthread auf den Link des Kollegen schon hingewiesen.

    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)