Erfahrungen mit dem neuen Punkte-System

  • Moin zusammen!

    Da die Saison 2014 ja nun (für die Meisten) zu Ende ist,
    wollte ich mal fragen welche Erfahrungen so mit dem neuen Punkte-System gemacht wurden.

    Besonders die Punkte:
    Umbauten / Anbauten / Veränderungen / Lautstärke
    Und ganz besonders der Punkt: Vergehen die die Sicherheit nicht beeinträchtigen und somit punktefrei sind, wurde das eingehalten?
    (War ein zu lauter Auspuff in der Praxis wirklich punktefrei?)

    Wie viel musste bezahlt werden / wie viele Punkte gab es in der Praxis für welches Vergehen?
    Ich selbst bin dieses Jahr super weg gekommen, musste keinen einzigen Euro bezahlen! *juhu* ...Prämiere glaub ich... 8)

    Gruß,
    Ralle

    - Spaß kostet -

  • Ein Beispiel habe ich schon hier im Forum gefunden, da ist jemand mit bearbeitetem dB-Killer gefahren und wurde angehalten.
    Ende vom Lied in diesem Fall:

    Zitat

    bl4ckz schrieb am Mittwoch, 7. Mai 2014:

    Hallo,

    Heute ist der Bußgeldbescheidgekommen.

    Ich bekomme eine Strafe von 86 € und "" keine "" Punkte.
    Das Verfahren gegen meine Frau ( Halterin ) wurde eingestellt.

    Dies zur Info

    - Spaß kostet -

  • Nö, mit so was habe ich keine Erfahrungen bzgl. Punkten - alles legal, eingetragen (Gilles - Rasten) und leise (Akra Hexagonal).
    Aber sonst schon: Bin diesen Montag vor Gericht aufgrund einer verständigen Richterin, die ein Einsehen hatte (ja, so was gibt`s tatsächlich...) um einen weiteren Punkt drum herum gekommen.
    Ich hätte sonst jetzt drei, da die fünf, die ich noch hatte mit zwei aktuellen zu Buche schlagen.
    Hatte darauf noch ein kurzes Gespräch mit meinem Anwalt bzgl. der neuen Regelung: Für dessen Zunft gibt es viel zu tun, da der Lappen definitiv viel früher weg ist als zu den 18 - Punkte - Zeiten.
    Das war wohl auch das Ziel der ganzen Nummer.
    All das damalige Gelabere von wegen Vereinfachung usw. - alles Blödsinn!
    Leute, paßt schön auf!! :!:

    Wichti

    Nicht kneifen - schleifen! ;)

  • http://www.adac.de/_mmm/pdf/Das%2…2014_195679.pdf

    ..steht auf Seite 8.

    Vorher wurde die Verjährung durch jede neue Owi/Tat "gehemmt" - d.h. bei einer neuen Tat wurde quasi "aufgestockt."

    Jetzt ist das neue System "starr" - jede einzelne Tat/Owi bzw. der erteilte Punkt wird - z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - 2.1/2 Jahre nach Begehung gelöscht.

    Unabhängig davon, ob zwischenzeitlich eine neue Tat/Owi begangen wurde.

    Frohe Weihnachtsfeiertage und ebenso frohes "Neues"...

    :)

  • Hier mal keine Punkte wegen Anbauteilen, sondern wegen Geschwindigkeitsübertretung.

    Habe im Januar einen Amtsgerichtstermin zu einem Fahrverbot (1 Monat) und zur Punkteumrechnung...alte Regelung, neue Regelung. Wurde am 04. März 2014 mit 43 km/h ausserorts gelasert. Fahrverbot ist OK, habe ich eingesehen und hätte es klaglos angetreten. Jetzt kommt aber die Nummer mit den Punkten. Zum "Tatzeitpunkt" war die alte Punkteregelung in Kraft. Bedeutet 3 Punkte von 18, Abbau von einem Punkt alle 2 Jahre.

