Wann darf die Rennleitung beschlagnahmen?

  • Da in der letzten Zeit immer öfters Motorräder von der Rennleitung beschlagnahmt werden habe ich eine Frage:

    Ich habe bei meiner SC50 einen LeoVince Evo2 Factory montiert. Ich fahre immer mit DB-Eater, da ich keine Lust habe deswegen Probleme und eine Geldstrafe zu erhalten - das ist mir der Sound einfach nicht wert. Auch wurde nichts modifiziert. Ist also legal da der Auspuff eine EG-Betriebserlaubnis besitzt.

    Sollte der Schnittlauch mich nun anhalten und der Meinung sein, dass der Pott zu laut ist, dürfen die mir dann das Bike trotzdem beschlagnahmen? (Wenn die der Meinung sind, dass der db-Wert im Fahrzeugschein überschritten wird)

    Desweiteren würde mich interessieren ob man den Zubehörauspuff beim TÜV in die Fahrzeugpapiere eintragen kann um derartige Probleme zu umgehen. Angenommen ich würde den Auspuff mit z.B. 100db eingetragen bekommen dann könnte mir ja nichts mehr passieren. Wenn aber der Originalauspuff mit z.B. 90db eingetragen ist wäre meine Betriebserlaubnis erloschen da der Wert - abzüglich 5% Toleranz - überschritten wurde.

    Liege ich mit dieser Aussage richtig?

  • Natürlich kannst du denn Zubehör Auspuff eintragen lassen. Aber ich glaube nicht das du 100 dB Standgeräusch erreichen wirst, ohne die vorgeschriebenen 80 dB Fahrgeräusch zu überschreiten.

    MfG, Helmut

    Wenn du eine weise Antwort verlangst,
    musst du vernünftig fragen.

  • Hey Helmut, der Spruch in Deiner Signatur gefällt mir :perfekt2: deshalb halt ich jetzt mal die Schnauze und hol mir ne :pommestuete:

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Ob der TÜV 100db wohl einträgt ?????

    Das wäre ja wie ne Landepiste für Jumbos im Rentnerviertel... :cool3:

    Meine Kraft schöpfe ich aus Ideen für die Zukunft,
    nicht aus den Leistungen, die hinter mir liegen.

    Mitglied am Qualifikationstisch

  • Da wird aber auch viel der Nasenfaktor ne Rolle spielen. Hier bei mir ist das noch recht harmlos, aber schrote mal am Naherholungsgebiet mit eingetragenen 100dB vorbei !!!!!
    Irgendwann sagen auch die MIG´s trotz Eintragung das ist zu laut, und dann ist der Krieg vom Zaun gebrochen.

    Meine Kraft schöpfe ich aus Ideen für die Zukunft,
    nicht aus den Leistungen, die hinter mir liegen.

    Mitglied am Qualifikationstisch

  • Es gibt eine Firma die baut Endtöpfe mit elektronischer Lautstärkeeinstellung.
    Mit den Töpfen bekommst du über 100dB eingetragen.

    Link -> http://www.kess-tech.de/de/index.php?cPath=5000

    Mein Nachbar hat so ein Teil an seiner Harley. Wahnsinn kann ich nur sagen. Bei Standgas sind die Klappen zu und das teil blubbert nur normal vor ich hin. Wenn er nun anfährt gehen die Klappen voll auf und einem fallen die Ohren ab. Bei 40 - 60 km/h gehen die Klappen zu, damit der Auspuff bei der Fahrgeräuschmessung die 80 dB Grenzwert einhält. Über 60 gehen die Klappen dann wieder auf und bleiben das dann auch.

    Leider gibt es von der Sorte keinen Auspuff für die Blade. Aber im Prinzip macht die neue SC59 ja nichts anderes mit der Klappe die im Endtopf eingebaut ist.

    MfG, Helmut

    Wenn du eine weise Antwort verlangst,
    musst du vernünftig fragen.

  • heute ist´s passiert: SC57 wegen fehlender BE beschlagnahmt!!!

