Wir reden aneinander vorbei, daher kurz ein Ausflug ins Innere:
Was bei dem Urteil zieht, ist §62VVG, also die Obliegenheit der Schadenabwendungs- oder Schadenminderungspflicht. Das heisst, dem Fahrer wird es auferlegt, in Sekundenbruchteilen mal kurz durchzurechnen, ob jetzt wahrscheinlich das Kaninchen nen größeren Schaden anrichten würde, als ein beherzter Versuch der Waldrodung. Dabei geht`s tatsächlich nur um den Bock, das heisst, man sollte auch Schwacke im Kopf haben.
Okay, nehmen wir mal an, der Freiflug durch die Bäume ist die erste Wahl, und jeder Gutachter sieht das dann genauso, hat der VN Anspruch auf Entschädigung nach §63 VVG, den sog, Rettungskosten. Diese definieren sich in den Aufwendungen, die der Fahrer auf sich genommen hat, um seinen Obliegenheiten nach §62 VVG nachzukommen.
Von schlichter TK Leistung wie bei einem Kontakt mit Wild kann hier also keine Rede sein !!