    Die neue Regelung sieht eine Umrechnung von 3 alten zu 1 neuen Punkt vor. Stichtag ist der 01. Mai 2014. Alles was an Altfällen bis zum 01. Mai 2014 nach Flensburg gemeldet wird, wird nach der Übergangsregelung 3 zu 1 mit 2 Jahren "Bewährung" getauscht. Alles was nach dem 01. Mai 2014 beim KBA Flensburg eingeht, wird 3 zu 2 mit 2,5 Jahren "Bewährung" getauscht. Nun hat aber die Bearbeitung meiner Geschwindigkeitsübertretung vom 04. März 2014 bis Mitte Juni 2014 gedauert. Die Honks von der Bußgeldstelle meiner Stadt haben einfach alle Altfälle gesammelt und die NACH dem 01. Mai 2014 ans KBA gemeldet. Obwohl zum "Tatzeitpunkt" noch das alte Recht galt, wurde ich bei der Punkteumrechnung durch die Willkür der Bußgeldstelle ein 2. Mal bestraft. Hört sich wenig an, 2 statt 1 Punkt. Aber angesichts des Führerscheinverlust bei 8 Punkten und der verlängerten Bewährungszeit macht das verdammt viel aus.

    Nach meinem Rechtsempfinden war immer das geltende Recht zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Einen Altfall einfach nach einer Rechtsänderung willkürlich nach dem neuen Recht abzuhandeln, welches bei Tatzeitpunkt noch garnicht galt, finde ich grob ungerecht. Hätten die Sesselfurzer bei der Bußgeldstelle meinen Fall innerhalb der sonst üblichen 2 bis 3 Wochen bearbeitet, würde ich von der Übergangsreglung bis zum 01. Mai 2014 profitieren.

    Und so bin ich jetzt mit meinem Fall vor Gericht gelandet, obwohl ich da nie hin wollte. Das Fahrverbot und das Bußgeld gehen klar. Aber ich bin NICHT bereit, mich der (Termin)Willkür von irgendwelchen Sachbearbeitern in der Bußgeldstelle auszuliefern, die einem über die Hintertür zusätzlich eins reinwürgen wollen.

    Dieser ganze Punktschei55 nervt mich total. Ich hätte längst mein Fahtverbot ableisten können...aber nein, die Bürokraten müssen sich ja eine Extraveranstaltung ausdenken. :tougue:

    2¢ Buk

    Honda CBR 1000 RA SC59 ABS (NH-124 achilles black metallic), Honda VTR 1000 F SC36 (NH-1 schwarz/rot), Yamaha Bulldog BT1100 (midnight black)

  • Was mich an der Sache wundert, ist nicht der Tatzeitpunkt entscheidend und nicht wann die Meldung vorgelegt wird?

    Rossi: Guckst du scheiße, fährst du scheiße.

  • Hey Ramsay,

    zu deinem Fall hätte ich mal ´ne kurze Frage, da ich im April diesen Jahres ´ne ähnliche Situation am Start hatte.
    Frage: bist du dir mit den 2 1/2 Jahren " Liegefrist " deiner Punkte sicher?
    Denn nach meinem Kenntnissstand und der Auskunft meines Rechtsanwaltes hiess es: zu schnell incl. Fahrverbot ---> 5 Jahre Liegefrist. :wow

    Sollte dein Fall nämlich zu deinen Gunsten Enden, müsste ich mir auch nochmal Gedanken machen, meinen RA nochmal an den Start zu bewegen....

    Gruss Butzimo ( der dir ganz uneigennützig die Daumen drückt ) ;)

    Edith an Ungesund: laut meinem RA ist es tatsächlich so, daß nicht der Tatzeitpunkt entscheidend ist,
    sondern wann das Vergehen dem KBA mitgeteilt wird O<

    " Wer die Wahrheit spricht, braucht ein schnelles Pferd "! ( altes Indianersprichwort ) :D