    Besonders interressant ist der Beitrag von CBR-Tino...Seite 2, letzter Beitrag.
    Und von wegen 100dB eintragen...kenne jemanden der mit seiner Harley, ich glaube es waren eingetragene 107 dB, rumgondelt. 8)

    Das Volk ist dumm, das macht der Kohl.
    Er bläht nur unterm Schurze, den Kopf indessen läßt er hohl.
    So herrscht im Reich, ich sag es wohl, politisches Gefurze.

    Walther von der Vogelweide

  • Ich würd mal sagen! Zu Laut ist zu laut.

    Wenn man bei der Messung über den Tolleranzbereich von ich glaub 4Db kommt liegt es am Mig ob er dein Moped mitnimmt, oder ob er dich mit einer Verwarnung weiterfahren läst (neu stopfen lassen und dann vorführen u.s.w.)!

    Sollte er aber optisch eine unregelmäßigkeit wahrnehmen (Db eater drausen oder gekürzt), und er meinen sollte das er deswegen zu laut ist wird er garrantiert weitersuchen und dann Fragen stellen! Hat man keine Plausible Antword parrat (korrekter Db eater dabei und dann reinmachen) wird er mit warscheinlichkeit das Moped beschlagnahmen um einen Sachverständigen zu rate zu ziehen um sich sicher zu sein!


    Also Db eater immer drinnen lassen! Auch wenn er mit dem zu Laut ist könne er meinen das es nur ein Technischer mangel ist (Altererscheinung wolle verbrand) und läst einen mit einer Verwarnung weiterfahren!

    Wenn man den DB eater vorsätzlich entfernt und ihn auch nicht dabei hat, hat man die A......karte gezogen!

    So würd ich Argumentiern

    :yeh: We Don`t Ride Fast! We Just Fly Low!!!!!!! :yeh:

  • Zitat

    Original von Firecharly


    Wenn man bei der Messung über den Tolleranzbereich von ich glaub 4Db kommt liegt es am Mig ob er dein Moped mitnimmt, oder ob er dich mit einer Verwarnung weiterfahren läst

    Hat die Polizei denn kleine Mobile dB-Messgeräte im Auto/auf´m Mopped dabei?

    Der Kluge lernt aus allem und jedem, der Normale aus seinen Erfahrungen und der Dumme weiß schon alles besser.
    -Socrates-

  • Leeeeute gaaanz ruhig :streichel: - das mit den 100db war nur ein Beispiel - wobei der schon ziemlich laut ist. Aber seit ich den Auspuff fahre wurde mir garnicht mehr die Vorfahrt geklaut :gruebel: . Auch läuft mir keiner mehr vor´s Bike :daumen_rauf: .


    Okay nochmal: Wenn ich meinen Leo mit den höheren db-Werten in den Fahrzeugschein eingetragen bekomme und am db-Eater etc. nichts modifiziere, dann können mich die :cop:O< lecken - richtig? Wenn ich den eingetragenen Wert nicht um Wert-X übersteige.

  • @ Weasel

    Klar haben die welche( sogar sehr gute), aber vieleicht nicht immer dabei und dann entscheidet der Herr in grün selber ob subiektiv zu laut oder nicht!

    Bei mir wars mal so!

    Ich hab mir einen Leo Faktory Evo in Titan gekauft, gut dachte ich mit ABE und alles was dazugehört. Ich drangebaut und mich an dem herlichen wenn auch etwas Lauteren Sound ergötzt! Später kam ein Freund vorbei und meinte "He, hast du lust an die Grenze zur Tschechei zu fahren um Zigaretten zu holen" ich natürlich gesagt "Na klar, da kann ich auch mal meinen Auspuff beim Fahren hören" Gesagt getan und ab sind wir! Nach ner knappen halben Std. und 30 Km weiter sind wir dann auf einen Parplatz gefahren der an der Grenze liegt (die Grenze kann man dort nur zu fuß überschreiten).
    Haben die Moped`s dann eingeparkt und sind abgestiegen! Ich hatte gerade mal menen Helm ab als auch schon ein Streifenwagen hinter uns stand! Ich schaute meinen kumpel an und der schaute mich an. Waren wir zu schnell? Fragte ich, und er sagte nein, nicht das er wüßte! Nach diesem Satz von ihm waren die Mig`s dann auch schon bei uns und der eine sagte dann "Allgemeine Verkerskontrolle" Fahrzeugschein und Pappiere bitte ! Ok dachte ich und gab ihm die Pappiere! Der andere schlich währen sein Kollege unsere Pappiere prüfte um die Moped`s rum und meinte zu meinem kumpel ob er eine ABE für seine Auspuffanlage hätte (er hatte eine R1 RN09 mit einer kompletten Akrapovic anlage)!
    Kumpel sagte nein! Hätte er nicht, aber sie sei eingetragen, und das bestätigte auch dem Mig sein kollege der die Pappiere hatte!

    Naja! Meinte er, wollen wir doch mal sehen wie Laut diese Anlage ist, ging zum Kombi und holte ein DB Messgerät. Danach mußte mein Kumpel seine Maschiene anwerfen, der eine mit dem DB Messgerät bezog stellung hinter dem Bike und der andere passte auf das mein Kumpel auch die für die Messung zulässige Drehzahl einhielt! Alles im grünen bereich sagte der hinter dem bike stehende Mig, nur 4DB über dem eingetragenem wert(er war somit noch in der Tolleranz)! Nun kamen sie zu mir und der eine Mig meinte zum anderen "Willst du den auch noch prüfen"? Der andere überlegte eine weile und sagte dann ja! Ich sah wie er das Messgerät einschaltete, und da waren ohne das schon ein Moped lief kapp über 70 DB drauf!!!!

    Er ging hinter meinem Bike in stellung und sagte mir dann ich solle sie anwerfen! Gesagt getan und der 2te Mig passte auch bei mir auf das ich die Drehzahl hielt! Nach der Messung meinte der Hinter dem Bike "Das sieht schlecht aus" und ich fragte "warum"

    Sie sind 6DB über der Tolleranzgrenze meinte er! Ich daraufhin "das kann nicht sein, den Topf hab ich erst heute dranngebaut und er ist Funkel nagel neu" er zeigt mir das Messergebnis (104DB) und ich fiel aus allen Wolken! Ich sagte ihm das ich das Messergebnis anzweifeln werde wenn ich eine Anzeige bekommen und auch meine Anwalt einschalten würde! Er darauf, "das ist ihr gutes recht!

    Was machen wir denn jetzt? Fragte ich und der Mig Antwortete, das wird nicht ganz einfach werden! Ich war fix und foxi, beteuerte immer wieder das der Topf nagel neu sei und das erst die erste Ausfahrt damit währe! Aber das interressierte den herrn in grün nicht (es war wie wenn man gegen die sprichwörtliche Wand redet)! Aber da war ja noch mein Kumpel! Der hatte ein Pappier( Woher auch immer) dabei wo genau darauf stand wie die Lautstärke an einem Moped (Winkel und abstand zum Moped und zu anderen Fahrzeugen in der Umgebung eben so wie gegenwind und die entsprechende eineichung des DB Messgerätes) zu Messen sei! Das gab er dann dem einen Mig in die Hand! Der las das Pappier durch und nach einigem zögern sagte er " Naja" Dann müßen wir halt nochmal Messen! Der Topf war mitlerweile etwas abgekühlt und der Gegenwind hatte sich etwas gelegt! Aber links und auch recht`s von mir parkten noch Autos ( Ist so ne sache wegen der Reflektion der schallwellen)! Naja! Nichtsdestotrotz eichte der eine sein Messgerät, mein kupel schaute im dabei zu! Und er ging wieder hinter dem Bike in stellung, aber diesmal etwas anders als vorher! Er hielt das Messgerät leicht von unten in einem etwa 20° schrägem winkel und hatte etwa würd ich sagen 50 cm Abstand zum endrohr! Er sagte los! Ich schmiß das Bike an und blieb auf der angeordneten Drehzahl so etwa 10 sec lang (natürlich wurde dies überwacht)

    Dann die überraschung! Ich hatte plötzlich nur noch 98 DB und war somit voll in der tolleranz (meine Blade ist ein EU modell und hat 93 DB eingetragen) ! Danach meinte der Mig das ich nochmal glimpflich davongekommen sei u.s.w...... u.s.w.! Das nächste mal hätte ich vieleicht nicht mehr so verständnissvolle Polizisten, es gibt auch andere meinte er!

