N' Tach zusammen!
Von der Redaktion der Motorradzeitschrift "PS" von April 2013 wird auf Seite 55 unter "Rechtliches" folgendes in der Leserpost als Antwort geschrieben (ich zitiere Auszugsweise):
...von Ihnen erwähnten Gerichtsurteil (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az: 10 S 1857/09)
erlischt die Betriebserlaubnis nur dann, wenn durch die Zubehörräder eine Gefährdungserwartung besteht. Davon ist aber nicht auszugehen, wenn ein Hersteller seine Räder für öffentliche Straßen entwickelt hat und entsprechend anbietet. Heißt: Sie dürfen mit solchen Rädern uneingeschränkt fahren. Dabei brauchen die Hersteller für die Räder weder eine ABE noch sonstige Gutachten, auch ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere ist nicht nötig. Das gilt bundesweit, also natürlich auch in NRW. Die Frage ist, ob es sich bei den Behörden (Prüfinstitute, Polizei) herumgesprochen hat. Ärger ist also nicht ausgeschlossen, selbst wenn Sie sich rechtlich auf sicherem Terrain bewegen.
Mein Gedankengang: Diese (Technische) Begründung sollte doch auch auf Reifen Anwendung finden können?!!
Und: Soweit mir im Gedächtnis verblieben hat die EU schon wegen dem Verbot von Handelsbeschränkungen die Festlegung auf eine bestimmte Reifenmarke verboten...!
Wer weis da evtl. mehr?
Gruß
senior