Michelin Pilot Power 3

  • Hallo ich bin der Manuel hab auf meine sc50 den Michelin Pilot Power 3 drauf gemacht ,ich finde ihn auch ganz gut vor allem im Regen ist er net schlecht . Kann mir jemand sagen wie lange er so ungefähr hält (klar es kommt auf den Fahrstil an) . Wäre aber super wenn ihr mir eure Erfahrungen schreibt.


    gruß Manuel

  • Hi Manu,

    ich weiss, SC50, aber vll interessierts dich trotzdem:

    Ich (SC63) hab ca bei Km 5700 einen neuen Satz PiPo3 aufziehen lassen...

    Die wären schon noch geschätzt bis ca 6500 Km gegangen, hab aber aufgrund anstehenden Motorradurlaub gewechselt.

    Greets

    PS: Wo ist denn der Dateianhang-Reiter?

  • Nee noch net wollte aber auch nicht mehr warten die kommen ja nicht aus dem Quark , hab schon 6mal angerufen, ich fahre den jetzt runter im September ruf ich nochmal an und wenn ich dann nix bekomme dann mach ich mir wieder Bridgestone drauf dann muss ich halt öfter den reifen wechseln.

    Warum macht Michelin bei de SC50 soviel Probleme weiß das jemand?

  • Wegen den Geschichten mit dem lenkerschlagen.
    Deshalb brauchte man ja beim PIPo (der erste) schon die teure Sonderkennung am Vorderrad.

    Ich glaube nicht dass es überhaupt je eine Freigabe geben wird. Vom 2ct gibt's ja auf der VA auch keine.

    Habe mich auch schon damit abgefunden auf dem alten zu bleiben oder auf CSA2 zu wechseln.

  • Also ich kann sagen das der Lenker nicht schlägt egal ob ich 50 , 100 , 150 , oder über 200 kmh fahre ich wird mal ein Freund von mir fragen der arbeitet bei der Michelin in Bad Kreuznach bei der Qualitätsprüfung vielleicht kann er mir was sagen . Wenn nicht gehe ich wieder zu den Reifen die ich auf meiner alten gefahren habe.

  • Man braucht heutzutage keine Freigaben mehr!!!!!!

    Riichtiiig.... Deshalb machen sich ja alle Hersteller heutzutage immer noch die Mühe Freigabelisten zu erstellen und TÜV und Polente fragen bei der Kontrolle auch nur aus purer Langeweile danach, um die Zeit zu füllen. Braucht man nicht mehr...alle Banane.
    Braucht der Cuxi vielleicht nicht mehr mit seiner SC59.... Jemand anders braucht die Listen sicherlich noch!

  • Aktuelle Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern: Mit einem Schreiben vom
    1.7.2008 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) den rechtlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit
    Reifenumrüstungen bei Motorräder erläutert. Hierbei werden vier Fälle von Änderungen an der Bereifung von
    Motorrädern unterschieden. In allen diesen Fällen ist eine Fahrzeugvorführung bei einem Sachverständigen
    oder einer Überwachungsorganisation bzw. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.

    1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle ECE-geprüften Reifen der vorgeschriebenen Dimension gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.

    2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der
    vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug- oder Reifenhersteller vorhanden und wird mitgeführt.

    3. Es gibt keine Reifenbindung, aber der Fahrzeughalter will bei sonst serienmäßigem Fahrzeugzustand auf
    eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten: Für die Umrüstung auf eine andere
    Reifendimension liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vor. Sie
    wird mitgeführt. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der geänderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.

    4. Eine Reifenbindung für die Serienbereifung ist gegeben, zusätzlich will der Fahrzeughalter bei sonst
    serienmäßigem Fahrzeugzustand auf eine andere für die Serienfelge zulässige Reifendimension umrüsten:
    Für die Umrüstung muss vom Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitbescheinigung vorliegen. Sie muss
    mit den übrigen Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Eine Änderungsabnahme oder Eintragung der ge-
    änderten Dimension in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet
    werden

  • In dem Text werden vier Fälle von Änderungen unterschieden.
    Der fett markierte Text trifft zu, wenn es für das jeweilige Moped keine Reifenbindung gibt...möglicherweise so bei der SC59.
    Für mein Moped bspw. (und wohl auch für die ältere SC50) gibt es aber eine Reifenbindung, nachzulesen im Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung.
    Und schon gilt Punkt 2, der besagt, daß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mitzuführen ist. Punkt.

