andere Reifengröße wie im Schein steht

  • Hi, hab da mal ne frage.

    Also ich hab jetzt n Reifen mit 55er queschnitt drauf, im schein steht aber 50er queschnitt.
    Wie beweise ich im falle einer Kontrolle das es eine Freigabe vom Reifenhersteller für mein Motorrad gibt?

    MfG :thumbup:

  • ?( meinst du das jetzt ernst :?zeichen:
    Druck dir die entsprechende Freigabe aus und für sie bei deinen Fahrzeugpapieren mit,bei entsprechender Kontrolle zeigst du sie dann vor

    Gruß Olli
    4 wheels move your body - 2 wheels move your soul.....

  • ja meine ich ernst, die idee mit der freigabe hatte ich auch schon nur war ich mir nicht sicher ob die liebe polizei so etwas anerkennt.
    wie geschrieben gibt es eine freigabe vom hersteller daher hab ich kein ABS.

  • Freigabe muss die Bollisei anerkennen.

    Jage nichts, was du nicht Töten kannst!

    Übrigens, falls du das lesen kannst...habe ich dich nicht geblockt ;) :fadenkreuz:

  • Seit dem mein originaler Pot für zu laut Befunden wurde ( gemessen hat der liebe Polizist mit seinem Ohr) und ich deshalb einen mängelbescheid bekommen habe, bin ich irgendwie etwas vorsichtig geworden xD

  • Mängelbescheid nach Ohrmessung....den würd ich dem mit nem Anwalt um die Ohren hauen!

    Jage nichts, was du nicht Töten kannst!

    Übrigens, falls du das lesen kannst...habe ich dich nicht geblockt ;) :fadenkreuz:

  • wollte keine Diskussion anfangen. Die sitzen leider am längeren Hebel. Hab mein Motorrad so wie es war vorgeführt. Die Polizisten an der Dienststelle fanden das ganze auch eher merkwürdig und haben sich für das Verhalten entschuldigt. Was ich dann wiederum sehr sympathisch fand. Naja gibt solche und solche.

  • Eine andere Reifengröße als die in der Fahrzeug ABE / CoC Papier ist grundsätzlich einer Begutachtung nach §19/2 StVZO zu unterziehen. Auf der Reifenherstellerfreigabe steht zwar dass dies nicht nötig ist, ist aber rechtlich nicht wirklich zweifelsfrei, da ja nicht der Reifenhersteller sondern der Fahrzeughersteller die Reifengröße festlegt. Bei der HU sind aber mittlerweile die Unbedenklichkeitserklärungen zu akzeptieren und der Fahrzeugbesitzer ist darauf hinzuweisen, dass diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen rechtlich zweifelhaft sind und im EU-Ausland nicht unbedingt anerkannt werden.

    ,,Reifenhersteller dürfen bei von den Seriengrößen abweichenden Reifendimensionen nur dann Unbedenklichkeitsbescheinigungen erstellen, wenn die Freigängigkeit des Reifens auch bei den nach Norm größtmöglichen Abmessungen gegenüber Karosserie und Fahrwerksteilen im Rahmen der Vorgaben des Fahrzeugherstellers gewährleistet ist. Es reicht also nicht allein die Freigängigkeit bei den ggf. schmäleren/niedrigeren Abmessungen des einzelnen Reifentyps. Tachometerabweichung, eventuell ABS spezifische Abstimmungen, Abgas und Geräuschverhalten sind ebenfalls zu beachten.
    Zweifelsfrei erfüllt sind diese Anforderungen dann, wenn die neue Reifendimension innerhalb der Bandbreite der für das
    Krad auf der entsprechenden Achse genehmigten Reifen liegen. ''

    :mad: