GoPro und Co am Bike. Was darf die Rennleitung?

  • Hallo zusammen,

    auch ich spiele mit dem Gedanken, so eine Kamera anzuschaffen.
    Es stellt sich mir allerdings die Frage, was bei Kontrollen passiert.

    Mal zwei Szenarien:

    1. Ich fahr ganz sinnig und komme in eine Kontrolle. Die Blauen sehen die Kamera und wollen die Karte oder die ganze Kamera haben.
    Muss ich dem Folge leisten? Dürfen die das Gerät einziehen, obwohl erst mal kein Verstoß begangen worden ist?
    Könnte ja sein, dass ich vorher etwas aufgezeichnet habe, was nicht ganz okay war...

    2. Ich lass etwas fliegen und werde gemessen oder überhole im Überholverbot und werde raus gezogen. Die Ordnungshüter entdecken das Gerät. Und auch hier die Frage:
    Muss ich das Ding raus rücken, wenn die das wollen? Ich würde mich ja evtl. selbst belasten, auch wenn weder Cam noch ein vielleicht aufgenommener Tacho geeicht sind?

    Habe schon etwas im Netz geschaut, aber kaum brauchbare Informationen finden können.
    Bin meistens in Foren gelandet, wo jemand schrieb, der jemanden kennt, dessen Schwager 2. Grades ...
    Wenn als jemand also gute Quellen oder eigene Erfahrungen hat... also keine Vermutungen.
    Vielleicht meldet sich ja auch der "Forumsanwalt" zu Wort. Vielleicht gibt es ja auch ein Urteil.

    Danke

  • Also ich ich glänze mal mit Vermutungen und gefährlichem Halbwissen, aber ich denke mal es ist wie beim PKW. Sie dürfen dein Auto auch nicht öffnen oder hinein solange kein Verdacht auf eine Straftat o.Ä. vorliegt, es muss immer höflich gefragt werden. Solange du im Verkehr keine Verfehlungen begehst oder kein technischer Mangel vorliegt können sie dir nichts, nur eine normale Kontrolle. Ich denke sie könne dich max. dazu zwingen das Gerät ab zu bauen wenn es nicht richtig gesichert ist (Fangvorrichtung). Zudem ist es keine offizielle Messeinrichtung oder ähnliches. Dann gibt es ja irgendwie noch den Spruch mit dem "sich selbst belasten".

    Das Leben ist einer der Härtesten.

    Es gibt viele Frauen, deren Schönheit sich zu 90% mit einem Wattepad entfernen lässt.

  • "Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle darf die Polizei den Führer- und
    Fahrzeugschein sowie den Personalausweis verlangen, die vorgeschriebene
    Ausrüstung (Verbandkasten, Warndreieck) prüfen sowie das Auto auf seine Verkehrssicherheit untersuchen (Licht, Reifen, Ladung). Ohne einen Anfangsverdacht darf sie das Auto aber nicht durchsuchen.
    Die Frage nach dem Verbandkasten dient auch dazu, sich von der
    Handlungsfähigkeit des Fahrers zu überzeugen sowie einen Blick in den
    Kofferraum werfen zu können.
    Tipp vom Anwalt:
    Ruhig und freundlich bleiben, das verkürzt die Prozedur."

    http://www.autobild.de/artikel/ratgeber-recht-933124.html

    Lausitzring eine 1:70 Runde mit der ZX6R...haben wir gelacht

  • Was darf die Polizei kontrollieren?

    Die Polizisten dürfen die Fahrtüchtigkeit des Fahrers sowie die
    Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs überprüfen. Der Fahrer kann
    insbesondere auf berauschende Mittel sowie Krankheiten, Behinderung oder
    Übermüdung kontrolliert werden. Ferner dürfen die Polizeibeamten auch
    die nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere – wie Ausweis,
    Führer- und Fahrzeugschein – kontrollieren. Diese müssen auf Verlangen
    vorgelegt werden. Wer sich dem widersetzt, dem droht ein Bußgeld.

    Beim Fahrzeug dürfen die Polizisten beispielsweise die Beleuchtung,
    andere lichttechnische Einrichtungen, die Profiltiefe der Reifen, HU-
    und AU-Plaketten sowie das Vorhandensein von Warndreieck und
    Verbandskasten überprüfen.


    Muss man den Kofferraum öffnen?

    Bei einer normalen Verkehrskontrolle dürfen die Polizeibeamten nicht ohne weiteres in den Kofferraum schauen.

    Um den Kofferraum zu öffnen, brauchen die Polizeibeamten
    grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl. Dieser muss in der Regel von
    einem Richter angeordnet werden.

