Dunkle Helmvisiere verboten

  • Zitat

    Original von nathalie
    nnaaaaaaaabend:-)) 8)

    also ich hab auch ein getöntes nicht ganz schwarzes visier drauf...(hat mir mein rechtsanwald-nach der letzten blitzaktion wärmstens empfohlen) :]

    nur das prob ist auch...sobald es dunkel ist und ohne fahrbahnbeleuchtung.....sehe ich aber auch überhaupt nichts mehr...daher :D
    (wenn ich weiss es wird später )-hab ich immer öfters mein original-visier unter der soziusbank mit dabei.....!!

    in diesem sinne grüssle nat

    hi.
    wie jetzt?
    du hast dein orginalvisier unter der soziusbank?
    festgedübelt oder wie? und hoffentlich eingepackt oder?
    versteh ich net ;)

    liebe grüße

    GRUSS - WILYSC33

  • Hab eine AGV mit ner echt dunklen Scheibe. Ist bei Nacht echt praktisch.
    Wenn mich die Bullen anhalten, dann hab ich ne ganz plausiebel Erklärung: "50km...hier? Hab ich nicht gesehen!" :D

    Aber mal Ernst beiseite. Nen "Verbot" für dunkle Visiere gibbet nich!!! :evil:

    Nur, wenn was passiert und die Bullen führen das auf das dunkle Visier zurück (hast einen geplättet, rote Ampel übersehen oder so) dann kanns natürlich teuer werden. ;(;(;(

    Denn nach §1StVo hat jeder Verkehrsteilnehmer sofort die Arschkarte gezogen wenn er sich fahrlässig im Straßenverkehr verhält und dabei andere gefährdet. :nono:

    Und da redet sich (kaum) einer raus, wenn der Grüne behauptet, daß Du bei Dunkelheit mit Deiner schwarzen Platte vor der Nase nix oder nicht genug sehen kannst!

    Aber wen störts. Gas un wech....! :)) :)) :))

    Gruß Wolfgang

  • (ja, ich hab mein klares visier unter der sitzbank in
    einer alten socke, wie ich schon sagte...passt bei
    der sc33 zwischen verkleidung und fach und steht ein bißchen ins fach hinein)

    und nun die ece norm....nur wie das die grünen tangiert weiss ich nicht:


    ECE-Norm 22–05
    (ECE: Economic-Commission for Europe )

    Seit Anfang dieses Jahres ist die fünfte Novellierung der ECE-Norm Version
    22-05 in Kraft getreten.
    Wichtig ist, dass für den normalen Straßeneinsatz jede dieser fünf Versionen
    ihre Gültigkeit besitzt. Für den Sporteinsatz sind die Versionen ECE 22-04
    und -05 uneingeschränkt gültig, von der Version ECE 22-03 nur noch die
    Helme, die auf der DMSB – Liste aufgeführt sind.

    Den Herstellern und dem Handel wurden folgende Übergangsfristen
    eingeräumt.

    bis Ende 2001 werden auch noch Prüfungen nach ECE 22-04
    abgenommen,
    dem Handel ist es erlaubt die Version 04 noch bis Ende 2003 zu
    verkaufen (voraussichtlich mit Fristverlängerung )

    Die ECE-Norm legt folgende Kriterien bei der Prüfung fest:

    Größe und Form der Dämpfungsschale,
    chemische Resistenz der Außenschale,
    Stoßdämpfungswerte an einzelnen Punkten durch den Falltest,
    Abstreiftest vor allem bei den kleinen Größen,
    Belastbarkeit des Kinnriemen und die Absicherung des Kinnriemen.
    Belastbarkeit des Kinnriemenverschlusses,
    Größe des Sichtfeldes,
    Durchdringungswiderstand des Visiers, Tönung des Visiers

    Bei der Prüfung nach ECE 05 gelten zusätzlich noch:

    Senkung der z.Z. gültigen Grenzwerte für Kopfverzögerung und HIC (
    Head Injury Criterion ) um 10%. Damit wird die
    Kollisionsgeschwindigkeit zwischen Kopf und Anprallobjekt höher
    angesetzt, wodurch eine höhere Sicherheitsreserve geschaffen wird,
    Kinnaufschlag, Prüfung der Kinnteildämpfung,
    Messung der Rotationsbeschleunigung ( Außenschale ),
    Visiertönung, bis zu 50 % Tönung: ausschließlich Tagesnutzung mit
    Kennzeichnungspflicht,
    das ECE – Etikett muß mit Klarsichtfolie übernäht werden,
    Kinnriemensicherung wie bisher, jedoch nicht für TRIAL- Helme