  • Einfache Ordnungswidrigkeiten bleiben 2½ Jahre im
    Register eingetragen. Nur wenn es sich um eine grobe
    Pflichtverletzung handelt, für die der Bußgeldkatalog ein
    Regelfahrverbot vorsieht, gilt eine Frist von 5 Jahren;
    ebenso lange bleiben eintragungspflichtige Straftaten ohne
    Fahrerlaubnisentzug eingetragen. Diese Fristen beginnen
    mit dem Datum der Rechtskraft, nicht mit dem Begehungsdatum (Tattag).
    (Quelle ADAC)

    @ Buk : Richtig, nichts gefallen lassen!
    Inzwischen macht doch jeder mit den Vorschriften und Gesetzen was er will.
    Hauptsache der kleine Bürger muß zahlen.
    Es ist, für mein Empfinden, jede Relation abhanden gekommen!


  • Frage: bist du dir mit den 2 1/2 Jahren " Liegefrist " deiner Punkte sicher?
    Denn nach meinem Kenntnissstand und der Auskunft meines Rechtsanwaltes hiess es: zu schnell incl. Fahrverbot ---> 5 Jahre Liegefrist. :wow

    Da haben wir beide Recht. Meine 2,5 Jahre bezogen sich auf den einzelnen Punkt. Also 2,5 Jahre Bewährungsfrist PRO Punkt. Ist wahrscheinlich mißverständlich formuliert. Die 5 Jahre Liegefrist für 2 Punkte ist also völlig korrekt.



    laut meinem RA ist es tatsächlich so, daß nicht der Tatzeitpunkt entscheidend ist, sondern wann das Vergehen dem KBA mitgeteilt wird

    Das kann aber verdammt nochmal nicht richtig sein!

    [Gedankenspiel]
    Wenn die Frau vom Sachbearbeiter erwischt worden wäre, hätte der das einfach vor dem 01. Mai 2014 bearbeitet müssen. Damit hätte er seiner Frau einen Vorteil verschaffen können. Wird ein mißliebiger Nachbar des Sachbearbeiters erwischt, geht der Sesselfurzer an den Schreibtisch seines Kollegen und schiebt die Akte ganz nach unten. Die Bearbeitung hätte lange gedauert und die Meldung ans KBA käme nach dem 01. Mai 2014. Er hätte seinem Nachbarn elegant eins reingewürgt.
    [/Gedankenspiel]


    Es hinge also allein von der Willkür eines Verwaltungsangestellten ab, ob jemand weniger oder mehr bestraft wird. Das kanns nicht sein!

    Buk

    Honda CBR 1000 RA SC59 ABS (NH-124 achilles black metallic), Honda VTR 1000 F SC36 (NH-1 schwarz/rot), Yamaha Bulldog BT1100 (midnight black)

  • Ein Beispiel habe ich schon hier im Forum gefunden, da ist jemand mit bearbeitetem dB-Killer gefahren und wurde angehalten.

    Mir ist das eingeschweißte Gewinde im Endtopf abgebrochen, wo der dB-Killer per 5er Bolzen befestigt wird. Das ist beim Umbau von Rennstrecke auf Straße passiert, der dB-Eater selbst ist vorhanden (der klemmt beim Barracuda so fest, den kriegt man ohne brutale Gewealt weder rein noch raus). Ist das jetzt auch eine Bearbeitung?

    Doku vom Aufbau SoS-Racer:

    72% aller Motorradunfälle werden von Autofahrern verursacht.

    Ich habe generell kein Interesse, Seiten durch lästige Werbung am Leben zu erhalten.


  • Da haben wir beide Recht. Meine 2,5 Jahre bezogen sich auf den einzelnen Punkt. Also 2,5 Jahre Bewährungsfrist PRO Punkt.

    Genau das beinhaltet die neue Änderung gegenüber der alten. Die Verjährungsfrist ist fix und orientiert sich nicht mehr - im Gegensatz zum alten Recht - am neuesten, begangenen Verstoß.

    Was die - angebliche - Sammlung von Altfällen und die verspätete Meldung ans KBA betrifft: Das ist - so geschehen - rechtswidrig. Die Übermittlung der Daten hat unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft (zwei Wochen nach Zustellung, sofern kein Einspruch erhoben wurde) des jeweiligen Bescheides zu erfolgen.


