Bußgeldbescheid

  • Hallo,

    Eine Frage,

    Jemand ;) hat sich ne super Karre von jemandem ausgeliehen und wurde damit geblitzt :oh_man:31 zu schnell außerhalb geschlossener Ortschaften

    Der Halter bekommt einen Anhörungsbogen mit der Androhung des Bussgeldes und der Ankündigung von 3 Punken. Das ist auch das Ergebnis des Bußgeldrechners..

    Jetzt kommt der Haken :lupe:

    Da der Halter ja nicht gefahren ist, hat er jemanden ;) benannt, der dann auch nen Bußgeldbescheid bekommen hat..

    Dieser Bußgeldbescheid sieht aber ganz anders aus.. Nämlich so, dass nur das Bußgeld verlangt wird.. Sonst steht da nichts.. Weder Punkte noch "sollten Sie innerhalb eine Jahres schneller als 25km/h..."

    Frage: Kommen die drei Punkte automatisch? oder müssen sie in dem Bußgeldbescheid aufgeführt sein?!?

    Vielen Dank

    Dieser Beitrag wurde 151 mal editiert, zum letzten Mal von Chief: Heute, 15:40

  • Keine Angst! Die Punkte kommen, wenn er tatsächlich 31 km/h zu schnell war. :oh_man:

    Es ist nicht üblich, die Punkte im Bußgeldbescheid aufzuführen.

  • § 66 OWiG - Inhalt des Bußgeldbescheides

    (1) Der Bußgeldbescheid enthält
    1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
    2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
    3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
    4. die Beweismittel,
    5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.

    (2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
    1.den Hinweis, dass
    a)der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
    b)bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
    2.die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
    a)die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
    b)im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
    3.die Belehrung, dass Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.

    (3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)