    Die ECE-Etiketten haben folgenden Aufbau:

    E3 05 12345/P 67890

    E3 besagt die Prüfstelle (es gibt über 20 Prüfstellen)
    05 steht für die Version der ECE-Norm
    1234 dies ist die Homologationsnummer
    1234 / P dies besagt die Kinnschutzprüfung bestanden
    1234 / PN Kinnschutzprüfung wurde nicht vorgenommen ( z.B. bei
    Jet–Helmen)
    67890 die restlichen Nummern sind interne Herstellerkennungen

    Kopfjucken ist kein Zeichen für Hirnfunktion... :gruebel:

  • nachtrag:
    also laut tüv-spezialist muss der helm wenn er in den strassenverkehr gebracht wird, der ece-norm (siehe oben) entsprechen,
    sonst nix gut bei polizeikontrolle und versicherungsfall.
    das ece zeichen muss am helm (und sollte am visier) angebracht sein...

    ND

    Kopfjucken ist kein Zeichen für Hirnfunktion... :gruebel:

  • Zitat

    Original von Stenz
    Habe die Tage einen Artikel gelesen da hat man einem eine Mitschuld gegeben weil er mit einem zerkratzten Visier bei Dunkelheit und Regen einen Fußgänger angefahren hat.

    Da dürfte es bei einem dunklen Visier nicht besser aussehen. 8)X(


    P.S.: Mir geht es mit dunklen Visier nachtens nicht schnell genug :nono:
    Deshalb meistens, manchmal, immer, nunja wenn ich dran denke ein klares dabei 8)8);)

    Hi, den Artikel hab ich auch gelesen, stand in der Motorrad (und wahrscheinlich auch noch in anderen Zeitschriften). Jetzt ist es nur so, daß wir beide das zerkratzte Visier nicht kennen und auch die sonstigen Umstände nicht. Solche Urteile sind IMMER Fallurteile und nicht ohne weiteres zu verallgemeinern.

    Ich fahr übrigens mit ungetöntem Visier, man sieht halt bei schlechten Lichtverhältnissen einfach besser damit. Ein dunkles oder verspiegeltes wär aber schon sau 8)

    Grüßle, Chris

  • Meinen Wissen nach ist die ECE-Norm nicht mehr Pflicht in Deutschland, dh das man mit jedem Helm, egal ob er die Norm erfüllt oder nicht, fahren darf. Er muß nur zum Motorradfahren geeignet sein, wie "der" Chief schon sagte.
    Das mit dem dunklen Visier glaube ich nicht!
    Th

    Kein Geld, scheiß Job, miese Wohnung - aber zwei geile Moppeds! :yeh:
    Km-Stand: MZ 1000 SF 40.000 km -- KTM 1190 Adventure 82.000 km

    Mein Leben spielt sich deutlich unter meinem Niveau ab!

  • richtig, die ece-norm is nicht pflicht...
    und ich meine die ECE 22-05 (oder ece 22-xx)

    https://www.fireblade-forum.de/www.google.de und "ece norm" eingeben
    da kann man unendlich viel nachlesen....

    wenn der alte opa mit seinem alten helm rumfährt is
    das genauso wie mit alten autos ohne sicherheitsgurt
    und kopfstützen, man is nach dem unfall möglicherweise
    der dumme...

    ich hab noch ein eisen im feuer und berichte, wenn sich
    der informant meldet...

    und ich fahr weiter schwarz !!!

    ND

    Kopfjucken ist kein Zeichen für Hirnfunktion... :gruebel:

  • nur mal so kurz am Rande.....

    keine ECE ist wie keine Winterreifen......kommt auf die Umstände des Unfalls an. Wenn du dir das Bein abfährst zahlt die Versicherung, wenn du uff den Kopp knallst, kannste vor Gericht tapern um Geld zu kriegen.

    tschööö

  • Diese Antwort habe ich heute vom ADAC bekommen :

    **********************************************

    Sehr geehrter Herr Poschen,

    vielen Dank für Ihr Mail vom 14.03.2002, das an uns zur Bearbeitung
    weitergegeben wurde.

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung ist jeder Fahrzeugführer
    dafür verantwortlich, daß seine Sicht nicht beeinträchtigt wird. Diese
    Vorgabe gilt auch beim Tragen eines Schutzhelmes für Kraftradfahrer.