  • Was die - angebliche - Sammlung von Altfällen und die verspätete Meldung ans KBA betrifft: Das ist - so geschehen - rechtswidrig. Die Übermittlung der Daten hat unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft (zwei Wochen nach Zustellung, sofern kein Einspruch erhoben wurde) des jeweiligen Bescheides zu erfolgen.

    Tja, da liegt das eigentliche Problem. Rechtskräftig ist der Bescheid durch meinen Einspruch ja immer noch nicht. Die Geschwindigkeitübertretung habe ich am 04. März begangen, der Bescheid erging an mich am 22. Juni. Ich hatte gar keine Chance, diesen Akt vor dem 01. Mai als Stichtag rechtskräftig werden zu lassen. Das Fahrverbot betrachte ich als angemessen. Schei55e bauen und zu den Folgen stehen. Unter normalen Umständen hätte ich keinen Einspruch gegen den Bescheid eingelegt. Die normale Bearbeitungszeit der Stadtverwaltung bei einem solchen Fall beträgt ca. 3 WOCHEN (zumal nicht mal Halterermittlung und Bildauswertung zu erfolgen hatte). Die Bearbeitungszeit in meinem Fall betrug 3,5 MONATE. Mir kann niemand erzählen, daß diese ungewöhnlich lange Bearbeitungszeit NICHT mit dem Stichtag 01. Mai zu tun hatte. Normalerweise ist die Stadt wegen der eingehenden Bußgelder an einer schnellen Bearbeitung interessiert. In diesem Falle kann das nur so gelaufen sein, daß die Honks im Rathaus die Bearbeitung absichtlich lange herausgezögert haben und die widerspruchsfähigen Bescheide erst nach dem Stichtag für die Übergangsregelung im Batch rausgeschickt haben. Beweisen kann ich das VORLÄUFIG nicht.

    Was mich auch nervt...ich kann die Punkteproblematik nicht unabhängig von der "normalen" Sanktion meines Vergehens rechtlich würdigen lassen. So bin ich gezwungen, völlig gegen meine Überzeugung den ganzen Fall anzufechten und damit auch gegen das von mir als angemessen angesehene Fahrverbot und das Bußgeld vorzugehen.

    2¢ Buk

    Honda CBR 1000 RA SC59 ABS (NH-124 achilles black metallic), Honda VTR 1000 F SC36 (NH-1 schwarz/rot), Yamaha Bulldog BT1100 (midnight black)

  • Das kann aber verdammt nochmal nicht richtig sein!

    Hey Ramsay,
    da bin ich absolut auf deiner Seite, da es mich in diesem Fall ja genauso erwischt hat wie dich.
    Auch bei mir war der " Tat-Tag " ja vor dem Sichtag der Gestzesänderung,
    was somit ja auch bei mir eine Beurteilung nach " altem " Recht bedeuten sollte.
    Bei Zulassungsbestimmungen gibt´s ja auch noch so etwas wie " Bestandsschutz ".
    Wäre dem nicht so und man würde bei anderen Dingen auf die Selbe Art und ( Sicht- ) Weise heran gehen, könnte man ja,
    wenn man deine Gedankenspiele mal weiterführt, so einiges an " Schindluder " betreiben.....

    [ Gedankenspiel ]

    Ich werde mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit geblitzdingst.....und bemerke dies auch.
    Es könnte evtl. ein Fahrverbot incl. Payback-Punkten im Raum stehen.....
    Was mach ich in diesem Falle??? Ich verhöker umgehend die " Tatwaffe ", denn ----> wenn das Fahrzeug rechtzeitig,
    in diesem Falle also vor Zustellung des Bussgeldbescheides an mich umgemeldet wird.....geht mich das ja nichts mehr an,
    denn der neue Fahrzeugbrief /- schein gilt ja auf einen neuen Namen/ Halter, also soll der doch bestraft werden.....
    weil:rückwirkend das auf mich abwälzen geht nicht, da der Tatzeitpunkt zu weit zurückliegt und man nur noch " aktuell " bestraft,
    in diesem Fall dann also auch den " aktuellen Halter ". :daumen_rauf:

    [/ Gedankenspiel ]

    ja, ich weiss, ist natürlich ziemlich weit hergeholt und schlecht formuliert, aber mir ist grad nix besseres eingefallen.....sorry X(

    Gruss Butzimo ( dessen Blut grad im Magen und nicht im Kopf gebraucht wird ) ;)

    " Wer die Wahrheit spricht, braucht ein schnelles Pferd "! ( altes Indianersprichwort ) :D

  • @ Burkhard

    kannst du damit evtl. was anfangen?

