Filmen während der Fahrt Rechtslage??? Was sagt der Lawyer???

  • Mal ne Frage an unseren Rechtsexperten lawyer.

    Es gabe vor kurzem ein Urteil (glaube sogar BGH) welches regelt, dass keine Personen bzw. Dinge die Personen zugeordnet werden können gefilmt werden dürfen. In dem Verfahren ging es um eine am Haus installierte Überwachungskamera, welche den Fußweg und auch Kennzeichen von Fahrzeugen aufzeichnete.

    Wie sieht das nun bei unseren Cams an den Motorrädern aus. Die dürften dann ja auch Tabu sein, oder?
    Welches Strafmaß kann bei einer Anzeige auf mich zukommen?

    Hab kein Bock, wegen nem kleinen Filmchen hinterher Ärger zu haben weil mich aus langeweile einer anschwärzt.

  • Meine persönliche Meinung ist die, dass die um sich greifende Seuche Dashcam und Smartphonevideo/Photo widerlich ist und die unfreiwillig aufgezeichneten belästigt. Speziell ich ärgere mich regelmäßig, wenn ich Gegenstand von Photos oder Videos werde, ohne dass mein Einverständnis eingeholt wurde.

    Rechtlich bewege man sich vorzugsweise im Rahmen der Gesetze. Betroffen sind Datenschutzgesetz und Kunsturhebergesetz sowie das Grundgesetz. Sehr instruktiv ist die Entscheidung des AG München guckts Du hier.

    Die Aufzeichnung einer privaten Fahrt, etwa einer Mopedtour, um sie sich zuhause mit der Familie noch einmal anzusehen, ist in Deutschland erlaubt, in Österreich verboten. Aufnahmen ins Netz zu stellen, auf welchen andere Personen erkennbar dargestellt sind, ohne deren Einverständnis, ist illegal. Die Erörterung der diversen Überlegungen dazu finden sich ganz gut in dem Urteil der Bayuvaren. Es kommt am Ende immer auf eine Interessenabwägung an und wird bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung der Einzelfallentscheidung der Gerichte vorbehalten bleiben. Bis dahin ist erlaubt, was nicht verboten ist und nicht die geschützten Rechte anderer in rechtswidriger Weise verletzt. Im Kollisionsfall entscheidet dann die Abwägung der auf beiden Seiten betroffenen Rechtsgüter nach freier richterlicher Überzeugungsbilldung.

    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Danke für deine Einschätzung.

    Sowie du ja bereits ausgeführt hast und wie ich das Urteil verstehe ist es zwar grundsätzlich nicht verboten , da ja lediglich die Beweisführung bzw. Verwertbarkeit und Veröffentlichung angesprochen wird, jedoch müsste ich damit rechnen, dass wenn mich jemand belangen will, weil er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sieht, ich zumindest mit Konsequenzen im zivilrechtlichen Bereich rechnen muss. Beliebt sind heutzutage ja auch Rechtsstreitigkeiten um Unterlassungsansprüche geltend zu machen, bzw. bei weiteren Verstößen entsprechend Entschädigungen zu fordern. Hier würde man sich ggf. ja auch auf sehr dünnen Eis bewegen, oder?

    Mein Fazit hieraus wäre: nicht verboten, könnte aber Ärger bedeuten. Meine Interessen stehen ja den Persönlichkeitsrechten anderer hinten an.

  • Kritisch ist insbesondere immer die Verbreitung solcher Aufnahmen, die Dritte ohne deren Einverständnis zeigen und hier insbesondere das Einstellen ins Netz, wo die unkontrollierte weitere Verbreitung und das Herstellen von nicht gewollten Zusammenhängen zu befürchten ist und die Rechte der Abgebildeten schwer verletzen kann.

    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Kritisch ist insbesondere immer die Verbreitung solcher Aufnahmen, die Dritte ohne deren Einverständnis zeigen und hier insbesondere das Einstellen ins Netz, wo die unkontrollierte weitere Verbreitung und das Herstellen von nicht gewollten Zusammenhängen zu befürchten ist und die Rechte der Abgebildeten schwer verletzen kann.

    Gruß Bernd


    Trifft zwar in meinem Fall nicht zu, jedoch sollten sich das einige andere beherzigen. Das einstellen ins Netz habe ich auch nie nachvollziehen können, insbesondere wenn dort Verstöße am laufendem Meter, teilweise mit Verkehrsgefährdung, eingestellt werden und sich damit brüstet. :tougue:

    Meine Filmchen waren immer für mich Privat.

  • ausschließlich für den Privatgebrauch ist unkritisch. Ließ mal §§ 22 und 23 KunstUrhG.

    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • ... Das einstellen ins Netz habe ich auch nie nachvollziehen können, insbesondere wenn dort Verstöße am laufendem Meter, teilweise mit Verkehrsgefährdung, eingestellt werden und sich damit brüstet. :tougue:

    Genau das ist der Zweck der Sache - sich damit zu brüsten. Zumal die meisten der Videos fast nur reine "Fahrvideos" sind, auf denen gezeigt wird, wie rasant man doch mal eben trotz Gegenverkehr überholen oder die Ideallinie noch mehr "optimieren" kann.

    Die Filmerei auf (freien) Motorradtreffs an den einschlägig bekannten Locations finde ich allerdings hochbelästigend - und sie ist rechtlich auch höchst zweifelhaft. Weil ich mir - ohne meine Einwilligung - nicht gefallen lassen muß, auf irgendeinem privaten Videoabend Bestandteil einer Filmvorführung zu sein, weil ich ja nicht weiß, ob sie öffentlich oder nur privat genutzt wird.

    Wenn derjenige, der Filmaufnahmen macht, aber im (bildjournalistischen) Auftrag z.B. einer Motorradzeitung unterwegs ist und sich - auf Befragen - auch ausweisen kann, wird man's wohl dulden müssen - oder entfernt sich eben für die Dauer der Aufnahmen vom Ort.

  • Was die Kamera für die Überwachung angeht, gilt, dass besagte Kamera nur das Grundstück "überwachen" darf. Das heißt, dass das Überwachungsbild nur bis zu den Grenzen des Grundstückes gehen darf.

    Beim Filmen in der Öffentlichkeit gilt, dass ohne Einwilligung gefilmter Personen diese im Film unkenntlich zu machen sind!!!
    Es dürfen gefilmte Personen also nicht Kenntlich sein!!!

    Wenn du also dich und deine Leute beim "heizen" filmst, sollten alle nicht beteiligten Personen vorsichtshalber unkenntlich gemacht werden. Das gleiche gilt für Nummernschilder Dritter!!!

    Gruß

    Landstraßenpatriot! :biker2:

  • Was die Kamera für die Überwachung angeht, gilt, dass besagte Kamera nur das Grundstück "überwachen" darf. Das heißt, dass das Überwachungsbild nur bis zu den Grenzen des Grundstückes gehen darf.


    Selbst das dürfte kritisch sein. Wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, dürftest du z.B auch nicht den Postboten filmen. Der muss aber auf dein Grundstück. Du müsstest dann auf die Videoaufzeichnung / Überwachung hinweisen.

    Aber mir ging es um private aufnahmen die ich werde ins Netzt stelle noch irgendwie anderweitig vorführe.