    Ohne Durchsuchungsbefehl dürfen die Polizeibeamten den Kofferraum nur
    bei Gefahr im Verzug öffnen lassen. Diese ist dann anzunehmen, wenn die
    durch die Anrufung des Richters bedingte Zeitverzögerung den Zweck der
    Durchsuchung vereiteln würde. Die Polizeibeamten müssen zudem einen
    begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Tat oder eine rechtswidrige
    Handlung haben. Allgemeine Berufserfahrung genügt nicht zur Begründung
    eines solchen Verdachts. Auch nicht die Weigerung, sie freiwillig
    nachschauen zu lassen.

    Hier kommt die Polizei gerne mit der Bitte den Verbandskasten und das
    Warndreieck zu zeigen dennoch oft dazu, einen Blick in den Kofferraum
    zu werfen.


    Wie ist das mit dem Atemalkoholtest?

    Wer verdächtigt wird unter Alkoholeinfluss sein Fahrzeug zu führen,
    wird meist mit den klassischen polizeilichen Maßnahmen konfrontiert.
    Grundsätzlich kommen dabei zwei Methoden zur Anwendung: Die Messung der
    Alkoholkonzentration in der Atemluft und der Blutalkoholtest.

    Diese Maßnahmen dürfen aber nur freiwillig erfolgen. Es besteht keine
    Pflicht an der eigenen Überführung mitzuwirken! Allerdings ist zu
    beachten, dass bei Verweigerung der Atemluftkontrolle eine Blutentnahme
    angeordnet werden kann (§ 81a StPO). Die
    Anordnung erfolgt durch einen Richter. Erst wenn der
    Untersuchungserfolg durch die Verzögerung der Einholung der
    richterlichen Entscheidung gefährdet ist, besteht eine
    Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer
    Ermittlungspersonen (Polizei). Dies wird in der Regel aufgrund des
    Alkoholabbaus zu bejahen sein.

    Lausitzring eine 1:70 Runde mit der ZX6R...haben wir gelacht

  • Was Sie dürfen und was Sie machen ist ein Unterschied.
    Ein Anfangsverdacht ist schnell konstruiert z.B. beobachtes gefährliches Schnellfahren und bei einem Unfall wird die Kamera garantiert sichergestellt.


  • Ein Anfangsverdacht ist schnell konstruiert z.B. beobachtes gefährliches Schnellfahren und bei einem Unfall wird die Kamera garantiert sichergestellt.

    schnellfahren muß dir mittels Laser Foto oder Film nachgewiesen werden
    gefährliches fahren bedarf einer genauen definition ...http://www.burhoff.de/insert/?/asp_w…nhalte/1613.htm

    also wenn kein unfall passiert und deine geschwindigkeit nicht nachgewiesen werden kann, dann dürfen die deine kamera beneiden wie toll sie ist (-: , ausser gegen dich ist haftbefehl ausgestellt...

    Lausitzring eine 1:70 Runde mit der ZX6R...haben wir gelacht

  • Hmm, wenn die anderen auch nur rumraten kann ich ja auch meinen Senf dazugeben.

    Würde sagen:

    Szenario 1: die dürfen deine Kamera nicht beschlagnahmen, denn es liegt kein Tatverdacht gegen dich vor. Wenn sie es trotzdem tun kannst du vor Gericht den Ausschluss als Beweismittel beantragen, je nach dem ob der Tatverdacht wirklich gegeben war oder nur im Kopf des Polizisten existiert hat. Wenn kein anderes Beweismittel vorliegt (Lasermessung o.ä.) ist die Kamera aus dem Spiel.

    Szenario 2: es besteht Tatverdacht, also dürfen sie die Kamera beschlagnahmen und auch als Beweismittel gegen dich verwenden. Eventuell wird man vor Ort auf eine Entscheidung durch einen Richter warten, ähnlich wie bei einer Blutentnahme bei Alkoholverdacht, oder ein Staatsanwalt erstellt einen Durchsuchungsbeschluss. Ohne mindestens einen Staatsanwalt dürfen die Beamten aber keine Kamera beschlagnahmen weil keine Gefahr im Verzuge ist (du stehst ja da und kannst erst mal keine Gesetze mehr verletzen).

    So meine laienhafte Meinung. Wichtig ist auf jeden Fall, dass du einer Beschau der Kamera widersprichst!

  • Gemäß § 111 b StPO dürfen Gegenstände beschlagnahmt werden, wenn dringende Gründe
    vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihre Einziehung gegeben sind.

    Dies gilt nicht für Führerscheine, die gemäß § 69 StGB der Einziehung unterliegen.
    Solche Führerscheine sind (wie zuvor erläutert) gemäß § 94 Abs. 3 StPO zu
    beschlagnahmen.