    Die Frist für die Verfolgungsverjährung

    Für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei
    vielen verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten bestimmt § 26 Absatz 3
    Straßenverkehrsgesetz (StVG):

    "Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei
    Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung
    weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist,
    danach sechs Monate."

    Grundsätzlich beträgt also die Frist für den
    Eintritt der Verfolgungsverjährung bei verkehrsrechtlichen
    Ordnungswidrigkeiten drei Monate.


    Die
    Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5
    Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz
    2 Nr. 2 OwiG eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

    Hab da nicht die Riesenahnung aber ich wusste, da war doch was.......
    Wenn die 3 Monate bei dir zutreffen gehört das Ganze eh in die Tonne?????

  • § 33
    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

    (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
    1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
    2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
    3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist,
    4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
    5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
    6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
    7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
    8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
    9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
    10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
    11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
    12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
    13. die Erhebung der öffentlichen Klage,
    14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
    15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

    Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

    (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

    (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

    (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.


    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)

  • Betrifft Verjährung: Habe den Bescheid noch mal rausgesucht. Da habe ich Blödsinn erzählt. Der erging nicht am 22. Juni sondern am 22. Mai. Laufzeit also von 04. März bis 22. Mai. Keine 3,5 Monte, sondern knapp 3 Monate. Also haarscharf an der Verjährung vorbei. Ändert aber am Sachverhalt nix. Wusste doch, daß es so einfach nicht läuft.

    Na ja, nach dem 27. Januar werde ich wissen, was ansteht.

    Honda CBR 1000 RA SC59 ABS (NH-124 achilles black metallic), Honda VTR 1000 F SC36 (NH-1 schwarz/rot), Yamaha Bulldog BT1100 (midnight black)

  • @ Rocco:

    Tjoa, gute Frage...
    Nach logischem Menschenverstand ist es ja kein Ding, aber in der "Rechtswelt"?!?!?
    Ich musste einen Auspuff mal mit einem 2. dB-killer versehen, weil er zu laut war.
    Einer saß im Eingang (original, Trichter mit Löchern) und einer (zusätzlich von mir montiert) im Ausgang des ESD.
    Damt bin ich in einer Kontrolle mit der Begründung der Bauartveränderung durchgefallen und musste neu vorführen & zahlen.
    Der TÜV hat das später auch bestätigt, leiser machen ist nicht erlaubt, da Bauartveränderung.
    Ob man deine "Veränderung" jetzt als Bauartveränderung bezeichnen kann ist fraglich...

    - Spaß kostet -

  • Moin

    Sollten durch den neuen Bußgeldkatalog nicht nur noch "Straftaten" mit einem Punkt belegt werden und diese dann, je nach Vergehen, 2,5 bis 10 Jahren aufm konto bleiben?

    Ich hab jetzt bei mir noch nicht nachgefragt, allerdings sollten aus meinen 10 nur noch 4 Pkt´s am Start sein (Insgesamt habe ich in Flensburg schon 24 Pkt´s über die Jahre gesammelt gehabt!!!) !? :respekt:

    Gruß

    Landstraßenpatriot! :biker2:

  • Tja, da liegt das eigentliche Problem. Rechtskräftig ist der Bescheid durch meinen Einspruch ja immer noch nicht.

