Habe grad die Beiträge ein bißchen durchgelesen und bin dabei über diesen Paragraphen gestolpert:
§ 28 StVZO:
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten
Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und
zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und
Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen
anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne
Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden.
§ 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen
rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen
an den Fahrzeugen geführt werden.
Jetzt hab ich mich gefragt, ob ich mit meinem Motorrad, das ein Saisonkennzeichen 4/10 hat, noch im März zur HU fahren kann, obwohl es erst ab April angemeldet ist. Würde mir halt gern die Kosten für die neue AU sparen.
Gruß