    Ein Gegenstand unterliegt der Einziehung, wenn in einer gesetzlichen Vorschrift die
    Einziehung vorgesehen ist. Die Einziehung wird vom Gericht im Urteil ausgesprochen. Die
    Polizei ist zur Einziehung nicht befugt. Polizeibeamte dürfen Einziehungsgegenstände
    jedoch sicherstellen oder beschlagnahmen (§ 111 b StPO), damit diese später dem Gericht
    zur Einziehung zur Verfügung stehen.

    Die Voraussetzungen der Einziehung können sich aus speziellen Gesetzen oder gemäß
    §§ 73, 74 StGB (allgemeine Einziehungsvorschriften) ergeben.

    §
    73 StGB

    § 74 StGB
    also wollen die jungs das ding unbedingt haben, dann nicht freiwillig herausgeben, denn überholen im überholverbot zählt nicht zu wichtigen gründen
    somit kannst du im umkehrschluß schadesersatzansprüche stellen... filmst in deiner freizeit "Tiere flimst die für deine Arbeit wichtig sind" 8)
    (4) Unterliegt der Gegenstand, der beschlagnahmt oder aufgrund des
    Arrestes gepfändet worden ist, aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2
    des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist
    die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum
    Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daß das
    Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.

    Lausitzring eine 1:70 Runde mit der ZX6R...haben wir gelacht

  • Du stürzt oder hast einen Unfall, die Polizei kommt zum Unfallort sieht die Kamera und stellt diese als Beweismittel sicher.

  • Du stürzt oder hast einen Unfall, die Polizei kommt zum Unfallort sieht die Kamera und stellt diese als Beweismittel sicher.

    Darum geht es doch überhaupt nicht.
    Nicht bös gemeint. ;)

  • § 94 StPO

    (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

    (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

    Stimmt der Besitzer der Beschlagnahme zu oder gibt er freiwillig heraus, kann alles gegen ihn verwertet werden. Wird gegen seinen Willen oder Widerspruch beschlagnahmt, kann er in einem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren der Verwertung widersprechen. Das gilt auch zugunsten Angehöriger etc. und folgt aus 95 Abs. 2 StPO. Aus dem Widerspruch folgt ein vom Richter zu beachtendes Beweisverwertungsverbot. Besser ist allerdings keine Kamera. =)

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • bei uns ist es soviel ich weiß sogar generell nicht erlaubt den strassenverkehr zu filmen .. den datenschützern zu verdanken

    :sonne: Grüße aus dem Ösiland :sonne:

    [color=#009900]Pannonische Rundenzeit ca 2:08 :schildgroete:

    2016 Rennstreckentermine - :

    Pannonia-Ring: 18.03-19.03-20.03 / 11.04-12.04 / 02.05-03.05 / 27.05-28.05-29.05 / 13.06-14.06 / 1107-12.07 /
    05.08-06.08-07.08 / 05.09-06.09 / 19.09 20.09 / 14.10-15.10-16.10

    Slovakia-Ring: 27.06-28.06 / 25.07-26.07,

    Brünn: 25.04-26.04 / 16.05-17.05 / 29.08-30.08

    Rijeka: 07.10-08.10-09.10

  • sorry gebückte Kameraden, aber wenn ich Sheriff wäre stünde jeder nicht-Harleyfahrer mit ner Kamera am Bike automatisch unter dringendem Tatverdacht einer Straftat oder zumindest des Plans dazu (Geschwindigkeitsübertretung = ich nehme Unfall mit Körperverletzung billigend in Kauf)! Oder will mir hier jemand weiß machen daß er die Kamera nach vorne und womöglich ne 2. nach hinten für Landschaftsaufnahmen montiert hat und dafür daß 10 Kumpels ebenfalls bereift mit Supersportklebern mitfahren kann er ja nix ;)

    Warum also noch Öl in Feuer gießen wo wir Biker sowieso schon die "Gejagten" sind :?:

  • Nicht einfach immer nur mit Gesetzestexten um sich schmeißen.

    Diese lesen sich oft anders, als man das meint zu verstehen.
    Wenn man dieses schon tut, dann bitte die Sachlage gegen die einzelnen Merkmale subsummieren.

    Weitergehend ist bei diversen Situationen, gerade im Strassenverkehr, eventuell ein bereits gefallenes Urteil mittragend, welches nicht im Gesetz steht.

    Zur Kamera: Mir egal ob erlaubt oder nicht. Als Polizist kann man auch vermuten, das dieses Gerät der Radarwarnung dient. Dazu muss er keinen Beweis liefern. Wäre also erstmal ein Problem.

  • Ich persönlich frage mich was ich mit so einer Cam außerhalb einer Rundstrecke eigentlich will.

    Doku vom Aufbau SoS-Racer:

    72% aller Motorradunfälle werden von Autofahrern verursacht.

    Ich habe generell kein Interesse, Seiten durch lästige Werbung am Leben zu erhalten.