Überführung mit Saisonnummer oder Kurzzeitkennzeichen erforderlich?

  • Nabend!

    Vielleicht kennt ja jemand den Sachverhalt oder arbeitet bei einer Versicherung oder auf ner Zulassungsstelle.

    Folgendes Problem:

    Mein S2 hat ein Saisonkennzeichen 3/10.
    Momentan steht er im PZ mit undichtem KW-Simmerring, ist aber gerade fertig geworden.
    Ich möchte ihn nun von der Werkstatt zurück in die heimische Garage bringen, sind ca. 3 km durch die Stadt.

    Frage: Ist diese Überführung mit dem 3/10 rechtlich möglich oder ist ein Kurzzeitkennzeichen erforderlich?

    Meine Versicherung konnte mir keine erschöpfende, befriedigende Auskunft geben und bei der Zulassung hab ich noch nicht angerufen da die Leitungen ewig besetzt sind.

    Die rote Händlernummer darf das PZ nicht mehr an Privatpersonen rausgeben weil damit zuviel Missbrauch getrieben wurde. Ist ja auch verständlich!

    Für die 3 Kilometer ist ein Transporter übertrieben und abschleppen ist auch Mist!

    ...mag keine Dilettanten...!

  • Die einfachste ,unkomplizierteste und schnellste Lösung wäre bei 3km Entfernung ,dass du ein 2.Auto besorgst ,Seil dran und dann die paar Meter nach Hause schleppst und das am besten jetzt um die Zeit da hier der Verkehr nicht mehr so stark ist.

    Gruß und genauso würd ich es machen. ;)

    Ruhe in Frieden MatzeRR

  • Das wäre ein "nichtgenehmigtes Schleppen", da das Fahrzeug an sich betriebsfähig ist. Dazu brauchst du eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde.

    Abschleppen ist nur erlaubt, um die betriebsunfähigkeit (z.B. nach einer Panne) zu beseitigen.

    Repsol Limited Edition 071/999

  • Abschleppen ist nur erlaubt, um die betriebsunfähigkeit (z.B. nach einer Panne) zu beseitigen.


    Das ist ja Auslegungssache, man kann sich auch selbst ein Bein stellen. :)

    Das würde ja auch heißen, dass er das Fahrzeug auch so bewegen könnte.Quasi als Überführungsfahrt.

    Ruhe in Frieden MatzeRR

  • Nein, denn das Fahrzeug verfügt ja über ein Saisonkennzeichen.

    Ich müsste das auch erst nochmal ganz genau nachlesen. Bin mir aber sicher, dass es vom Gesetz her so ist.

    Zitat Wikipedia:

    Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen
    Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz,
    sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen
    zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind,
    nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch
    Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO.
    Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in
    ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine
    Ausnahmegenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 StVZO des zuständigen
    Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Der
    Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht eine Fahrerlaubnis für das
    gezogene Fahrzeug (§ 33 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Der Fahrer des ziehenden
    Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den
    Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl Klasse BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).

    Repsol Limited Edition 071/999

  • Ich kenn' das nur so:

    Der Haftpflichtversicherungsschutz bei Saisonkennzeichen gilt nur für den Zeitraum, der auf dem Saisonkennzeichen vermerkt ist, ist auch im Vertrag so abgeschlossen.
    Ich müßt' allerdings nochmal nachgucken, weil ich ein Mopett habe, was für 05 - 10 bewegt werden kann.

    Ansonsten - Kurzzeitkennzeichen 'dran, kost' nicht die Welt und man ist auf der sicheren Seite, wenn was passieren sollte. Beruhigt ungemein.

  • Hi,
    in AT ist das so, dass bei Fahren außerhalb der Gültigkeit die Haftpflichversicherung sehr wohl zahlt, aber ein Selbstbehalt fällig wird.

    Gruß
    DietmaRR

    8) Wo ich bin ist vorne! ;)

  • Die rote Händlernummer darf das PZ nicht mehr an Privatpersonen rausgeben weil damit zuviel Missbrauch getrieben wurde. Ist ja auch verständlich!

    Das glaub ich so ganz einfach nicht....
    Wie sollte man denn dann noch einen Gebraucht- oder auch Neuwagen bei einem Händler probefahren können....

    Abgesehen davon, dann soll eben der Händler oder einer seiner Mitarbeiter den Bock die paar km zu dir rüberfahren. Hol- und Bringservice ist heute kein exotischer Service mehr, notfalls eben gegen paar € in die Kaffekasse.