    Natürlich nicht, hatte ich vergessen. Sie ist gem. § 33 OWiG (ein Bundesgesetz - zweckdienlich wäre bei der Nennung des/der Paragraphen, des Textes per Copy & Paste auch die Rechtsquelle) durch den Einspruch unterbrochen und beginnt ihren Lauf erneut erst nach dem Spruch des zuständigen Amtsgerichtes.

    Mich interessiert mehr der von Dir gegen die Behörde bzw. den Sachbearbeiter erhobene Vorwurf der "Sammlung" der Alttaten und deren Meldung erst nach Inkrafttreten der neuen ("Ramsauer")-Regelung.

    Dienstaufsichtsbeschwerden und das Einschalten von Anwälten sind bzw. verlaufen i.d.R. fristlos (kann man immer und zu jedem Zeitpunkt erheben), formlos, fruchtlos.

    Dein Wohnsitz ist in Essen? Ab mit Deinem Sachverhalt an die örtliche Presse - in diesem Falle die WAZ bzw. die zuständige Regionalredaktion.

    Denn: Nichts fürchten Behörden mehr, als eine negative Presse. Empfehlenswert ist es jedoch, mit dieser Veröffentlichung bis NACH dem Urteilsspruch vor dem AG zu warten.

    Man MUSS dieser Empfehlung nicht folgen - aber Richter sehen es i.d.R. nicht gerne, wenn versucht wird, vor der Hauptverhandlung durch solche Veröffentlichungen Einfluß auf das laufende Verfahren zu nehmen. Das Erstellen der Bescheide knapp vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ist - aufgrund der Vielzahl der Fälle - übliche Praxis. Manche Mitarbeiter sichern sich durch frühe Erstellung der Bescheide ab, manche sind etwas - na sagen wir - fauler. Denen wird oft durch den Dienststellenleiter empfohlen: "Junge - die Dinger müssen aber noch schnell 'raus, sonst laufen sie in die Verfolgungsverjährung..."

    Dennoch: Viel Erfolg. :)

  • Zitat von »Ramsay«

    Tja, da liegt das eigentliche Problem. Rechtskräftig ist der Bescheid durch meinen Einspruch ja immer noch nicht.

    Natürlich nicht, hatte ich vergessen. Sie ist gem. § 33 OWiG (ein Bundesgesetz - zweckdienlich wäre bei der Nennung des/der Paragraphen, des Textes per Copy & Paste auch die Rechtsquelle) durch den Einspruch unterbrochen und beginnt ihren Lauf erneut erst nach dem Spruch des zuständigen Amtsgerichtes.

    Das ist in mehrfacher Hinsicht falsch. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird nicht durch den Einspruch unterbrochen, sondern durch den Erlaß des Bußgeldbescheides (§ 33 Abs.1 Ziff. 9 OWiG...das ist ein Bundesgesetz ;) .

    Der Ablauf beginnt auch nicht erneut erst nach dem Spruch des Amtsgerichts, sondern nach § 33 Abs. 3 OWiG (ein Bundesgesetz) nach jeder Unterbrechung augenblicklich von neuem, Einschränkung § 33 Abs. 3 Satz 2 ff OWiG (ein Bundesgesetz). Unterläßt es das Amtsgericht, durch eine geeignete weitere Massnahme die dann 6 Monate betragende Verjährungsfrist erneut zu unterbrechen, ist verjährt, bevor das AG einen Spruch fällt. Das kommt gelegentlich vor und wird von Anwälten peinlich genau geprüft.

    Weil die Vorschrift des § 33 OWiG (ein Bundesgesetz) nicht ganz simpel gestrickt ist, hatte ich sie vollständig zitiert. Offenkundig genügt dies alleine nicht für jedermann, so dass trotz eindeutigen Wortlautes, zitiert wenige Posts vorher, hier ungeniert Irrlehren verbreitet werden. Also erst mal den ganzen Text der Vorschrift lesen, sacken lassen und wenn dann noch Fragen bestehen, hier posten. Ich helfe dann gerne weiter.

    Gruß Bernd

    If there's more than one possible outcome of a job or task, and one of those outcomes will result in disaster or an undesirable consequence, then somebody will do it that way. (Captain Edward A. Murphy, jr.)