    Naja! war mir egal! Mir viel ein 2 tonnen schwerer Stein vom Herzen und ich mußte erst mal eine Rauchen um mich zu beruhigen! "Nochmal glück gehabt" meinte mein kumpel, hätte ich das Pappier nicht dabeigehabt hätten sie dich Gefuckt! Ich konnte echt nicht darüber lachen! Wir haben uns später nochmal über die vorgehenweise der Mig`s unterhalten! Dabei ist uns aufgefallen das sie schon mit einem leichtem grinsem im gesicht zu uns her kamen! Und dann noch etwas fiel und auf, es interessierte sie weder Reifen noch Verkleidungsscheiben noch Blinker! Aber die Auspuffanlagen haben sie geradezu Magisch angezogen!

    Der DB eater war bei mir damals drin und er bleibt es auch! Der Auspuff ist auch so schon Laut genug ohne das ich den eater entferne! Nur auf der Renne mach ich ihn raus! Da hat sie dann etwas (spürbar) mehr leistung von unten raus ansonsten bleibt der eater bei meinem Auspuff drin!

    Ach ja! Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten :)

    :yeh: We Don`t Ride Fast! We Just Fly Low!!!!!!! :yeh:

  • Vielleicht damit antworten:

    Hab ich gefunden

    Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

    Aufgrund diverser und inhaltlich sehr unterschiedlicher Beiträge im BU-Forum und der damit verbundenen Unsicherheit in der Szene, habe ich mich entschlossen, um Fehlverhalten und Kosten Betroffener im Vorfeld zu minimieren, einen entsprechenden Überblick auszuarbeiten. Auch einige Rechtsanwälte sind aufgrund ihrer juristischen Schwerpunkte mit dieser teilweise recht komplexen Thematik wenig vertraut. Der nachfolgende Beitrag versteht sich nicht als Rechtsberatung und kann in sich auch nicht vollständig und abschließend sein. Er versteht sich lediglich als Information zu einem brisanten Thema.

    1. Vorbemerkung:

    Die Gewährleistung des Eigentums ist eines der Grundrechte, die in der Verfassung jedem Deutschen garantiert werden (Art 14 GG) Einschränkungen dieses Rechtes sind nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich.

    2. Grundlagen:

    Auf die folgende Gesetze wird in diesem Beitrag Bezug genommen:

    StPO = Strafprozessordnung

    StGB = Strafgesetzbuch

    OwiG = Ordnungswidrigkeitengesetz

    PAG = Polizeiaufgabengesetz


    3. Abgrenzungen:

    Seit 1975 enthält die StPO in den §§ 94 ff und 111 b ff zwei voneinander abweichende Verfahren der amtlichen Sicherstellung von Gegenständen. Die seitdem zu unterscheidenden Formen der verfahrenssichernden und vollstreckungssichernden Beschlagnahme stellen zwei komplett selbständige Rechtsinstitute dar, die inhaltlich und verfahrensrechtlich voneinander abweichen.

    Darüber hinaus wird die Sicherstellung in den Polizeiaufgabengesetzen der Länder für andere Fälle geregelt.

    3.1. Unterschiede zwischen § 94 ff und § 111 b ff StPO:

    Die Beweismittelbeschlagnahme § 94 StPO dient der Verfahrenssicherung durch Verhinderung von Verlust und Erhaltung der Integrität des Beweismittel.

    Die Sicherstellung nach § 111 StPO soll dagegen einerseits die Vollstreckung künftiger Ansprüche des Staates auf Verfall, Einziehung oder Geldstrafe bzw. Kosten und andererseits durch die Einschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmöglichkeiten des Betroffenen auch die Schadloshaltung des Verletzten gewährleisten.

    Voraussetzung für die Anordnung ist bei § 94 StPO die schlichte potentielle Beweisbedeutung und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der einfache Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs II StPO.

    § 111 StPO setzt dagegen einen nicht unbedingt gegen eine bestimmte Person gerichteten dringenden Tatverdacht und die dringend begründete Erwartung der endgültigen Anordnung von Verfall oder Einziehung voraus. Bezüglich des rechtlichen Verpflichtungsgrades ist die Beschlagnahme nach § 94 StPO im Rahmen der Beweisbedeutung obligatorisch, die nach § 111 b prinzipiell nur fakulativ.


