Restwertstreit nach wirtschaftlichem Totalschaden

  • Halloechen,

    streite nach Unfall (noch aus 2005) mit der gegnerischen Versicherung, die eine andere Auffassung vom Restwert hat als ich. Nach einem fremd verschuldeten Unfall auf der NBR NS im Oktober 2005 war klar, dass die gegnerische Versicherung meinen Schaden zu zahlen hat. Ein Gutachten der Dekra liegt vor, das besagt, dass der Schaden ungleich hoeher als der Zeitwert meiner Blade ist und somit ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Der Restwert betraegt lt. Gutachten 1450.-EUR. Ca. 1 Woche nachdem ich der gegn. Vers. das Gutachten eingereichte hatte, bekam ich von dieser ein Angebot von einem sogenannten Aufkaeufer, der mir verbindlich 2950.-EUR fuer meine Blade bot. Jetzt haette ich natuerlich gern die strittigen 1500.-EUR, da ich meine Blade schon lange wieder (sofort nach Schadensaufnahme durch den Gutachter) (dank Marktplatz und Ebxx) in den urspruenglichen Zustand versetzt habe und gar nicht, zu keinem Zeitpunkt an einen Verkauf gedacht habe.

    Die Frage ist jetzt: "Gibt es ein Urteil, das besagt, der Geschaedigte muss sein Eigentum nicht verkaufen." Mein Anwalt meint, ich haette da schlechte Karten und mangels Rechtschutzvers. eventuelle Prozesskosten an der Backe.

    Gruß
    Peter

    Termine 2014:

    OSL mit Hafeneger
    Bruenn mit Hafeneger
    Sachsenring mit Hafeneger

  • wenn du deine unfall maschine behalten willst dan tu es. die gegnerische dir das nicht verbieten. es wird dann nur vom restwert des mopeds die mwst abgezogen und gut ist es

    signatur.jpg

  • Zitat

    Original von Bl@der
    wenn du deine unfall maschine behalten willst dan tu es. die gegnerische dir das nicht verbieten. es wird dann nur vom restwert des mopeds die mwst abgezogen und gut ist es

    Mir ist bisher keine MwSt. abgezogen worden. Habe ja schon Kohle erhalten eben bis auf die strittigen 1500.-EUR. MwSt. wird dann einbehalten, wenn man auf Gutachtenbasis einen Schaden (keinen wirtschaftlichen Totalschaden) abrechnet.

    Gruß
    Peter

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  • Zitat

    Original von Peter
    Halloechen,

    streite nach Unfall (noch aus 2005) mit der gegnerischen Versicherung, die eine andere Auffassung vom Restwert hat als ich. ....

    . ..... Der Restwert betraegt lt. Gutachten 1450.-EUR. Ca. 1 Woche nachdem ich der gegn. Vers. das Gutachten eingereichte hatte, bekam ich von dieser ein Angebot von einem sogenannten Aufkaeufer, der mir verbindlich 2950.-EUR fuer meine Blade bot. Jetzt haette ich natuerlich gern die strittigen 1500.-EUR, da ich meine Blade schon lange wieder (sofort nach Schadensaufnahme durch den Gutachter) (dank Marktplatz und Ebxx) in den urspruenglichen Zustand versetzt habe und gar nicht, zu keinem Zeitpunkt an einen Verkauf gedacht habe.

    Die Frage ist jetzt: "Gibt es ein Urteil, das besagt, der Geschaedigte muss sein Eigentum nicht verkaufen." Mein Anwalt meint, ich haette da schlechte Karten und mangels Rechtschutzvers. eventuelle Prozesskosten an der Backe.

    Gruß
    Peter


    Ich hatte mit meiner vor ein paar Wochen verunfallten F6 eine ähnl. Überlegung.

    Lt. Gutachten :
    Schaden : 9.000,-
    Zeitwert 10.500
    Restwert lt. Angebot von Aufkäufer : 5300,- !!!!! :wow

    Also die Versich. zahlt Zeitwert minus Restwert = 5.200,-
    Was ich dann mit dem Moped mache ich mein Privatvergnügen.


    Auf meine Frage bei der Versich. was sie denn zahlen würden, wenn ich die Maschine wieder aufbaue,
    sagten sie mir:
    " wenn Sie uns die Belege vorlegen bis max 9.000,- "


    Auf die Frage was sie zahlen würden, wenn ich keine Belege hätte,
    sondern das Moped mit gebrauchten Teilen in Eigenregie wieder aufzubaue, (also keine Belege vorlegen könne)
    bekam ich die mündl. Aussage
    dass ich dann die Möglichkeit hätte den behobenen Schaden durch einen Gutachter auf ihre Kosten erneut bewerten zu lassen.
    In Abhängigkeit von dem erneuten Gutachten würden sie dann zahlen.
    Wieviel könne man nicht sagen, aber max bis zur Schadenshöhe, also 9.000,- minus Mehrwertssteuer (da keine Belege) .