    Man muß die Texte, die man vor die Augen bekommt schon verstehen und sich nicht nach Belieben einzelne Phrasen rauspicken und diese dann unkommentiert in irgendwelche Foren pumpen. Irgendjemand glaubt den Mist dann auch noch.

  • In dem Text werden vier Fälle von Änderungen unterschieden.
    Der fett markierte Text trifft zu, wenn es für das jeweilige Moped keine Reifenbindung gibt...möglicherweise so bei der SC59.
    Für mein Moped bspw. (und wohl auch für die ältere SC50) gibt es aber eine Reifenbindung, nachzulesen im Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung.
    Und schon gilt Punkt 2, der besagt, daß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mitzuführen ist. Punkt.

    Man muß die Texte, die man vor die Augen bekommt schon verstehen und sich nicht nach Belieben einzelne Phrasen rauspicken und diese dann unkommentiert in irgendwelche Foren pumpen. Irgendjemand glaubt den Mist dann auch noch.

    Also soweit ich mich erinnern kann, hatte meine SC44 schon keine Reifenbindung mehr!

    Hier wurde auch nicht nach Veränderungen am Moped (wechsel auf 55 Querschnitt) gefragt ect.

    Somit war meine Aussage richtig.

    Gruss
    Cuxman

  • Vielleicht kann sich ja mal ein SC50 Fahrer hier melden, ob er irgendeinen Reifentyp in seinem Fahrzeugschein stehen hat, dann sehen wir auch ob Cuxis Aussage zufällig für die SC50 zutreffend ist.
    Als Pauschalaussage ("man braucht heutzutage keine Freigabe mehr") ist sie nämlich definitiv falsch.

  • cuxman; meine SC 57 hat jedenfalls ne reifenbindung,würde mich jetzt extrem wundern wenns bei der 44er anders war...

    Jage nichts, was du nicht Töten kannst!

    Übrigens, falls du das lesen kannst...habe ich dich nicht geblockt ;) :fadenkreuz:

  • In meinem SC50 Fahrzeugschein steht "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten".

    Die Stassenverkehrsordnung behindert meinen Fahrstil !!!

  • auch die 44er hat eine Reifenfabrikatsbindung.

    Wie groß ist eigentlich der Preisunterschieden zwischen einem PiPo2 und dem PiPo3.
    Würde mich mal interessieren.

    Als Gott die Welt erschuf, fragte er die Steine. "Steine, wollt ihr Schwaben sein?" Da antworteten die Steine betrübt. "Wir würden gerne, aber wir sind nicht hart genug!"

  • aktuell liegt der Pipo3 bei 228,00 Euro in 120/70/+190/55......abzgl. 20 Euro Michelin CashBack als Tankgutschein....sind dann unterm Strich 208 Euro :perfekt:

  • Wenn ich das richtig Recherchiert habe, Ist die aufhebeung der Reifenfreigabe seitens der Motorradhersteller nur eine verschiebung der Verantwortung.
    Diese liegt dann beim Reifenhersteller der einen Reifentyp auf dem jeweiligen Motorrad ausgiebig testen muss wenn er ihn an den Kunden bringen will.
    Wenn dann diese phänomene wie Lenkerschlagen und eventuell dadurch entstandene schwere Unfälle an dem Modell auftreden hat der Reifenhersteller und nicht mehr der Mororradhersteller ein richtiges Problem.
    Diese Test sind wohl sehr aufwendig und Teuer. (Rennstrecke, Testfahrer/Rennfahrer, Verschiedene Motorradtypen usw.)
    In Deutschland muss man immer noch die jeweilige Freigabe bei den Fahrzeugpapieren mitführen. (so habe ich das gelesen.)
    Der text in den Fahrzeugschein unter Punkt 22 "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten" ist kein Freifahrtschein.