    3.2. Sicherstellung nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG)

    PAG sind länderspezifisch (Artikel und keine §§) unterschiedlich. Die Abweichungen sind jedoch nicht so stark, dass auf eine Erwähnung verzichtet werden könnte. PAGs regeln Aufgaben und Befugnisse der Polizei, Vollzugshilfen, Unmittelbaren Zwang u.a.m. Kurz zum hier relevanten Inhalt:

    Die Polizei kann Sachen sicherstellen,

    ● um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

    Die Gefahr kann ausgehen von der Sache selbst (Beschaffenheit, Lage), vom Zustand des Besitzers (Alk, Drogen, Persönlichkeitsentwicklung), von der Absicht des Besitzers (Nutzung als Werkzeug oder Waffe). Die Sicherstellung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn jemand eine Sache besitzt, mit der eine Straftat oder Owi begangen werden soll oder wird, oder durch den Besitz oder die Nutzung eine Straftat oder Owi verwirklicht wird. Speziell Kraftfahrzeuge können lt. Kommentar Berner/Köhler sichergestellt werden, wenn sie nicht verkehrssicher sind, nicht zugelassen sind oder keine Betriebserlaubnis besitzen und wenn dadurch Gefahren für den Fahrer oder andere oder wesentliche Belästigungen für die Allgemeinheit verhindert werden können.

    ● um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.

    z.B. wenn eine Hausbesetzung droht, eine wertvolle Sache dem direkten Zugriff Dritter ungeschützt ausgesetzt ist oder ein Tier entlaufen ist und wieder aufgefunden wurde.

    ● oder wenn die Sache von einer Person mitgeführt wird, die festgehalten wird und die Person die Sache verwenden kann, um sich oder andere zu töten oder zu verletzen, fremde Sachen zu beschädigen, sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

    Voraussetzung ist, dass der Betroffene tatsächlich festgehalten wird und die Sache geeignet ist, wie o.g. verwendet zu werden. Also nicht nur Waffen und Werkzeuge sondern auch z.B. Gürtel, Nadeln, Rasierklingen usw. Derzeit aktuelle Rechtsgrundlage für die Wegnahme von Sicherheitsnadeln, Feuerzeugen etc. an Flughäfen, wenn man in die USA fliegen will.


    WICHTIG:

    Diese Rechtsvorschrift gilt nicht für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Für den Bereich der Strafverfolgung (Vergehen, Verbrechen) gelten die Vorschriften der StPO (§§ 94 ff.) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (auch Straßenverkehr) das OwiG (§§ 53, 46, 47) und die StVO, StVZO.

    ABER:

    Überschneidungen dieser Vorschriften mit denen des PAG sind möglich und je nach dem Zweck der Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Vornahme aufzulösen. Ist z.B. eine Sache auf Grund der §§ 94, 98 StPO durch die Polizei in Beschlag genommen worden und versagt der Richter die Bestätigung gem. § 98 Abs. 2 StPO so kann die Polizei die Sache nach dem PAG sicherstellen, wenn das im Zusammenhang mit einem anderen Sachverhalt aus präventivpolizeilichen Gründen notwendig erscheint und das Gericht diesen Sachverhalt in seiner Entscheidung nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat. Über diese Sicherstellung entscheidet dann nicht mehr das Straf- sondern das Verwaltungsgericht.

    4. Durchführung, Folgen und Beendigung:


    Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert die Beschlagnahme so:

    „Die Beschlagnahme ist eine Amtshandlung bestimmter am Strafverfahren beteiligter staatlicher Organe, durch die eine Sache für das Verfahren der Verfügung des sonst Berechtigten entzogen und der Verfügung der Strafverfolgungsbehörde unterworfen wird.“

    Dagegen hat die polizeirechtliche Beschlagnahme eine andere Zielrichtung. Sie dient der Verhinderung von Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten, der Verhinderung der Fortsetzung von solchen Handlungen bzw. der Abwehr von Gefahren, sowohl von der Allgemeinheit, wie auch von dem einzelnen.

    Die StPO kennt drei Formen in denen die nach dieser Vorschrift sicherzustellenden Gegenstände erfasst werden:

    1. Sicherstellung von Gegenständen, die freiwillig herausgegeben werden ( § 94/II ) oder sich in keinem Gewahrsam befinden (herrenlos, Fundsachen etc.).

