(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
Der genaue Gesetztestext. StVZO- §36 läßt leider Interpretationsspielraum was das Hauptprofil betrifft. Ist bei Motorradreifen wohl nicht so eindeutig zu bestimmen.
Da müßte man ja bei jedem Herstellen nachfragen, wie weit bei jedem Reifen das Hauptprofil geht.
Wenn die MIG´s schlecht drauf sind legen die es zu deinen ungunsten aus.
Ich bin auch mal von einem (netten) Motorrad-Bullen kontrolliert worden. Mein HR hatte in der Mitte nur noch 1mm Profiltiefe. Der Rest hatte deutlich mehr Profil.
Sein Kommentar: "in 1000km ist der Reifen aber fällig" ...und lies mich weiterfahren.