2.2. Als verbindliche Empfehlung versteckte Reifenbindung der Motorradhersteller
Einerseits verzichten die meisten Motorradhersteller inzwischen auf Reifenfabrikatsbindungen in den Fahrzeugpapieren, empfehlen andererseits aber den Fahrzeughaltern verbindlich nur die Reifenmodelle, mit denen das Motorrad ursprünglich homologiert wurde und die in dem Fahrerhandbuch verzeichnet sind. Teilweise geben die Hersteller auf ihren Internetseiten weitere empfohlene Reifenmodelle an. Damit bleibt es im weitesten Sinne dem Halter überlassen, welches Reifenmodell der passenden Dimension er wählt.
Werden diese Empfehlungen bzw. Einschränkungen seitens des Halters übergangen, muss er mögliche gravierende Folgen selbst verantworten. Nach einem schwerwiegenden Ereignis (z.B. einem Unfall in Folge von Instabilität des Motorrades) wird es für den Halter kaum möglich sein,
den Nachweis zu führen, dass die Reifen-Fahrzeug-Kombination entgegen der Herstellereinschätzung uneingeschränkt funktioniert. In der Praxis bedeutet dies, dass der Motorradfahrer wie bisher bei den Reifenherstellern nach Reifenfreigaben oder Unbedenklichkeitserklärungen suchen wird, wenn er die ursprünglich homologierten Reifen nicht verwenden will oder diese Reifenmodelle nicht mehr verfügbar sind.Grundsätzlich hat sich somit an der bislang geübten und weitgehend bekannten und bewährten Praxis wenig geändert. Wenn der Fahrzeughersteller bezüglich Reifenauswahl Einschränkungen vorsieht, sollte sich der Motorradhalter wie bisher vor der Umrüstung auf ein abweichendes Reifenmodell, das in den Papieren oder dem Fahrerhandbuch nicht aufgeführt ist, für dieses Modell eine Unbedenklichkeitserklärung oder Reifenfreigabe von Motorrad- oder Reifenhersteller beschaffen. Diese Bescheinigungen müssen üblicherweise bei den einzelnen Motorradfahrten nicht mitgeführt werden. Details hierzu sind den Unbedenklichkeitserklärungen selbst zu entnehmen. Eine Vorführung des Motorrades bei einem Sachverständigen (z.B. TÜV, Dekra, GTÜ,….) und/oder eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist beim Vorliegen einer Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich, außer es wird in der Bescheinigung gefordert.
Auf Motorrädern, für die keine Reifenbindung besteht, dürfen alle UNECE-geprüften Reifen (mit e-Kennzeichnung) mit der vorgeschriebenen Dimension bzw. Spezifikationen gefahren werden.
Das Dokument aus dem ich zitiert habe, ist von 10/2019, etwas aktuelleres habe ich nicht gefunden...
Für mich widerspricht sich der Text ja teilweise... man darf - wenn keine Reifenbindung besteht - auch andere Fabrikate der gleichen Größe fahren.... aber werden Empfehlungen bzw. Einschränkungen seitens des Halters übergangen, muss man mögliche gravierende Folgen selbst verantworten....
Hätte ich eine SC82, würde ich wohl dazu tendieren im Moment nur den RS11 oder den V3 zu montieren....