und wieder 130 % Entscheidung des BGH

  • Der VI. Zivilsenat des BGH hat erneut einen Fall entschieden, in welchem es um die Frage ging, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der volle Reparaturschaden ersetzt wird, wenn die Kosten 100 % der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, nicht aber höher sind als 130 %. Der Geschädigte hatte seinen Wagen zu Kosten von mehr als 100% Zeitwert minus Restwert in einer Fachwerkstatt vollständig reparieren lassen. nach ca 2 Monaten hat der Kläger den Wagen verkauft bzw. beim Neukauf eines anderen Wagens in Zahlung gegeben.

    Der BGH hat nunmehr klargestellt, daß die 6 monatige Wartefrist als Nachweis des besonderen Integritätsinteresses auch dann einzuhalten ist, wenn das Fahrzeug nicht in Eigenregie ( Fall wurde hier kürzlich diskutiert ), sondern in einer Fachwerkstatt vollständig und fachgerecht repariert worden ist. Die Entscheidung hat das Aktenzeichen VI ZR 237/07.

    Wer also egal in welcher Konstellation, ob Reparatur in Eigenregie oder in einer Fachwerkstatt, sein Fahrzeug zu höheren Kosten instandsetzt oder solche Kosten fiktiv abrechnen möchte, die über 100 % und bis 130 % der Differenz Wiederbeschaffungswert / Restwert liegen, muß es mindestens 6 Monate weiter nutzen. Tut er das nicht, muß er sich grundsätzlich auf die Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen. Das bedeutet, wenn sich die fiktive Abrechnung richtig lohnt, in Eigenregie reparieren und Mopete über Winter behalten und dann in Zahlung geben oder verkaufen.

    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)