    2. Die Beschlagnahme, d.h. die amtliche Verwahrung oder sonstige Sicherstellung eines Gegenstandes aufgrund ausdrücklicher Anordnung. Sie ist bei Gegenständen angezeigt, die nicht freiwillig herausgegeben werden durch Verhängung der in § 70 vorgesehenen Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95/II). Sie kann nur durch den Richter angeordnet werden.

    3. Die Beschlagnahme nach §§ 94 insbesondere. Die Anordnung steht hier nur dem Richter zu, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 98/I). Erfolgt eine solche Eilbeschlagnahme in Abwesenheit oder unter Widerspruch des Betroffenen oder seiner Angehörigen, so soll der Beamte innerhalb von drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen (98/II, 1). Unterlässt er dies, kann der Betroffene die beschwerdefähige Entscheidung (§ 305) herbeiführen.


    Die Ausführung der Beschlagnahme

    besteht in - der notfalls zwangsweisen - Wegnahme (hier z.B. Abschleppen und Wegbringen der Harley) oder der Anordnung einer Verfügungsbeschränkung (Versiegelung von Garagen, Betretungsverbote etc.). Also Achtung: Wer sich hier körperlich aktiv oder passiv wehrt, kann sich strafbar machen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB), den Einsatz Unmittelbaren Zwangs provozieren (Fesselung etc.) oder einen Platzverweis riskieren. Gilt übrigens auch für Nicht-Betroffene. Wer meint seinem Freund verbal oder körperlich beistehen zu müssen, kann hier die gesamte Bandbreite polizeilichen Handelns kennen lernen …..


    Die Beschlagnahme entfaltet folgende Wirkungen :

    Sie begründet auch dann, wenn die Gegenstände nicht in den Gewahrsam der Behörde (z.B. Zwischenstation beim Abschleppunternehmer/TÜV) überführt werden, die durch § 136 StGB geschützte öffentlich-rechtliche Verstrickung. Zwischen dem Staat und dem Betroffenen entsteht durch die Inbesitznahme ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, aus dem der Staat zu sorgfältiger Verwahrung verpflichtet ist.

    Die Beschlagnahme endet spätestens mit Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Urteils. Vorher bedarf es dazu ihrer Aufhebung durch den zuständigen Richter.


    5. Ausschnitte aus den einschlägigen §§


    5.1. § 163 StPO

    Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.


    Jaaaaaa, aber das Erlöschen der Betriebserlaubnis meiner Harley ist doch keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit …… - Stimmt, deshalb hier die Schnittstelle ….

    5.2. § 53 OwiG

    Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben..… dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten ………. Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 GVG in der Regel alle Polizisten denen du begegnest) können nach den geltenden Vorschriften der StPO Beschlagnahmen, Durchsuchungen …….... anordnen ………..


    5.3. Rechte und Pflichten


    Vereinfacht dargestellt der folgende Ablauf: (P. = Polizist - A = Du)


    ● Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wirst A angehalten.

    In den meisten Fällen ist es unbedingt richtig und ratsam, anzuhalten.

    ● P. fordert A. auf, den Motor, Radio oder andere Quellen auszuschalten, Führerschein, Fahrzeugschein, ggf. ABEs auszuhändigen, ggf. ab- oder auszusteigen, Packtaschen oder Kofferraum zu öffnen, usw.

    Weigerung zwecklos, P darf das.

    ● P. will A. durchsuchen (Drogen, Waffen)

    Weigerung zwecklos, P darf das, allerdings nur gleichgeschlechtlich (§ 81 StPO)

    ● P. meint, dass Harley von A zu laut, zu tief, zu schnell und will sich davon selbst überzeugen…

    Nein, das darf P nicht, da er nicht sachkundig ist und das ein Sachverständiger übernimmt …..

    ● Die Harley wird nun sichergestellt, klar, siehe oben …..


    P. will zu diesem Zweck folgende Massnahmen durchführen:

    - Personalienfeststellung (Name, Geb.Name, Geb.Dat. Geb.Ort, Familienstand, Beruf,

    Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift) – Das wars, nicht mehr.