    Eines Tages glaubte ein Koyote entdeckt zu haben, dass er nur lange genug heulen müsse um den Vollmond zu besiegen.... (keine alte Indianerweisheit sondern eher eine Erkenntniss des internet-Zeitalters)

  • Das auto hat keine Versicherung ! Somit darf es nicht in den Straßenverkehr und aus.
    kein abscheppen, kein schieben !
    Du brauchst ein kurzzeit kennzeichen oder eine evb zur Zulassung.
    Dann darfst du zur Zulassungsstelle fahren !
    Ob du nun nach hause oder zur zulassungsstelle fährst, ist deine sache.
    ob du ihn nun wirklich ummeldest, ist deine sache.
    Problem ist oder wäre, wenn die cops dich anhalten, und die Zulassungsstelle in der entgegengesetze richtung wäre.
    denke aber nicht, das die was sagen würden, wenn du Zuhause noch vergessene papiere holst.

    Sag deiner Versicherung, du willst voll anmelden, und lass dir ne evb geben.
    Am nächsten tag sagst du, du lässt es doch.

    Das ist wenigstens möglich, aber nicht so voll legal.

    Dr.blades Vorschlag wäre aber das beste !!!!

    Mann von FireBladeGirlSC33

  • Abgesehen davon, dann soll eben der Händler oder einer seiner Mitarbeiter den Bock die paar km zu dir rüberfahren. Hol- und Bringservice ist heute kein exotischer Service mehr, notfalls eben gegen paar € in die Kaffekasse.

    So wird ich das auch probieren :)

    Die roten Nummern gibt es nätürlich (bei Händlern, etc) noch. Nur geben die Leute die Schilder niemand mehr mit!! nur zu Firmenzwecken. Es sei denn man kennt die Werkstattjungs :)

    :hang_loose:


  • Natürlich darf er die rote Nummer rausgeben. Ist ja tatsächlich eine Überführungsfahrt. Er will nur nicht, warum auch immer.

    Fakt ist, du darfst nicht mit einem Saison-KZ außerhalb der angegebenen Zeit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, Punkt. Fakt ist auch, passiert was zahlt die Versicherung keinen Cent, denn du hast nur einen Ruheschutz (z.B. Diebstahl, Brand i.d. Garage usw.)

    Entweder die rote Nummer, Kurzzeit-KZ oder die Mache mit der EVB Nummer.

    Und bedenke, auch wenn du noch so vorsichtig fährst, heißt das nicht, dass ein anderer das auch tut. Ich würde es nicht riskieren einfach so die 3 km zu fahren. Due kennst das ja mit dem Pferd vor der Apotheke.

  • Natürlich darf er die rote Nummer rausgeben. Ist ja tatsächlich eine Überführungsfahrt. Er will nur nicht, warum auch immer.

    Fakt ist, du darfst nicht mit einem Saison-KZ außerhalb der angegebenen Zeit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, Punkt. Fakt ist auch, passiert was zahlt die Versicherung keinen Cent, denn du hast nur einen Ruheschutz (z.B. Diebstahl, Brand i.d. Garage usw.)

    Entweder die rote Nummer, Kurzzeit-KZ oder die Mache mit der EVB Nummer.

    Und bedenke, auch wenn du noch so vorsichtig fährst, heißt das nicht, dass ein anderer das auch tut. Ich würde es nicht riskieren einfach so die 3 km zu fahren. Due kennst das ja mit dem Pferd vor der Apotheke.

    So sieht’s aus!

    Da ich nun endlich jemanden von der KFZ-Zulassung erreicht habe ist die Vorgehensweise klar, rote Nummer oder Kurzzeitkennzeichen. Mit dem Saisonkenzeichen ist das Fahrzeug von November bis März nicht für den Straßenverkehr zugelassen und darf/muss zur Überführung mit einem entsprechenden Überführungskennzeichen bewegt werden.

    Der Einwand dass Fahrzeuge nicht 2x zugelassen, bzw. mit verschiedenen Kennzeichen versehen werden dürfen (§23) greift nicht weil es ja für diesen Zeitpunkt über das Saisonkennzeichen eben NICHT zugelassen ist!

    Die Nummer ohne Nummer kommt gar nicht in Frage, CBR-Gladbeck hat die Gründe treffend dargelegt! Wegen 50 Euro… nene


    Danke für die Beiträge!

    ...mag keine Dilettanten...!