Bodystyle Hinterradabdeckung

  • Zitat

    Original von Jörg


    Nöö...hol ich aber gleich nach. ;)


    So..nu hab ich´s gelesen.Sag mal,worauf beruft sich der Autor des Textes denn? Quellennachweis??
    Die STVZO hab ich grad nicht vorliegen,bzw meine ist zu alt.Hast du evtl einen Link?
    Ich frag aber noch mal bei der Dekra nach.

    Hier könnte meine Signatur stehen. :dumdiedum:

  • Hallo Jörg,

    einfach in einer Suchmaschine "StVZO" eingeben ( evtl. noch §29 dazutippen ) und dann wirst du es schon finden. Worauf sich natürlich der Autor von Helmuts Link beruft, weiß ich auch nicht........sieht aber zumindest vielversprechend aus.

    Gruß

    Chief

  • Zitat

    Original von Chief
    attila

    Du hattest Recht. Das Zitat stammt von Taylor Durden. Hab grad eben mal ein bischen im I-Net gestöbert und auch gefunden. Vielleicht schau ich mir den Film irgendwann mal an......

    Gruß

    Chief

    das musst du unbedingt tun... ;)

     Gruß
    Attila

  • Zitat

    Original von Chief
    Hallo Jörg,

    einfach in einer Suchmaschine "StVZO" eingeben ( evtl. noch §29 dazutippen ) und dann wirst du es schon finden. Worauf sich natürlich der Autor von Helmuts Link beruft, weiß ich auch nicht........sieht aber zumindest vielversprechend aus.

    Gruß

    Chief


    Hi Chief,
    Hab jetzt mal in der STVZO gelesen.Aber in Absatz 7 steht nur was über die Plaketten. X( In Absatz 10 hab ich´s gefunden:

    *******************************************
    Er (der Halter) oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahem zur Prüfung auszuhändigen.

    *******************************************

    Nu die Frage:Sind die Polizeibeamten etwa keine ´´zuständigen´´ Personen?? ?(
    Das scheint mir hier etwas unklar,wäre aber denkbar.
    Den DEKRA Prüfer konnt ich heut leider nicht fragen.Ich hatte grad zu der Zeit einen Auswärtstermin. ;(
    Aber nächste Woche frag ich. ;)

    Hier könnte meine Signatur stehen. :dumdiedum:

  • Hi Jörg !

    Ich hab deinen Text auch grad eben gefunden, aber ich hab gestern eine andere Formulierung des Absatz 7 gelesen.

    Zitat:
    (7) Als weiteren Nachweis über die durchgeführte Hauptuntersuchung hat der für die Untersuchung Verantwortliche einen Untersuchungsbericht zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Bei Fahrzeugen, für die Prüfbücher geführt werden (Anlage VIII, Abschnitt 5), ist der Untersuchungsbericht mit dem Prüfbuch zu verbinden oder sind die Angaben, die der Untersuchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch einzutragen. In den Untersuchungsbericht sind mindestens aufzunehmen...
    Zitat Ende:

    Zu finden unter:
    http://www.datenschutz-berlin.de/gesetze/strasse/stvzo2.htm#nr29


    Aber mir ist das jetzt alles egal. Ich für kein Prüfbuch, nehm deshalb auch meinen Hauptuntersuchungsbeleg nicht mit ( den ich auch gar nicht mehr hab ). Ich glaub wir haben lang genug darüber debattiert und es führt doch zu nichts.
    Dein Paragraphen-Zitat verweist auf die Anlage VIII zur StVZO ( Fahrzeuge nach Absatz 10. ). Außerdem ists egal. Wenn mich die Bullen kontrollieren und das Ding wirklich sehen wollen ( was ich nicht glaube ), dann hab ich ihn halt nicht dabei. Dann haben sie halt Pech gehabt. Mir doch egal....

    Gruß

    Chief

  • Also ich würde die TÜV-Bescheinigung auf jeden Fall aufheben. Als ich nach HH gezogen bin und umgemeldet habe wollten die auf dem Verkehrsamt die Prüfbescheinigung sehen. Zum Glück hatte ich sie aufgehoben - habe schon vorher sowas läuten gehört. Ohne Prüfbescheinigung keine Ummeldung. Wie das bei Anmelden von gebraucht gekauften Moppeds ist weiß ich nicht.

  • § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

    (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches
    Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb oder Vc haben müssen,
    haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in
    Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen
    untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
    1.
    Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),
    2.
    Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt werden, es sei denn,
    daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche Kennzeichen führen
    müssen,
    3.
    Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes,
    4.
    Anhänger der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, die
    speziell für deren Einsatzzwecke gebaut und bestimmt sind.
    (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
    1.
    Hauptuntersuchung vorgeführt werden muß, durch eine Prüfplakette
    nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
    2.
    Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muß, durch eine Prüfmarke in
    Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
    Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur
    Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen
    zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und
    gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der
    Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter oder seinem
    Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb
    anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
    oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von
    diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild
    anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, dem
    Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den
    Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.
    (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht
    werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des
    Fahrzeuges bestehen. Durch die nach durchgeführter
    Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird
    bescheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung
    vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das
    Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1
    die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die
    unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
    (4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn
    das Fahrzeug nach Abschluß der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe
    der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die
    Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
    (5) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die nach Absatz 3
    angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte
    Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden;
    sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
    (6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
    1.
    Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette
    zugeteilt und angebracht hat,
    a)
    bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten
    Fahrzeugen im Fahrzeugschein
    oder
    b)
    bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5
    mitzuführenden Nachweis
    in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und
    der Kennummer der untersuchenden Personen oder Stelle,
    2.
    Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke
    zugeteilt hat, im Prüfbuch nach Absatz 11
    vermerkt werden.
    (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des
    jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich
    um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung
    oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der
    Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind
    (Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII). Satz 2 gilt auch für
    Prüfplaketten, wenn Absatz 3 Satz 3 nicht angewendet wird, und für
    Prüfmarken in den Fällen nach Nummer 2.5 Satz 5 der Anlage VIII.
    Befinden sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer
    Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muß,
    keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die
    Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten
    Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr
    untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder die
    Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
    (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in
    Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb
    beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlaß
    geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht
    angebracht sein.
    (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder
    Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen
    einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein
    Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem
    Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten auszuhändigen.
    (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur
    nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur
    nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein Beauftragter
    hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11
    zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen
    Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur
    Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder
    das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf
    seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen
    oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen
    zu lassen.
    (11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach den Vorschriften in den
    Nummern 2.1 und 2.2 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen
    durchzuführen sind, haben spätestens ab dem Tag der ersten
    vorgeschriebenen Untersuchung Prüfbücher nach einem im
    Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten
    Landesbehörden bekanntgemachten Muster zu führen.
    Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die
    Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern
    abgeheftet werden.
    (12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen,
    Sicherheitsprüfungen oder Abgasuntersuchungen (§ 47a)
    Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei
    Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im
    Prüfbuch einzutragen.
    (13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung der
    Fahrzeuge von den Haltern der Fahrzeuge aufzubewahren.

    Quelle: Polizei Fachhandbuch

    CU, Helmut

    Wenn du eine weise Antwort verlangst,
    musst du vernünftig fragen.

  • Das ist von dem Knilchen, der hier in Bremen der oberste Gralshüter im Ministerium für sowas ist. Fährt selber 1400 Intruder oder so - also trau ich dem ;)
    Los gehts:


    Hintere Radabdeckungen an Krad. Zur Frage, ob künftig die Einhaltung des Maßes 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren
    Kante der Radabdeckung entsprechend der „Vorläufigen Rili über die Anforderungen an Radabdeckungen“ gefordert wird, ist festzustellen:
    Die Erteilung von BE für Krad kann z.Z. noch nach § 21 oder allgemein nach § 20 auf der Grundlage der rein nationalen Bau- u Betriebsvorschriften der StVZO oder
    nach diesen u unter Anerkennung von TeilBE nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs 1, § 21a u § 21b erfolgen. Sie kann ferner wahlweise auch auf der Grundlage der Rili 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die BE für zwei- oder dreirädrige Kfz erteilt werden. Vom 17. 6. 1999 an dürfen jedoch Krad nur noch auf der Grundlage von GemeinschaftsRili in den Verkehr gebracht werden. Vor diesem Datum erteilte nationale Genehmigungen gelten längstens noch 4 Jahre (s Erl 32 zu § 19).
    Weder die Rili 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden EinzelRili enthalten besondere
    Anforderungen an das Vorhandensein oder die techn Merkmale von Rad-abdeckungen von Krad. Damit können EWG-BE für Krad nach dem derzeitigen
    Stand nicht verweigert werden, wenn die Fz über keine Radabdeckungen ver-fügen. Im Rahmen der Erteilung von BE nach §§ 20 oder 21 ist nach § 36a das Vor-handensein von Radabdeckungen gefordert, wenngleich mit dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die techn Merkmale solcher Abdeckungen verbunden
    sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzlichen Vorschrift wurden die techn Merkmale bisher auf der Grundlage der
    „Vorläufigen Rili über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom 24. 1. 1962 (VkBl 1962, S 66 (s Erl 2)) bewertet. Aus dieser vorläufigen Rili stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm. Mit der Anwendung von internationalen EinzelRili im Zusammenhang mit der Er-teilung von BE nach §§ 20 oder 21 kann es zul sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bisher angewendeten vorläufigen Rili entsprechen u
    die Erteilung der BE trotzdem nicht verweigert werden kann. Damit erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung einer nationalen BE nach §§ 20 oder 21, die ausschließlich auf der Grundlage der Bau- u Betriebsvorschriften der StVZO u der nationalen Rili erteilt werden, auf dem Maß 150 mm bestanden wird.
    Neben diesen Betrachtungen stellt sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radabdeckungen von im Verkehr befindlichen Fz zu beurteilen sind.
    Dennoch erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung eines Krad vom Erlöschen der für das Krad erteilten BE ausgegangen wird, wenn andererseits die Erteilung einer BE nicht von der Einhaltung des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- u Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm nicht der Vorschrift selbst entspricht,
    sondern einer „vorläufigen Rili“, die sich im internationalen Bereich nicht wiederfindet.
    8)
    Alles klar?

    Eine Kurve ist bloß eine unnötige Schikane auf meiner Highspeedgeraden!