    Muss A machen

    - Alkohol- und oder Drogentest

    Muss A nicht machen, kommt dann aber zwangsweise ins Krankenhaus oder Rechtsmedizin zum Arzt und dort wird Blut und Urin entnommen.

    - Vernehmung (Befragung)

    Wenn P. meint, er könne die Personalien nur auf seiner Station überprüfen, muss A mit. Angeben zur Sache muss A nicht machen, auch nicht, wo er herkommt und wohin er will. Am besten gar nichts sagen, außer: „Ich bin mit der Sicherstellung/ Beschlagnahme meines Fahrzeugs nicht einverstanden, möchte mich aber jetzt nicht weiter äußern. Mein Rechtsbeistand wird nach Akteneinsicht eine Stellungnahme abgeben.“ Schluss, mehr nicht. Unterschreiben und fertig.

    - Rückfahrt zum Kontrollort

    Nach Abschluss der Maßnahmen hat A keinen Anspruch auf Rücktransport zum Kontrollort. Insassen des Streifenwagens (P und seinen Kollegen ausgenommen) sind nur während polizeilicher Maßnahmen versichert, daher darf P. den A. danach nicht mehr transportieren.


    Aber: A hat Anspruch auf folgendes:

    - P muss A ein Sicherstellungsverzeichnis aushändigen (§ 107 StPO) aus dem Ort, Zeit, Verantwortlicher der Maßnahme, Personalien des Betroffenen, Rechtsgrundlage, Belehrung über das weitere Procedere hervorgeht.

    - P muss A die Durchschrift des Abschleppberichtes vor Ort aushändigen. Hieraus ist ersichtlich, welche Firma die Harley abgeschleppt hat und welche Schäden das Krad VORHER schon hatte. Kratzer, Dellen etc. die dort nicht vermerkt sind, stammen dann aus der mangelhaften Verwahrung durch die Polizei oder aus dem nachlässigen Abschleppen der Firma. In beiden Fällen Schadenersatzansprüche für A.

    - P muss sich nach Beendigung seiner Amtshandlung auf Verlangen des A ausweisen. Auch wenn er Uniform trägt. D.h. dass A keinen Anspruch auf Aushändigung des Dienstausweises hat, er muss aber die Möglichkeit haben, die Angaben lesen zu können. In der Regel gibt’s Visitenkarten. Zu den Daten gehören zwingend Name, Dienstgrad und Dienststelle des P. Dienstnummer a la USA gibt’s nicht.

    - P muss A über sein Aussageverweigerungsrecht belehren und ihm den Grund für die Maßnahmen nennen (Festnahme, Beschlagnahme, Durchsuchung etc.)

    - Aktenzeichen erfragen, Rechtsanwalt aufsuchen. Beachten: RA hat keinen Anspruch auf Anwesenheit bei den Maßnahmen …….


    Zitat Ende

    Obs stimmt müssen Juristen entscheiden

    Einmal editiert, zuletzt von ManfredK (23. Februar 2008 um 20:32)

  • als Überblick nicht schlecht, vielen Dank dafür. Daraus folgt, wenn man weiß, daß die MIG in bestimmten Ländern nach Maßgabe Deiner Ausführungen rechtswidrige Maßnahmen durchführen werden, um verkehrserziehend zu wirken, daß man verduften sollte, wenn man unverhältnismäßige Maßnahmen zu befürchten hat. Das Mißachten von Haltezeichen ist für viele illegale Tuner und Raser vergleichsweise billig, zumal die MIG ja auch hier nachweisen müssen, wer mißachtet hat.

    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Hi zusammen,

    Zitat

    Original von Gizmo
    Da in der letzten Zeit immer öfters Motorräder von der Rennleitung beschlagnahmt werden habe ich eine Frage:

    Ich habe bei meiner SC50 einen LeoVince Evo2 Factory montiert. Ich fahre immer mit DB-Eater, da ich keine Lust habe deswegen Probleme und eine Geldstrafe zu erhalten - das ist mir der Sound einfach nicht wert. Auch wurde nichts modifiziert. Ist also legal da der Auspuff eine EG-Betriebserlaubnis besitzt.