    Gruss Andreas
    mit schöner SC50, ebensolcher MG Griso u. KTM 1290 Adventure
    Nordschleife 2008: 89 ; 2009:6

  • Hatte auch lange Ärger wegen Restwert und Reparatur in Eigenregie. Allerdings lagen die Reparaturkosten nur bei 70% vom Zeitwert vorm Unfall. :oh_man:

    Kann mich an folgende Grundregel erinnern: Wenn Kosten für Reparatur mehr als 130% von Zeitwert vor Unfall ist, dann bekommt man nur noch die Differenz zwischen Restwert und Zeitwert vor Unfall.
    Als Beispiel: dein Moped hatte laut Schwacke etc nen Wert von 5000 € vorm Unfall. Dann darf die Reparatur nicht mehr als 6500 € kosten. Sonst kann dich die Versicherung zur Verrechnung über Restwert zwingen. Und würde natürlich nur die Differenz von Zeitwert, also 5000 € minus dem Restwert, begleichen. Ob du deine Mopedleiche dann verkaufst, oder wieder aufbaust, ist dann deine Sache.... Die 30 % extra begründen sich darin, dass du ne persönliche Beziehung zu deinem Krad hast...

    http://www.finanztip.de/recht/verkehr/totschd.htm

    Ansonsten empfehl ich dir dringend ne Rechtschutz, ansonsten hast du null Chance.

    Bei mir hat der Unfallgegener am Unfallort seine Schuld zugegeben und trotzdem gab es nen Riesenärger. Da Schaden nur bei 70% vom Zeitwert lag und dem Gutachter klar war, dass das Moped repariert wird, vermerkte er im Gutachten folgende Sätze:

    Abrechnungsempfehlung: Wiederherstellung (also Reparatur)
    Restwert im Fall Totalschaden: 0,00 € ( weil war ja keiner).

    Antwort von Versicherung nach 6 Wochen: Wir haben das Gutachten geprüft und dabei festgestellt, das der Restwert mit 0,00 € zu niedrig geschätzt wurde... verscherbeln sie ihr Moped sofort für 4010 € an Firma XY! :oh_man:

    Da war ich schon wieder längst mit meiner reparierten Maschine unterwegs! War übrigens die Allianz! Bis ich alles an Kohle wieder hatte, hat es mit Anwalt 10 Monate gedauert!

  • Dein Fall liegt aber anders. Es handelt sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden und wenn Du auf einer Reparatur bestehst, muss die Versicherung sogar dann bezahlen, wenn die Reparaturkosten ueber dem Zeitwert liegen, max. jedoch ca. 10-15%.
    Bei mir ist es aber so, dass die Rep.-Kosten bei ca. 9000.-EUR lagen und der Zeitwert eine 2000er SC44 bei ca. 6000.-EUR lt. Gutachter. In einem solchen Fall wird nach Gutachten abgerechnet und weil man annimmt, dass keine Reparatur erfolgt, wird auch kein MwSt. abgezogen.

    Aber ich sehe schon, die Versicherer werden immer dreisster wenn es ans Zahlen geht. Die argumentieren dann, dass Dir ja gar kein Schaden entsteht und Du ja Deine 10500.-EUR bekommst. Die haben einen Deal mit den Aufkaeufern, anders kann ich mir solche Preise nicht erklaeren.

    Gruß
    Peter

    Termine 2014:

    OSL mit Hafeneger
    Bruenn mit Hafeneger
    Sachsenring mit Hafeneger

  • Zitat

    Original von Peter

    Dein Fall liegt aber anders. Es handelt sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden und wenn Du auf einer Reparatur bestehst, muss die Versicherung sogar dann bezahlen, wenn die Reparaturkosten ueber dem Zeitwert liegen, max. jedoch ca. 10-15%.
    Bei mir ist es aber so, dass die Rep.-Kosten bei ca. 9000.-EUR lagen und der Zeitwert eine 2000er SC44 bei ca. 6000.-EUR lt. Gutachter. In einem solchen Fall wird nach Gutachten abgerechnet und weil man annimmt, dass keine Reparatur erfolgt, wird auch kein MwSt. abgezogen.

    Aber ich sehe schon, die Versicherer werden immer dreisster wenn es ans Zahlen geht. Die argumentieren dann, dass Dir ja gar kein Schaden entsteht und Du ja Deine 10500.-EUR bekommst. Die haben einen Deal mit den Aufkaeufern, anders kann ich mir solche Preise nicht erklaeren.

