Neues Urteil zu Restwert

  • Hallo Gemeinde,

    zur allgemeinen Begeisterung :yeh: :yeh: setze ich meine kurzweilige Serie zur Rechtsprechung des BGH in Sachen Schadensregulierung fort. Die nachfolgend in den Leitsätzen wiedergegebenen Überlegungen waren lange abzusehen.

    :lupe: Urteil des BGH vom 15.06.2010, VI ZR 232/09 zu BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1

    a)Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

    b)Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.


    Der Geschädigte hatte doppelt soviel erhalten, wie sein Sachverständiger an Restwert ermittelt hatte und zwar durch Verkauf an einen Restwertaufkäufer, den ihm die Versicherung zugerufen hatte. Der Mehrerlös ist ihm also in den Schoß gefallen. Wer die Konsequenzen umgehen will, muß entweder besondere Anstrengungen unternommen haben (überobligatorische Anstrengungen, d.h. mehr, als nach dem Gesetz geschuldet), um mehr zu erzielen und es behalten zu dürfen oder aber er muß verkauft haben, bevor das Restwertangebot eintrudelt. Das sollte machbar sien ;)


    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

    Einmal editiert, zuletzt von lawyer (21. Juli 2010 um 12:03)