    Sollte der Schnittlauch mich nun anhalten und der Meinung sein, dass der Pott zu laut ist, dürfen die mir dann das Bike trotzdem beschlagnahmen? (Wenn die der Meinung sind, dass der db-Wert im Fahrzeugschein überschritten wird)

    Desweiteren würde mich interessieren ob man den Zubehörauspuff beim TÜV in die Fahrzeugpapiere eintragen kann um derartige Probleme zu umgehen. Angenommen ich würde den Auspuff mit z.B. 100db eingetragen bekommen dann könnte mir ja nichts mehr passieren. Wenn aber der Originalauspuff mit z.B. 90db eingetragen ist wäre meine Betriebserlaubnis erloschen da der Wert - abzüglich 5% Toleranz - überschritten wurde.

    Liege ich mit dieser Aussage richtig?

    Du kannst Dir bei Tüv 789 db eintragen lassen ( was kein seriöser Tüv Mensch tun würde )
    Da es in der BRD eine max Lautstärke für Motorräder gibt, darfst Du diese nicht überschreiten (und kein Tüv darf Dir mehr eintragen), ich glaube es waren 98 db. ( werde morgen mal genau nachschauen )
    Ausnahmen bilden hierbei Motorräder wie zum Beispiel Harley vor dem BJ 73. Die unterliegen einem Oltimerrecht.
    Grundsätzlich gilt: nur weil der Tüv es einträgt, ist es noch lange nicht erlaubt.
    Auch die Ausrede mit der verbrannten Wolle zieht nicht. Einzig die Phonmessung ist entscheidend ob Dein Fahrzeug an Ort und Stelle stillgelegt wird ( nicht zu verwechseln mit der Beschlagnahme des Fhzg.)

    Fallst Du mal eine kostenlose Phonmessung machen möchtest, dann brauchst Du nur am Assen Wochenende über die Bremer Hochstrasse in Richtung Delmenhorst fahren. Bring aber gleich Deinen original Schalldämpfer mit, sonst bleibt der Bock dort stehen bist Du mit einem Anhänger auftauchst.

    Ich habe auch noch keine ABE gesehen wo mehr wie 100db eingetragen waren, also kann der Tüv Mensch Dir auch nicht mehr eintragen.
    Allem andere Bedarf es ein Sondergutachten, wo man z.B. ein Abgasgutachten vorlegen muss (kostet ca. 2000€)

    Als ich noch jung war, habe ich an meinem Golf 1 eine Gruppe A Auspuffanlagen verbaut,( ich bin früher Sportsprint Verstaltungen gefahren) die durfte ich aber nur zur, während und auf meinem Heimweg fahren, obwohl sie in den Fahrzeugpapieren eingetragen war.

    Gruss
    Cuxman

  • Wenn du eine weise Antwort verlangst,
    musst du vernünftig fragen.

  • Zitat

    Original von lawyer
    ......... daß man verduften sollte, wenn man unverhältnismäßige Maßnahmen zu befürchten hat. Das Mißachten von Haltezeichen ist für viele illegale Tuner und Raser vergleichsweise billig, zumal die MIG ja auch hier nachweisen müssen, wer mißachtet hat.

    Gruß Bernd

    ist mir auch schon mal passiert, dass ich mich verduftet habe. Danach stand nachts ein silberner Kombi mit 2 Herren vor meinem Haus, da ich allerdings nicht vornerum rein bin, blieb ich verschont. Auch im Anschluss habe ich nichts mehr gehört, obwohl die ganz sicher mein Kennzeichen hatten.

    Was blüht einem im schlimmsten Falle des Verduftens? Oder sollte man das hier besser nicht öffentlich diskutieren?

    Gruss Stefan

    Es ist dem Untertan untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen!
    [SIZE=7]Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg[/SIZE]

    Einmal editiert, zuletzt von Ludix (25. Februar 2008 um 10:20)

  • Zitat

    Original von Ludix
    Was blüht einem im schlimmsten Falle des Verduftens? Oder sollte man das hier besser nicht öffentlich diskutieren?

    Meines Wissens nach 3 Punkte und eine Geldstrafe wegen des Nichtbeachtens eines Haltesignals der Rennleitung.

    Weitere Probleme, die da auf einen zukommen könnten, sind mir noch nicht bekannt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Gizmo (25. Februar 2008 um 10:26)