Der achte Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung Az.: VIII ZR 275/04 geurteilt, daß im Falle des Rücktritts wegen Mängeln der Käufer Erstattung seiner frustrierten Aufwendungen für Sonderausstattungen verlangen kann, die er nachträglich eingebaut hat. Interessant für alle, die aus ihrer Mopete eine Ikone gemacht haben...so mit Schwing-Schnorchel etc.