Hallo Gemeinde,
ich bin auf eine Entscheidung gestoßen, die für viele interessant sein kann und hoffentlich nie wird, die im Ausland unterwegs sind und einen Unfall erleiden. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat entschieden, daß man als Bürger eines Mitgliedsstaates der EG gegen einen ausländischen Haftpflichtversicherer am Gericht des eigenen Wohnsitzes klagen kann, wenn eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. Man braucht also nicht mehr in Frankreich, Holland, Belgien oder Österreich zu klagen, wenn man dort einen Unfall erlitten hat. Ich finde dieses Urteil erwähnenswert für alle Fälle...EuGH (2. Kammer) Urteil vom 13.12.07 C-463/06 ( FBTO/Jack Odenbreit)
Gruß Bernd