Wildunfall: Ersatz auch bei Ausweichmanöver
Bundesgerichtshof: Versicherung muß zahlen
Karlsruhe.
Weichen Autofahrer einem Wild aus und beschädigen dadurch ihr Fahrzeug, haben sie Anspruch auf Versicherungsschutz. Mit diesem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine seit Jahren geführte Kontroverse beendet. Zahlreiche Oberlandesgerichte hatten die Ansicht vertreten, die Autofahrer seien erst bei Eintritt des Versicherungsfalles, also beim Zusammenstoß mit Wild, zur Abwendung und Minderung des Schadens verpflichtet und auch erst in diesem Fall schadensersatzberechtigt. Diese Auffassung wurde nunmehr vom BGH zurückgewiesen ( AZ: IV ZR 202/90) Der Fall einer verunglückten Autofahrerin wurde zur Neuverhandlung zurückgewiesen, weil die Entscheidung davon abhängt, ob die Unfallschilderung der Klägerin zutrifft. Nach Auffassung der Karlsruher Bundesrichter ist der Versicherungsnehmer bei drohendem Zusammenstoß mit dem Wild zur Abwendung des Schadens verpflichtet. Da ihm der Versicher im Gegenzug für die mit dem Ausweichmanöver verbundenen Schäden Deckung geben müsse, habe der Versicherungsnehmer den behaupteten Sachverhalt zu beweisen.
Soweit der Text:
Ich hatte auch einen Ausweichunfall mit einem Fuchs in der Eifel, ebenfalls ohne Beweisspuren. Anhand der geraden Strecke und des Schadenbildes am Krad konnte ich nicht zu schnell gefahren sein! Die Polizei empfahl mir damals eine Bestätigung vom zuständigen Jäger / Förster zu besorgen wo drin steht das an dieser Stelle Füchse die Straße kreuzen -können -. Der Polizei- , Jägerbericht, dazu die Kopie des Zeitungtextes reichte. Die Versicherung konnte das Gegenteil nicht darlegen und zahlte anstandslos.
Vielleicht hilft dir das, wünsche dir Glück!
Gruß
Jürgen