Restwert und Schadensminderungspflicht

  • Hallo Gemeinde,

    ich setze meine Reihe mit neueren Entscheidungen des BGH zur Schadensregulierung fort. Hier die Leitsätze eines neuen Urteils des VI, Zivilsenats des BGH

    Urteil vom: 01.06.2010
    Aktenzeichen: VI ZR 316/09

    a)Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

    b)Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.


    Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer ihm ein per Telefon anzunehmendes Restwertangebot eines Aufkäufers zukommen lassen, der das Fahrzeug gegen Barzahlung vor Ort abgeholt hätte. Das hat der Geschädigte abgelehnt, ohne dafür Gründe anzugeben. Man hat ihm deshalb den Betrag des Restwertangebots abgezogen, so dass er die Differenz zwischen Restwert laut Gutachten und Restwertangebot nicht zugesprochen bekam. Also aufpassen.


    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)