Bei aller Liebe für Euer kleines Aristokratenhobby, die Gesetzeslage ist eindeutig:
§ 32 Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
"Unverzüglich" heisst in diesem Fall nicht nach dem Reitausflug, sondern nachdem das Vieh geschissen hat.
Praktisch gesehen ist es aber eher schwierig den Misthaufen, auf dem ein Motorradfahrer ausgerutscht ist, einem Gaul wieder zuzuordnen. Könnte man das doch, dann würde der Eigentümer richtige Probleme bekommen.


ES LEBE DIE ANARCHIE 