    Korregiert mich bitte wenn ich falsch liege.

    Im Netz gefunden.

    Reifenfreigaben für das Bike noch nötig?
    Mit demVerzichtder Fabrikatsbindung für Motorradreifen verunsichern einige Hersteller aktuell die Motorradfahrer. Ermöglicht wurde das durchÄnderungen der
    Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Bislang war es so, dass der Fahrzeughersteller eine Reifen Empfehlung bzw. bindung inklusive Freigabe in den Fahrzeugpapieren vorgab.
    Wollte der Halter einen anderen Reifen fahren, benötigte er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Reifenhersteller, der eben diesen Wunschreifen zuvor bereits ausgiebig auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp geprüft und für gut befunden hat.
    Daran hat sich grundsätzlich auch nichts geändert.
    Was aber, wenn sich ein Fahrzeughersteller von der Reifenbindung distanziert?
    Auf den ersten Blick sieht es dann so aus, als ob sich der Fahrzeughalter nach Herzenslust auf dem Markt umschauen und bedienen könne, ohne auf irgendwelche Freigaben achten zu müssen. Das aber ist ein Trugschluss.
    Denn nach wie vor fordert der Gesetzgeber vom Halter eine ausgewiesene Reifenfreigabe. Im Fall von Aprilia / Benelli / Suzuki schenkt sich der Fahrzeughersteller allerdings die
    aufwändigen und kostenintensiven Tests und gibt die Verantwortung damit automatisch an den Kunden bzw. die Reifenhersteller weiter. Auf dieseArt umgeht
    der Fahrzeughersteller ganz nebenbei auch die Produkthaftung zumindest was die eng miteinander gekoppelten Bereiche Fahrsicherheit und Reifen betrifft.

    Hintergründe:
    Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ist zuständig für die Erteilung von Betriebserlaubnissen (ABE) und Typgenehmigungen nach nationalen bzw.
    internationalen Rechtsvorschriften.Reifenfabrikats-oder sonstige Bindungen der Reifen, wie sie bislang in im altenFahrzeugschein bzw.-
    brief unter der Zeile 33 (Bemerkungen)eingetragen waren,auch bei den neuen Fahrzeugpapieren (Änderung der straßenverkehrsrechtlichen
    Vorschriften vom 25. April 2006, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Feld 22)
    geführt werden. Grundlage dafür waren in der Vergangenheit entsprechende Einschränkungen in der jeweiligen ABE nach den Vorschriften der
    Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die mittlerweile in der EG-Typgenehmigung nach EG-RL 92/61/EG und 2002/24/EG verankert sind. Soviel erst
    mal aus dem Amts-Chinesisch des erfreulich kooperativen Kraftfahrtbundesamtes.
    Nach Auffassung des BMVBS ist in jenen Fällen, in denen aufgrund der komplexen physikalischen Zusammenhänge ein sicheres Führen von Krafträdern nur mit einer
    vom Fahrzeughersteller genannten Reifen möglich und dieses in den Genehmigungsunterlagen in Form einer Beschränkung ausgewiesen ist, der ausgewiesene Fahrzeughalter / Fahrer von diesem Sachverhalt ausdrücklich zu informieren. Diese Interpretation wurde im Übrigen daraufhin auch so mit der Europäischen Kommission abgestimmt. Maßgeblich war an diesem Entscheid die Tatsache, dass auch Fahrzeughersteller vor dem Hintergrund der fahrdynamischen Besonderheiten von Einspurfahrzeugen keine Alternative zu der eingeschränktenvVerwendung von Reifen haben. Sprich: Im Vordergrund der geänderten
    Rechtsvorschriften standen von vornherein Fahrzeugsicherheit und Stabilität, sodassdie in den Fahrzeugdokumenten genannten Fabrikatsbindungen-sowie sonstigen Einschränkungen-
    auch in Zukunft das Maß der Dinge sind. Worauf sollte der Motorradfahrer bei der Reifenwahl also besonders achten?
    Die Antwort ist einfacher als es die auf den ersten Blick verstrickt anmutende Rechtslage vermuten lässt.
    Wer sich auf nicht getestete Reifen ohne Freigaben bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung einlässt, darf sich später nicht beschweren, wenn er sich um Kopf und Kragen fährt.
    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss laut Gesetzgeber dennoch mitgeführt werden.
    Selbst wenn in den Fahrzeugpapieren keine Reifenbindung besteht.

