Ist mir grad in die Hände gefallen, viele wissen es schon, nicht jeder
glaubt es, hier wieder mal ein Statement:
Das sagt die GTÜ in einer Anweisung an ihre Prüfingenieure:
Das nachträgliche Verchromen, Vernickeln oder Eloxieren von Motorradrahmen, -schwingen, Rädern und sonstigen Fahrwerksbauteilen ist grundsätzlich unzulässig, da dadurch eine Wasserstoffversprödung und innere Korrosion des Materialgefüges stattfindet oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.
Für das nachträgliche Polieren von Rahmen, Schwingen und sonstigen Fahrwerksbauteilen erteilen die Motorradhersteller in der Regel keine Freigabe, da beim Polieren ein Materialabtrag stattfindet (besonders im Bereich der Schweißnähte), und bei mangelhafter Schutzschicht eine nachträgliche Oxidation einsetzt.
Beim Polieren von AL-Rahmen tritt eine weitere Verfestigung der äußersten Werkstoffstrukturen ein (Verkleinerung der Kristallitgröße im Oberflächenbereich; dieses feinkristalline Gefüge ist stark kaltverfestigend, was sich u.a. in einer erhöhten Härte wiederspiegelt), die Riss- und Bruchneigung der AL-Legierung erhöht.
Auch das Herauspolieren eines Kratzers (Rautiefe) in einer AL-Legierung, der einen Kerbschaden darstellt, ist nicht zulässig, da dieser Kerbschaden zwar nicht mehr sichtbar aber weiterhin als Kerbschaden vorhanden ist.
Polierte, verchromte, vernickelte oder eloxierte Fahrzeugrahmen, Schwingen, Räder und sonstige Fahrwerksbauteile, die nicht werkseitig bereits vorhanden sind oder für die keine Herstellerfreigabe vorliegt, sind somit bei der Hauptuntersuchung gemäß § 29 der StVZO als "EM" (erheblicher Mangel) einzustufen.
Sollte eine Herstellerfreigabe oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO für das Polieren von Fahrzeugrahmen vorliegen, so ist dies nicht zu beanstanden.