Das ist in mehrfacher Hinsicht falsch. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird nicht durch den Einspruch unterbrochen, sondern durch den Erlaß des Bußgeldbescheides..
Du hast - offensichtlich - mehreres völlig falsch verstanden, nämlich den Unterschied zwischen Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung.
1.) Durch den Erlaß der Bußgeldbescheides wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen - wie ich - ohne Zitat per copy & paste - bereits sinngemäß erwähnte.
2.) Mit Erlaß des Bescheides beginnt auch die Vollstreckungsverjährung - die natürlich ebenfalls durch den Einspruch unterbrochen wird. Beide laufen - mit unterschiedlichen Fristen - parallel, was eine Besonderheit des Bußgeldverfahrens ist.
Auch das ist falsch:
ZitatDer Ablauf beginnt auch nicht erneut erst nach dem Spruch des Amtsgerichts, ...
Sicher nicht, habe ich doch oben und sinngemäß in meinen anderen Beiträgen ausgeführt.
ZitatWeil die Vorschrift des § 33 OWiG (ein Bundesgesetz) nicht ganz simpel gestrickt ist, hatte ich sie vollständig zitiert.
Ohne Hinweis, daß die Vorschrift aus dem OWiG stammt, (siehe Beitrag Nr. 15 in diesem Strang) nutzt eine Vorschrift wenig. § 33 kann alles sein.
Offensichtlich aber scheint auch bei manchen Rechtsanwälten der Unterschied zwischen der Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung nicht bzw. nicht mehr geläufig zu sein, daher helfe ich ebenfalls gerne weiter:
1.) § 34 OWiG
Vollstreckungsverjährung
2.) § 31 OWiG
Verfolgungsverjährung
Was diese Bemerkung hier:
ZitatOffenkundig genügt dies alleine nicht für jedermann, so dass trotz eindeutigen Wortlautes, zitiert wenige Posts vorher, hier ungeniert Irrlehren verbreitet werden.
- bei der geschätzten Mitleserschaft bewirken soll, erschließt sich mir nicht. Ich hoffe jedenfalls, daß von Deiner Seite aus keine Irrlehren verbreitet werden. Das kann nämlich leicht geschehen, wenn man - so erlebe ich das bei vielen Deiner Beiträge - die essentiellen Bestandteile durch viel ablenkenden Text unkenntlich macht. Kommt auch in einem Plädoyer nicht gut an.
Die Semesterferien dauern noch bis zum 06.02.2015. Mal sehen, was ich noch alles von Dir lernen kann. Du scheinst jedoch verinnerlicht zu haben, daß das OWiG ein Bundesgesetz ist, so beeindruckend oft Du das wiederholt hast. Schön, daß ICH in aller Bescheidenheit etwas zur (offenbar notwendigen) Auffrischung Deiner Sachkunde beitragen konnte.
Guten Rutsch (allerseits)...