    Gruß
    Peter

    Ja,
    sicher liegt der Fall anders.

    aber nach Infos diesem Link
    http://www.finanztip.de/recht/verkehr/totschd.htm
    muss die Versich. bis 130 % des Zeitwertes f. eine Rep. tragen.

    Mein Tip bezog sich auf die Möglichkeit durch ein Gutachten das wiederhergestelle Moped bewerten zu lassen ,
    um so der Versich. nachzuweisen, dass Du es aufwendig in Eigenleistung repariert hast.

    Evtl. ergibt sich durch diese Mögl. eine Chance noch etwas von der Diff. des Restwertes zum Angebot des Aufkäufers zu bekommen.

    Evtl. lohnt es sich mit dem Gutachter,
    der Dein Moped damals bewertet hat,
    mal zu telefonieren und ihn nach dieser Mögl. zu fragen.
    Wenn das erfolgversprechend sein könnte, würde ich bei der Versich. anrufen , bzw. einen Brief an diese schreiben
    und ihnen anbieten den Wert der Eigenrep. durch den Gutachter bestätigen zu lassen.
    Das ganze könnte ja dann für die Versich.
    nach der 130% Regel plus Gutachterkosten
    teurer werden, als wenn sie auf Deine Forderung (oder einen angemessenen Vergleich) zur Restwertdifferenz eingehen.

    Bin aber kein Experte,
    das ist nur eine Idee, deren Umsetzung man ja mit 2 bis 3 Telefonaten und etwas Internetrecherche überprüfen kann.

    Wünsche Dir viel Erfolg
    und wenn Du etwas unternimmst,
    berichte doch bitte mal über den Ausgang.

    Gruss Andreas
    mit schöner SC50, ebensolcher MG Griso u. KTM 1290 Adventure
    Nordschleife 2008: 89 ; 2009:6

  • Das trifft wohl auf meinen Fall zu:

    Urteile BGH

    Restwert, wenn der Geschädigte das Fahrzeug behält


    Es gibt zwei Abrechnungssituationen, bei denen es auf die Restwerthöhe ankommt, obwohl der Geschädigte das Fahrzeug behält:

    Der Schaden liegt über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (WBW) eine Reparatur mit einfacheren Mitteln ist aber möglich.
    Der Schaden liegt zwischen 100 und 130 Prozent des WBW, es wird aber nicht umfassend gemäß Gutachten repariert.
    In beiden (meistens ältere Fahrzeuge betreffenden) Fällen kann der Geschädigte nur "WBW minus Restwert" abrechnen. Der Restwert soll beim Haftpflichtschaden am örtlichen Markt bemessen werden. Es gilt jedoch seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1999, dass der Geschädigte ein höheres, von der Versicherung eingeholtes Angebot der Höhe nach akzeptieren muss, wenn er das Fahrzeug bis dahin noch nicht verkauft hat.

    In den oben genannten Konstellationen verkauft er ja "nie". Bedeutet das, dass die Versicherung den Restwert nach Belieben in die Höhe treiben und die Zahlungspflicht symmetrisch dazu nach unten drücken kann? Nach einem Urteil des AG Recklinghausen darf sich der Geschädigte in dieser Situation auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen. Ein Überangebot der Versicherung ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Betroffene es gar nicht annehmen kann, so das AG Recklinghausen (Urteil vom 8.3.2005, Az: 11 C 393/04; .Denn: Er behält sein Fahrzeug ja.


    Urteil vom AG Recklinghausen Az: 11 C 393/04:

    Urteilsservice / Quellenmaterial

    --------------------------------------------------------------------------------
    Abrufnummer:
    053544
    Vorschriften:
    § 249, § 254 II BGB

    Gericht:
    AG Recklinghausen

    Urteil vom:
    08.03.2005

    Aktenzeichen:
    11 C 393/04

    Rechtsgebiete:
    Schadensrecht

    Eingestellt am:
    29.12.2005

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    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
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    11 C 393/04
    verkündet am 8.3.2005

    Amtsgericht Recklinghausen

    Urteil

    In dem Rechtsstreit XXX

    hat das Amtsgericht Recklinghausen auf die mündliche Verhandlung vom 15.2.2005 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 370 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 8.10.2004 zu zahlen.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

    3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.


    Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen.


    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist begründet. Gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG steht der Klägerin gegenüber der Beklagten der aus dem Tenor ersichtliche Zahlungsanspruch zu.

    Durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 18. Mai 2004 in Recklinghausen ist an dem klägerischen Kraftfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Nach dem Gutachten des RWTÜV beträgt der Wiederbeschaffungswert des verunfallten klägerischen Kraftfahrzeugs 1.900,-- €; der Restwert des Fahrzeuges wird in dem Gutachten mit 100,-- € angegeben.

    Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, die Klägerin müsse sich im Rahmen des Restwertes über den Betrag, den der Sachverständige ermittelt hat, einen weiteren Betrag anrechnen lassen; der durch einen von der Beklagten benannten Restwertaufkäufer gezahlt werden würde, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Der Geschädigte kann grundsätzlich zwischen der Reparatur des verunfallten Kraftfahrzeuges und Geldersatz zur Beschaffung eines gleichwertigen Kraftfahrzeuges wählen, § 249 BGB. Der von der Klägerseite beanspruche Schadensersatzbetrag muss jedoch dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft entsprechen. Im Rahmen des hier zur Entscheidung anstehenden wirtschaftlichen Totalschadens und seines wirtschaftlichen Ausgleiches bedeutet dies, dass die Klägerin grundsätzlich den von dem Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes beanspruchen kann. Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Bei der Ermittlung der Höhe des anzusetzenden Restwertes gilt ebenfalls das Wirtschaftlichkeitspostulat wie auch bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -). Dieses Gebot der Wirtschaftlichkeit wird hier von der Klägerin hinreichend beachtet. Denn auch bei der Ermittlung des Restwertes darf die Klägerin den von einem anerkannten Sachverständigen geschätzten Restwert durchaus zugrunde legen. Denn das Gutachten eines solchen anerkannten Sachverständigen bildet in der Regel ,eine geeignete Grundlage für die Bemessung des im Einzelnen anzusetzenden Restwertes. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der vorgenannte Grundsatz auch Ausnahmen beinhaltet. So ist es durchaus denkbar, dass bei der Gesamtabrechnung des wirtschaftlichen Totalschadens ein höherer Restwertpreis eines insofern spezialisierten Restwertaufkäufers zu berücksichtigen sein wird. Denn es sind durchaus Fälle konkret denkbar, in denen der Kläger schon aus dem Rechtsgedanken des § 254 Absatz 2 BGB gehalten ist, ein solches für ihn günstigeres Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Anspruch zu nehmen. Eine solche Obliegenheit trifft den Kläger jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit § 254 Absatz 2 BGB nur in den Fällen, in denen er auch tatsächlich sein verunfalltes Fahrzeug, bei dem ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, verkaufen möchte oder aber anderweitig in Zahlung geben möchte. Denn nur in solchen Fällen hat er auch tatsächlich die konkrete Möglichkeit, das erhöhte Angebot des Restwertaufkäufers in Anspruch zu nehmen. Im zur Entscheidung anstehenden Fall hat die Klägerin jedoch das verunfallte Kraftfahrzeug behalten und selbst wieder instand gesetzt. Sie konnte insofern das Angebot des Restwertaufkäufers, welchen ihr die Beklagte benannt hat, gar nicht annehmen. In einem solchen Fall verbleibt es aber bei dem bereits oben niedergelegten Grundsatz; wonach der Geschädigte den ermittelten Restwertbetrag dem Sachverständigengutachten entnehmen und bei der Schadensabrechnung zugrunde legen darf.

    Das führt in der Sache dazu, dass die Klägerin von der Beklagten den aus dem Tenor ersichtlichen Differenzbetrag zwischen dem Restwertangebot der Beklagten und der Restwertermittlung des Gutachters verlangen kann.

    Der darüber hinaus geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Absatz 1 BGB begründet.

    Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


    Mal schauen, ob man damit weiterkommt.

    Gruß
    Peter

    Termine 2014:

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  • Hi there!

    Als Geschädigter brauchst Du keinen Rechtschutz, weil Dir als Geschädigter rechtlicher Beistand gesetzlich zusteht. Die Kosten hierfür muss die "gegnerische Versicherung" übernehmen. Ich weiß das, weil ich selbst schon zweimal in der Situation als Geschädigter war ---> Anwalt einschalten und gud is. Der sollte sich um den Rest kümmern. Und: verkaufen musst Du gar nix (is nur eine von drei Möglichkeiten). Weitere Möglichkeiten: Schaden ausbezahlen oder reparieren (mit Rechnung und so) lassen. Wenn Du Dich auszahlen lässt kannst die Masch. in Eigenregie "reparieren"... Das ist dann Dein Ding. Wichtig ist hierbei ein ordentliches Gutachten, welches bei der Schadenhöhe von der Vers. meist verlangt wird. Die Kosten hierfür, sowie sonstige Auslagen müssen ebenfalls von der Vers. übernommen werden. Hierbei der Vers. nicht unbedingt vorgreifen - könnte zum Streit bei der Übernahme der Kosten führen. Dein Anwalt weiß das sicher ganz genau - zumindest sollte man das annehmen dürfen. ^^
    Weiters wichtig: für alle entstehenden Kosten, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der Schadenbehebung in Verbindung stehen Belege sammeln und Anwalt übergeben. Der macht den Rest.

    Cheerio,
    XO