Interessante Klage:
Am 05.11.2019 beschäftigt sich die 73. Zivilkammer des Landgerichts Hannover mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen in Sonderedition hergestellten Porsche 911.
Mitte Oktober 2018 bestellte der Kläger bei dem beklagten Autohaus in Hannover verbindlich einen Porsche 911 Targa 4 GTS aus der „Exclusive Manufacture Edition" zum Preis von rund 195.000 Euro. Bei Vertragsschluss leistete er eine Anzahlung in Höhe von 25.000 Euro. Mit seiner Klage begehrt der Kläger nun die Rückzahlung dieser Anzahlung, nachdem er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums angefochten hat.
Der Kläger behauptet, der Verkäufer der Beklagten habe erklärt, bei dem Porsche handele es sich um ein besonders exklusives Modell, das nur in eng begrenzter Stückzahl produziert werde; bereits die Vorkaufsrechte für ein solches Modell würden am Markt mit sechsstelligen Summen gehandelt; selbst eine kurzfristige Wertsteigerung von 100.000 Euro sei nicht unüblich. Als Familienvater habe der Kläger für das Familienvermögen nach einem Anlageobjekt mit hoher Rendite gesucht. Der Verkäufer habe ihm erklärt, dass bereits etwa 15 potentielle Käufer großes Interesse an dem Fahrzeug gezeigt hätten und man daher ein „Auswahlverfahren" durchführen werde. Wenige Tage später habe der Verkäufer sich bei ihm gemeldet und erklärt, der Kläger sei „der Auserwählte" und könne das Fahrzeug kaufen, wozu er ihn überschwänglich beglückwünscht habe. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages habe der Kläger im Zuge einer Internet-Recherche herausgefunden, dass es sich bei dem Modell um eine bloße Sonderedition ohne Stückzahlbegrenzung und ohne Aussicht auf erhebliche Wertsteigerungen handele.
Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag enthält eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, der zufolge für den Fall der Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs ein pauschaler Schadensersatz von 15 Prozent des Kaufpreises fällig wird. Diesen Betrag macht die Beklagte unter Anrechnung der von dem Kläger geleisteten Anzahlung mit einer Widerklage in Höhe von etwa 4.000,00 Euro geltend. Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass ihr Verkäufer entsprechende Äußerungen getätigt und gegenüber dem Kläger auch nur den Eindruck erweckt habe, es handele sich um ein besonders seltenes Fahrzeugmodell. Nachdem sie den Kläger mehrfach erfolglos zur Abnahme des Fahrzeugs aufgefordert hatte, trat die Beklagte von dem Kaufvertrag zurück und verlangt nun Schadensersatz.
Am 05.11.2019, 11:00 Uhr, Saal 6 H 1 findet die mündliche Verhandlung der 73. Zivilkammer statt, zu welcher der Kläger persönlich und der Verkäufer der Beklagten prozessleitend als Zeuge geladen worden sind.