Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf AZ.: IV-5-Ss-OWi-218.07-owi-15007 aus dem Jahre 2007 kann plötzlich auftretender Stuhldrang, insbesondere was im Volksmund als Dünnschiß geläufig ist, zu einem rechtfertigenden Notstand für eine Geschwindigkeitsübertretung führen. Mit anderen Worten: bevor es in die Hose geht, darf man zwar nicht schneller fahren, als erlaubt, man handelt dann aber nicht schuldhaft, heißt man wird nicht bestraft.
Wichtig bei Benutzung dieser Ausrede ist allerdings nach der zitierten Entscheidung, dass der Zeitgewinn durch die Überschreitung der Geschwindigkeit erheblich ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Entfernung bis zur nächsten Ausfahrt nur gering ist.
Daraus folgt, dass entweder die Entfernung bis zur nächsten Ausfahrt groß sein muß oder die Entfernung gering, dafür aber die Geschwindigkeitsüberschreitung so gewaltig, so dass noch ein erheblicher Zeitgewinn resultiert. Schon kurios, was alles so entschieden wird....in Düsseldorf.
Man fragt sich allerdings, woher das OLG Düsseödorf wissen wollte, wie lanhg die Frau schon zu schnell fuhr. Vielleicht hat sie sich nur falsch eingelassen und z.B. behauptet, sie hätte nach Hause gewollt, während die Richter der Meinung sind, man müsse dann die nächste Ausfahrt nehmen und hinter den Busch kacken. Daraus folgt die taugliche Schutzbehauptung, man sei kurz nach der letzten Ausfahrt vor dem Blitzer gerast und dann nach dem Blitzer die Ausfahrt runter und gerade noch rechtzeitig zum Stillstand gekommen.
In diesem Sinne gut Schiß.
Alaaf Bernd