Bei den -geigen, die Steine und Holzklötze auf die Autobahn geworfen haben, gab es im Gegensatz zu der -geige, die Ölpullen auf die Straße wirft, einen gravierenden Unterschied:
Die Steine- und Klotzwerfer haben auf Autos mehr oder weniger gezielt geworfen.
Der Typ, der Ölflaschen auf die Straße wirft, macht das nicht.
Eben mit dieser Aussage widersprichst du dir selbst.
Das bereits mehrfach genannte Mordmerkmal "Gemeingefährliche Mittel" bedarf eben nicht der Eingrenzung auf eine bestimmte Personengruppe oder gefährdeten Personenkreis.
Und auch eine restriktive Auslegung des § 211 StGB, hat keineswegs zur Folge, dass hier zumindest ein versuchter Mord angenommen werden kann.
Würde man deinen Schlussfolgerungen glauben, könnte beispielsweise:
Der Terrorist, der eine Mine auf einer Strasse platziert, nur gem. § 315 c StGB bestraft werden. Das Gefährdungspotential ist bei der Mine auch nicht viel höher.
Der Ölflaschen-Kerl handelt wie der Terrorist vorsätzlich und beide erfüllen zumindest ein Mordmerkmal. Sofern bei beiden ein Mensch stirbt, ist auch eine Anklage wegen Mordes, nicht nur
angebracht, sondern auch unerlässlich. (Bei dem Ölflaschen-Kerl ist ein Motorradfahrer gestorben)
Leider (oder sollte ich besser sagen zum Glück) sind deine Ausführungen nicht durchdacht.