    Dass der Polizeibeamte vor Ort die Freigaben in der Regel gar nicht nachprüfen kann, steht auf einem anderen Blatt. Dazu wäre eine Vernetzung mit einer TÜV - oder Hersteller -
    Datenbank erforderlich, die zumindest im Moment noch nicht existiert. Im Fall einer Mängelkarte hat der Halter dann eine Woche Zeit, um sich eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung zu besorgen
    (Reifenhersteller, Internet, Foren) und diese auf einer Polizeiwache vorzulegen.
    Bikersjournal.de sprach dazu mit Thomas Decke, Pressesprecher Polizei Mettmann / NRW:
    "Grundsätzlich ist es so, dass der Halter, der mit nicht freigegebenen Reifen unterwegs ist, eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die zum
    Erlischen der Betriebserlaubnis führt. Laut Bußgeldkatalog werden somit 50 Euro fällig. Gratis gibt's 3 Punkte in Flensburg dazu. Allerdings ist es für die Beamten vor
    Ort nicht immer einfach überhaupt festzustellen, welche Reifen denn nun tatsächlich für das betreffende Fahrzeug freigegeben sind. Hat der Fahrer nicht die in den
    Fahrzeugpapieren vorgesehenen Reifentyp montiert und keine dazugehörigen Freigabe vom Reifenhersteller dabei, kommt es schlimmstenfalls zu einer
    Mängelkarte und somit zu einer schriftlichen Aufforderung, das entsprechende Papier innerhalb einer Woche bei einer Wache vorzulegen. Ob nun eine Freigabe erforderlich ist oder nicht, ist es doch so oder so der sicherste Weg, nur ausdrücklich freigegebene Reifen zu montieren. Das sagt einem der gesunde Menschenverstand."
    Jürgen Frank vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    (BMVBS):"Es gibt für den Motorradhersteller keine rechtliche Verpflichtung, eine Beschränkung in der Typgenehmigung in Form einer Fabrikatsbindung für Reifen vorzunehmen. Die Notwendigkeit, eine Beschränkung in Form einer Fabrikatsbindung vorzunehmen, ergibt sich aus den Fahreigenschaften des jeweiligen Motorradtyps. Die Verantwortung dafür, dass alle auf dem Markt befindlichen typgenehmigten Reifen in den für den Motorradtyp vorgegeben Reifengrößen zu keinen fahrdynamischen Sicherheitsproblemen führen, trägt derHersteller selbst. Werden jedoch die notwendigen Fahreigenschaften nur mit
    bestimmten Fabrikaten erreicht und somit in der Typgenehmigung - Genehmigung aufgeführt, sind diese Beschränkungen für den Verbraucher bindend."
    Verzichtet ein Fahrzeughersteller auf sicherheitsrelevante Reifenfreigaben, ist es naheliegend, dass in diesem Fall wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen
    könnten. Allein im Jahr 2007 präsentierte der japanische Motorradhersteller Suzuki mindestens sechs neue Motorräder. Das komplette Programm zwischen 400 und
    1.800 ccm umfasst zu diesem Zeitpunkt 22 straßenzugelassene Modelle (Quelle: 'MOTORRAD Katalog 2007'). Klar hingegen die Frage, wer bei einem Unfall durch
    Reifenschaden haftet, wenn der Fahrzeughersteller keinerlei Bindung mehr vorgibt oder nur eine, die vielleicht nicht mehr produziert wird. Dann nämlich geht der
    'Schwarze Peter' an den Halter des Fahrzeugs
    . Es sei denn, der Reifenhersteller hat von sich aus das jeweilige Fahrzeug mit dem betreffenden Reifen ausgiebig getestet

    Die Stassenverkehrsordnung behindert meinen Fahrstil !!!