    Nach § 21 a Abs. 2 StVO müssen während der Fahrt amtlich genehmigte
    Schutzhelme getragen werden. Die hierzu von Ihnen gemachten Ausführungen
    sind dem Grunde nach zutreffend. Grundsätzlich genügen Schutzhelme nur dann
    den Vorgaben des § 21 a Abs. 2, wenn sie amtlich genehmigt, d. h.
    entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 gebaut und mit Prüfzeichen versehen
    sind. Jedoch dürfen bis auf weiteres auch amtlich nicht genehmigte Helme
    weiter verwendet werden.

    Die ECE-Regelung Nr. 22 enthält Vorgaben für den Lichttransmissionsgrad
    sowie die Messung des Streulichtes. Schutzhelme, die das Prüfzeichen der
    ECE-Regelung Nr. 22 haben, bieten daher die Gewähr für ausreichende Sicht.
    Bei Schutzhelmen ohne amtlicher Genehmigung kommt es auf den Einzelfall an,
    ob also die Sicht des Motorradfahrers durch das abgedunkelte Visier
    beeinträchtigt ist. Da es sich hierbei um Einzelfallprüfungen handelt,
    lassen sich keine verallgemeinernden Feststellungen hierzu treffen.

    Gleichwohl hoffen wir, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu
    sein und verbleiben

    mit freundlichen Grüßen


    Dr. Markus Schäpe
    Juristische Zentrale - Verkehrsrecht
    ADAC-Zentrale München
    Tel.: 089/76 76 67 56, Fax 089/76 76 8433
    mailto:markus.schäpe@zentrale.adac.de


    *********************************************


    DAS war mein Anhang zur Anfrage an den ADAC :

    Helmpflicht:

    Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut":

    § 21a StVO zur Helmpflicht

    Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

    "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

    Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

    "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

    In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

    "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

    Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

    Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

    "Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

    Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

    Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

    Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).

    Alle Klarheiten beseitigt!?

    Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


    Gruss Börnie

    .


    Please do not feel intimidated by my superior intellect !
    I --- WILL --- WRITE --- VERY --- SLOWLY

    :]

    25.35 - 6.6.06

  • Danke Börnie!
    Damit sind ja wohl alle Klarheiten beseitigt!
    1. nachts ist es dunkler als draußen !
    2. wer Nachts mit getöntem Visier fährt ist verpflichtet eine Armbinde mit drei gelben Smilies anzulegen!
    3. Gas und weg!
    :)) :)) :))

    Bernd

    ----------------------------------------------
    >>>und immer schön geschmeidig bleiben<<<

  • Zitat

    Original von Bernd

    Danke Börnie!
    Damit sind ja wohl alle Klarheiten beseitigt!
    1. nachts ist es dunkler als draußen !
    2. wer Nachts mit getöntem Visier fährt ist verpflichtet eine Armbinde mit drei gelben Smilies anzulegen!
    3. Gas und weg!
    :)) :)) :))

    4. und durch den wald ist kürzer als mit dem fahrrad
    5.das pferd ist vorne hinten als höher

    in diesem sinne
    adios rACEr

  • ...ich hab auch noch den adac bemüht...
    der kerl hat mich gleich angerufen, weil er gemeint
    hat, in ne e-mail kann er garnicht alles reinschreiben
    und so weiter...
    mehr dabei rausgekommen is auch nicht....
    er meinte nur: bei der polizei haben sie halt den
    50:50 joker, entweder es gefällt, oder nicht....
    na klasse...

    Kopfjucken ist kein Zeichen für Hirnfunktion... :gruebel:

  • Also ich finde das : "Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der
    Straßenverkehrsordnung ist jeder Fahrzeugführer
    dafür verantwortlich, daß seine Sicht nicht beeinträchtigt
    wird." ziemlich eindeutig und nachvollziehbar.

    Und bei nem richtig dunklen Visier wird sich wohl kaum
    einer rausreden können das er "genug" sieht. Dann
    dürfte man auf die gute Laune der MIG angewiesen sein.

    Bei einem Unfall jedoch ................ AU WEIA !!!
    Das könnt dann schon als "grobe Fahrlässigkeit"
    gewertet werden. Und was das dann ganz schnell
    heissen kann ist ja wohl klar.
    Dessen sollte man sich bewusst sein.

    Wir wären "vermutlich" auch nicht gerade begeistert, wenn
    uns ein Dosenfahrer wegräumt, weil er uns wegen einer
    beschlagenen oder vereisten Windschutzscheibe nicht
    gesehen hat.


    Gruss Börnie
    (auch mit Blackscreen)

    .


    Please do not feel intimidated by my superior intellect !
    I --- WILL --- WRITE --- VERY --- SLOWLY

    :]

    25.35 - 6.6.06